TE OGH 2001/4/26 8Nd503/01

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha G*****, ***** vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Detlev B*****, D-***** wegen S 5.628,42 sA, aus Anlass des Ordinationsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien ohne Entscheidung über den Ordinationsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage macht die Klägerin gegen den in Deutschland ansässigen Beklagten eine Forderung von S 5.628,42 sA geltend. Die Klägerin habe beim Beklagten, der als Veranstalter hafte, eine Musikreise zu einem Pauschalpreis von DM 2.381 (S 16.751,60) gebucht. Sie habe sich mit einer Mitarbeiterin des Beklagten in Verbindung gesetzt und von dieser eine Sammelanmeldung erhalten, die sie ausgefüllt und unterfertigt wieder retourniert habe. Zudem habe sie ein Anzahlung von DM 800,- (S 5.628,42) überwiesen. Am 25. 8. 2000 sei die Klägerin aus persönlichen Gründen vom Vertrag zurückgetreten. Der Beklagte habe diesen Rücktritt angenommen, verweigere jedoch die Rückzahlung der Anzahlung, obwohl eine Vereinbarung, dass im Falle eines Rücktritts eine Stornogebühr zu zahlen sei, nicht getroffen worden sei und obwohl die Reise letztlich wegen politischer Unruhen gar nicht stattgefunden habe.

Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Österreich habe, habe den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen. Gemäß Art 14 Abs 1 EuGVÜ könne die Klage im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Sofern sich das angerufene Gericht mangels Zuständigkeitsnorm der JN nicht für zuständig erachte, werde beantragt, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 JN das angerufene Gericht als zuständig bestimme.Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Österreich habe, habe den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen. Gemäß Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ könne die Klage im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Sofern sich das angerufene Gericht mangels Zuständigkeitsnorm der JN nicht für zuständig erachte, werde beantragt, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN das angerufene Gericht als zuständig bestimme.

Das angerufene Gericht hat die Klage sogleich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den gestellten Ordinationsantrag vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Ordinationsantrag liegen derzeit nicht vor.

Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist hingegen ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwH auf die stRsp; zuletzt 7 Nd 504/00; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 28 JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90; 3 Nd 514/94; 4 Ob 32/97b; 2 Nd 515/99; 7 Nd 504/00). Dazu kommt, dass die Klägerin ihren Ordinantionsantrag ausdrücklich als Eventualantrag formuliert und auch als solchen bezeichnet hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76; zuletzt 7 Nd 504/00).Gemäß Paragraph 28, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist hingegen ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwH auf die stRsp; zuletzt 7 Nd 504/00; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 28, JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90; 3 Nd 514/94; 4 Ob 32/97b; 2 Nd 515/99; 7 Nd 504/00). Dazu kommt, dass die Klägerin ihren Ordinantionsantrag ausdrücklich als Eventualantrag formuliert und auch als solchen bezeichnet hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76; zuletzt 7 Nd 504/00).

Da im vorliegenden Fall das vom Kläger unter Hinweis auf Art 14 EuGVÜ (wenn auch nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf Art 13 EuGVÜ) angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen daher die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht vor. Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen, das über seine Zuständigkeit abzusprechen haben wird. Es wird angeregt, vor einer solchen Entscheidung die Klägerin aufzufordern, ihr Vorbringen durch Angaben darüber zu ergänzen, mit welcher Begründung sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Anspruch nimmt bzw - wenn sie solche Gründe nicht zu nennen in der Lage ist - warum sie das Erstgericht anruft und nicht primär die Ordination beantragt. Zudem wird angeregt, die Klägerin aufzufordern, ihr insofern nicht eindeutiges Vorbringen so zu präzisieren, dass eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ (vgl insbesondere dessen Z 3) gegeben sind.Da im vorliegenden Fall das vom Kläger unter Hinweis auf Artikel 14, EuGVÜ (wenn auch nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 13, EuGVÜ) angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen daher die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN nicht vor. Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen, das über seine Zuständigkeit abzusprechen haben wird. Es wird angeregt, vor einer solchen Entscheidung die Klägerin aufzufordern, ihr Vorbringen durch Angaben darüber zu ergänzen, mit welcher Begründung sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Anspruch nimmt bzw - wenn sie solche Gründe nicht zu nennen in der Lage ist - warum sie das Erstgericht anruft und nicht primär die Ordination beantragt. Zudem wird angeregt, die Klägerin aufzufordern, ihr insofern nicht eindeutiges Vorbringen so zu präzisieren, dass eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Artikel 13, EuGVÜ vergleiche insbesondere dessen Ziffer 3,) gegeben sind.

Anmerkung

E61540 08J05031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00503.01.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20010426_OGH0002_0080ND00503_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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