TE OGH 2001/4/26 6Ob37/01m

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan G***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Walter D*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1010 Wien, wegen Anfechtung (Streitwert im Revisionsverfahren 2,296.543 S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 1 R 194/00i-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Mai 2000, GZ 14 Cg 143/99w-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen - die in Ansehung des abgewiesenen Anspruchsteils von 166.726,97 S als unangefochten und in Rechtskraft erwachsen unberührt bleiben - werden im Übrigen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 8. 12. 1996 verstorbenen Walter D*****, ehemals Inhaber der prot. Firma D*****, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 5. 1998 zu 9 Sa 26/98t das Ausgleichsverfahren und - nach rechtskräftiger Versagung der Bestätigung des Ausgleichs - mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. 9. 1998 zu 9 S 66/98z der Anschlusskonkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Davor hatte die Gemeinschuldnerin nachstehende Zahlungen an das Finanzamt Innsbruck geleistet:

am 21. 10. 1997

Umsatzsteuer für August 1997                    751.192 S

Lohnsteuer für September 1997                   349,319 S

Dienstgeberbeitrag für September 1997            81.857 S

Dienstnehmerzuschlag für September 1997           9.641 S

zusammen                                      1.192.009 S

am 24. 11. 1997

Kraftfahrzeugsteuer Juli bis September 1997       3.863 S

Lohnsteuer für Oktober 1997                     298.421 S

Dienstgeberbeitrag für Oktober 1997              77.509 S

Dienstnehmerzuschlag für Oktober 1997             9.129 S

abzüglich Gutschrift für

Umsatzsteuer aus September 1997                  33.989 S

zusammen                                        354.933 S

am 23. 12. 1997

Umsatzsteuer für Oktober 1997                   749.601 S

Am 31. 10. 1997 leistete das Amt der Tiroler Landesregierung als Drittschuldnerin eine weitere Zahlung von 132.737,97 S.

Der Kläger begehrt mit der am 2. 9. 1999 überreichten Klage, sämtliche von Seiten der Beklagten durch Buchung von Umsatzsteuergutschriften der Gemeinschuldnerin auf ihren Abgabenkonten vorgenommenen Aufrechnungen mit Abgabenrückständen der Beklagten und sämtliche in diesem Zusammenhang gesetzten Rechtshandlungen, die die Herbeiführung der Aufrechnungslage erst ermöglicht hätten, und die von der Gemeinschuldnerin in der Zeit zwischen 6. 10. 1997 bis 6. 5. 1998 an die Beklagte geleisteten Zahlungen den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft gegenüber für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger 2,463.269,97 S zu zahlen. Die zur Verlassenschaftskuratorin bestellte Tochter des Verstorbenen habe schon Ende 1996 Überlegungen im Hinblick auf ein allfälliges Insolvenzverfahren angestellt und sich entsprechende Vollmachten des Verlassenschaftsgerichtes erteilen lassen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkurses hätten schon zu diesem Zeitpunkt bestanden. Ein Abbau der bereits damals vorhandenen Verbindlichkeiten wäre nur dann möglich gewesen, wenn insbesondere die Bank für T***** auf nennenswerte Forderungen verzichtet hätte. Trotz zahlreicher Sanierungsversuche auch noch im Jahr 1997 habe das Ausgleichsverfahren nicht abgewendet werden können. Erhebliche Rückstände hätten auch bei der Gebietskrankenkasse bestanden. Die Gemeinschuldnerin habe bereits Ende 1996 Abgaben nicht mehr ordnungsgemäß entrichtet, so seien von Anfang 1997 bis Oktober 1997 weder Umsatz- noch Lohnsteuer bezahlt worden, der Saldo auf dem Verrechnungskonto sei von rund 2,9 Mio S zum 31. 12. 1996 auf über 8,000.000 S bis zum 9. 10. 1997 angewachsen. Der Beklagten sei die negative Ertragssituation und die besorgniserregende Entwicklung der Überschuldung und des in der Bilanz ausgewiesenen negativen Eigenkapitals aufgrund der eingereichten Bilanzen bekannt gewesen. Die Überschuldung habe zum 31. 12. 1997 bereits über 44 Mio S betragen. In einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes am 6. 10. 1997 sei die Situation der Gemeinschuldnerin offen dargelegt und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass die Gemeinschuldnerin aus Eigenem nicht mehr in der Lage sei, die Rückstände auch nur annähernd abzudecken. Man habe damals die Führung weiterer Gespräche davon abhängig gemacht, dass die ab 15. 10. 1997 fälligen und fällig werdenden Abgaben pünktlich bezahlt würden. Dem Finanzamt Innsbruck - und somit der Beklagten - sei die Zahlungsunfähigkeit spätestens seit dieser Besprechung bekannt gewesen. Bei entsprechender Sorgfalt hätte die Beklagte bereits im Oktober 1997 wissen müssen, dass die Bankverbindlichkeiten nicht mehr bedient werden konnten, eine Disposition nur mehr nach Maßgabe der Eingänge erfolge, die laufenden Ausgaben nur nach Maßgabe einer Prioritätenliste bedient würden und dass bei Abdeckung der Rückstände bei der Beklagten nicht einmal Lieferanten hätten bezahlt werden können. Die Beklagte hätte daraus erkennen müssen, dass die Zahlung von rückständig geschuldeten Beträgen unverhältnismäßig erfolge und laufend Gläubigerbegünstigungen vorgenommen würden. Die Gemeinschuldnerin habe Zahlungen in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit geleistet; Zahlungsunfähigkeit und Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin seien der Beklagten bekannt gewesen. Auch wenn es sich bei den angefochtenen Zahlungen zum Teil um Selbstbemessungsabgaben gehandelt habe, sei die Gemeinschuldnerin selbst Abgabenschuldnerin gewesen, eine Zug um Zug-Leistung liege nicht vor; die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, die Gemeinschuldnerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht insolvenzrechtlich relevant überschuldet gewesen, sie sei in der Lage gewesen, die laufenden Zahlungen zu leisten, es habe auch eine positive Fortbestandsprognose bestanden. Zum Zeitpunkt der Besprechung vom 6. 10. 1997 habe sie aufgrund eines vorgelegten Sanierungskonzepts und der glaubwürdigen Zusicherung der Vertreter der Gemeinschuldnerin, dass weder ein Konkurs noch ein Ausgleich zu erwarten sei, zu Recht davon ausgehen können, dass die Sanierung erfolgreich in Angriff genommen werde. Sie sei auch davon ausgegangen, dass mit anderen Gläubigern, insbesondere der Hausbank eine Vereinbarung über die Stundung offener Schulden getroffen worden sei und es mit den übrigen Gläubigern keine gravierenden Probleme gebe; so sei der Beklagten am 17. 11. 1997 ein Schreiben der Hausbank vorgelegt worden, aus welchem sich eine Stundungsvereinbarung bis 30. 6. 1998 ergeben habe. Eine Veranlassung zu einer Buch- bzw Betriebsprüfung habe im Herbst 1997 nicht bestanden. Zu einer Begünstigung der Beklagten sei es nicht gekommen; die Gemeinschuldnerin habe weder in Begünstigungsabsicht gehandelt noch hätte die Beklagte hievon Kenntnis haben können. Die angefochtenen Zahlungen beträfen die laufende Umsatzsteuer für die Monate August bis Oktober 1997, die innerhalb der in § 21 Abs 1 UStG 1994 normierten Frist durch die Gemeinschuldnerin berechnet und bezahlt worden sei. Dabei habe die Gemeinschuldnerin lediglich als Zahlstelle in der Stellung einer Treuhänderin gedient. Die Zahlungen hätten ausschließlich Selbstbemessungsabgaben betroffen, die reine Durchlaufposten darstellten; sowohl bei den Umsatzsteuervorauszahlungen als auch bei der Lohnsteuer handle es sich um Drittgelder, deren Nichtabfuhr strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Es fehle auch an einer Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung, weil zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen bzw Zahlungen an die Beklagte gegenüber den Gläubigern eine geringere fiktive Verteilungsquote zur Auszahlung gelangt wäre, als sich diese aufgrund der Sanierungsbemühungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung errechne.Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, die Gemeinschuldnerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht insolvenzrechtlich relevant überschuldet gewesen, sie sei in der Lage gewesen, die laufenden Zahlungen zu leisten, es habe auch eine positive Fortbestandsprognose bestanden. Zum Zeitpunkt der Besprechung vom 6. 10. 1997 habe sie aufgrund eines vorgelegten Sanierungskonzepts und der glaubwürdigen Zusicherung der Vertreter der Gemeinschuldnerin, dass weder ein Konkurs noch ein Ausgleich zu erwarten sei, zu Recht davon ausgehen können, dass die Sanierung erfolgreich in Angriff genommen werde. Sie sei auch davon ausgegangen, dass mit anderen Gläubigern, insbesondere der Hausbank eine Vereinbarung über die Stundung offener Schulden getroffen worden sei und es mit den übrigen Gläubigern keine gravierenden Probleme gebe; so sei der Beklagten am 17. 11. 1997 ein Schreiben der Hausbank vorgelegt worden, aus welchem sich eine Stundungsvereinbarung bis 30. 6. 1998 ergeben habe. Eine Veranlassung zu einer Buch- bzw Betriebsprüfung habe im Herbst 1997 nicht bestanden. Zu einer Begünstigung der Beklagten sei es nicht gekommen; die Gemeinschuldnerin habe weder in Begünstigungsabsicht gehandelt noch hätte die Beklagte hievon Kenntnis haben können. Die angefochtenen Zahlungen beträfen die laufende Umsatzsteuer für die Monate August bis Oktober 1997, die innerhalb der in Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994 normierten Frist durch die Gemeinschuldnerin berechnet und bezahlt worden sei. Dabei habe die Gemeinschuldnerin lediglich als Zahlstelle in der Stellung einer Treuhänderin gedient. Die Zahlungen hätten ausschließlich Selbstbemessungsabgaben betroffen, die reine Durchlaufposten darstellten; sowohl bei den Umsatzsteuervorauszahlungen als auch bei der Lohnsteuer handle es sich um Drittgelder, deren Nichtabfuhr strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Es fehle auch an einer Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung, weil zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen bzw Zahlungen an die Beklagte gegenüber den Gläubigern eine geringere fiktive Verteilungsquote zur Auszahlung gelangt wäre, als sich diese aufgrund der Sanierungsbemühungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung errechne.

Das Erstgericht gab sowohl dem Rechtsgestaltungsbegehren als auch dem Leistungsbegehren statt. Es stellte noch fest, die Verluste des Unternehmens hätten bis zum Jahr 1993 fast 16 Mio S betragen; in den Folgejahren seien weitere Verluste aufgetreten, und zwar 1994 4,6 Mio S, 1995 8,2 Mio S, 1996 14,7 S Mio und 1997 12 Mio S. Diese Verluste seien im Wesentlichen durch Kontenausweitungen bei der Hausbank finanziert und abgedeckt worden. Nach Vorliegen der Bilanzen 1995 habe die Hausbank eine Weiterfinanzierung von weiteren Sicherheiten abhängig gemacht. Der Inhaber des Unternehmens habe daraufhin Hypotheken auf seinen Privatliegenschaften bestellt und Generalzessionsvereinbarungen mit der Hausbank abgeschlossen, eine Umstrukturierung oder Sanierung des Unternehmens sei nicht erfolgt. Gegenüber dem Finanzamt sei es erstmals im Herbst 1996 zu Rückständen gekommen. Nach mehreren Stundungsansuchen sei der Vollstrecker des Finanzamtes am 23. 10. 1996 mit Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabenschuldnerin beauftragt worden; er habe erhoben, dass das Unternehmen ca 35 Mio S Bankschulden habe und sein Alleininhaber außer einem Haus kein nennenswertes Vermögen besitze. Ende 1996 sei das Unternehmen mit 32,6 Mio S überschuldet gewesen. In den ersten Monaten des Jahres 1997 habe das Unternehmen Zahlungen nur mehr im Rahmen von Eingängen leisten können, weil die Hausbank keine weitere Ausdehnung des Kreditrahmens bewilligt habe. Sie habe eine Obligoerweiterung von einem Sanierungskonzept und einem Status abhängig gemacht. Aus einem der Hausbank im Februar bzw März 1997 vorgelegten Sanierungskonzept habe sich für die Bank die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens ergeben. Dem Konzept sei ein Status zum 30. 9. 1996 angeschlossen gewesen, darin sei der Firmenwert mit ca 100 Mio S beziffert worden.

Mit Schreiben vom 28. 2. 1997 habe die spätere Gemeinschuldnerin das Finanzamt Innsbruck unter Hinweis auf Umstrukturierungsmaßnahmen um Zahlungserleichterungen ersucht, wobei die Abgabenschuld von damals 1,8 Mio S auf 12 Monate aufgeteilt werden sollte. Das Finanzamt habe Ratenzahlung bewilligt; weitere Zahlungserleichterungen hätten die Umsatzsteuer für Jänner und Februar 1997 betroffen. Die vereinbarten Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, worauf das Finanzamt Innsbruck am 9. 6. 1997 einen Rückstandsausweis über mehr als 4 Mio S und im Juli und August 1997 Vollstreckungsaufträge erlassen habe. Von Anfang 1997 bis Oktober 1997 habe das Unternehmen keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet. Rückstände seien auch bei der Gebietskrankenkasse und bei Lieferanten aufgelaufen. Die Hausbank habe erkannt, dass die zur Verlassenschaftskuratorin bestellte Tochter des ehemaligen Unternehmensinhabers nicht in der Lage sei, das Unternehmen zu führen und habe ihr einen Rückzug aus der Geschäftsführung nahegelegt. Ausdrücklicher Wunsch der Hausbank sei es gewesen, dass die Geschäftsführung von einem potentiellen Beteiligungspartner übernommen werde, wobei der Bankenvertreter sich nach allfälligen Beteiligungspartnern umgesehen habe und telefonisch an potentielle, ihm bekannte Interessenten herangetreten sei. Mitte 1997 habe die Hausbank verlangt, dass sich die Verlassenschaftskuratorin aus der Geschäftsführung zurückziehe und Dipl. Ing. H***** die (kommissarische) Geschäftsführung übernehme, sie sei nur unter dieser Voraussetzung bereit, an einer Sanierung aktiv mitzuwirken. Die Verlassenschaftskuratorin sei dieser Forderung am 14. 8. 1997 nachgekommen, habe Dipl. Ing. H***** zum Geschäftsführer bestellt und ihm die dafür notwendigen Vollmachten erteilt. Beiden sei klar gewesen, dass eine Sanierung nur unter der Voraussetzung möglich sein werde, dass die Hauptgläubiger Forderungsnachlässe gewähren, eine Beteiligung gefunden werden könne und dem Unternehmen dadurch entsprechend Liquidität zugeführt oder eine Auffanggesellschaft gegründet werde. Der neu bestellte Geschäftsführer habe einen Status per Juni 1997 erstellt. Seine Analyse habe ergeben, dass Bauwerke zum Teil nicht abgerechnet und Ausbuchungen nicht erfolgt seien. Er habe daraufhin die Ausstellung von vier Jahre zurückliegenden Rechnungen veranlasst, die von Kunden des Unternehmens zum Teil auch bezahlt worden seien. Die Hausbank habe die Kredite zinsfrei gestellt. Der Geschäftsführer habe bei der Gebietskrankenkasse ein Stillhalteabkommen verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung über mehrere Monate erreicht, in denen die Rückstände dann auch langsam abgezahlt worden seien.

Am 20. 8. 1997 habe der Vollstrecker des Finanzamtes anlässlich von Erhebungen im Unternehmen vom Tod des Firmeninhabers sowie davon erfahren, dass Dipl. Ing. H***** mit der Sanierung des Betriebs beauftragt sei und an einer Umschuldung gearbeitet werde; im Fall eines Erfolges werde das Finanzamt binnen vier bis sechs Wochen befriedigt werden. Dem Vollstrecker sei auch die Kreditvereinbarung vom 5. 8. 1996 mit der Hausbank ausgefolgt und mitgeteilt worden, dass im Zusammenhang damit sämtliche Kundenforderungen an die Bank abgetreten seien, er habe auch eine Aufstellung über die Besicherung der Bank erhalten. (Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes ist die Hausbank im Mai 1997 unter Zugrundelegung eines ihr von der Verlassenschaftskuratorin vorgelegten Gutachtens über den Liegenschaftswert von 35 Mio S davon ausgegangen, dass sie durch diese Sicherheiten voll besichert sei.)

Anlässlich eines Gesprächs mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes habe der Geschäftsführer am 6. 10. 1997 die Situation offengelegt und darauf hingewiesen, dass die Gemeinschuldnerin aus Eigenem nicht in der Lage sei, die Rückstände auch nur annähernd abzudecken. Er habe die Fehler der Vergangenheit aufgezeigt und Sanierungswillen für die Zukunft dokumentiert. Gegenstand der Besprechung sei auch der Generalzessionsvertrag mit der Hausbank gewesen. Der Sachbearbeiter des Finanzamtes habe die Vorlage des vollständigen Zessionsvertrages, einen Status per September 1997, eine Aufstellung über die Anzahl der Arbeitnehmer zum Stichtag, ein Sanierungskonzept, einen Liquiditätsplan bis 31. 12. 1998 und eine Übersicht über die Auftragslage verlangt. Es sei vereinbart worden, dass alle ab 15. 10. 1997 fälligen und fällig werdenden Steuern pünktlich bezahlt würden und Ende Jänner 1998 eine weitere Besprechung über bisher aufgelaufene Verbindlichkeiten und deren Tilgung stattfinden solle. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein Stillhalteabkommen hinsichtlich dieser Altlasten abgeschlossen worden. Der Sachbearbeiter habe erklärt, das Finanzamt würde auf einen Teil seiner Forderungen unter der Bedingung verzichten, dass auch andere Gläubiger, insbesondere die Hausbank, einen Forderungsverzicht abgeben würden. In dem entsprechenden Aktenvermerk habe der Sachbearbeiter des Finanzamtes wörtlich festgehalten: "....keine Insolvenz zu erwarten (???), auch kein Ausgleich geplant, jedenfalls Betriebsfortführung". Der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin habe daraufhin dem Finanzamt die im vorhergehenden Gespräch gewünschten Unterlagen mit Ausnahme des geforderten Status und des Sanierungskonzepts am 9. 10. 1997 übermittelt. In einer Besprechung vom 27. 10. 1997 zwischen Unternehmen und Bank habe der Geschäftsführer eine schriftliche Informations- und Diskussionsgrundlage erstellt, wonach Einigkeit darüber erzielt werden solle, dass die begonnene Sanierung der Firma fortgesetzt werde, die Hausbank die Fälligstellung der Kredite zurückziehe und die Kredite auf unbestimmte Zeit verlängere, Immobilien des Unternehmens verkauft und der Erlös zu 100 % der Firma als liquide Mittel zum Zweck der Tilgung der Lieferantenverbindlichkeiten zur Verfügung stehen sollten. Dieser Vorschlag habe einen Schuldennachlass von 5 Mio S durch die Hausbank und 1,5 Mio S durch das Finanzamt Innsbruck enthalten. Die Hausbank habe den Vorschlag insgesamt abgelehnt. Sie habe ab September/Oktober 1997 mit dem Unternehmen "nichts mehr zu tun haben" wollen. Mit Schreiben vom 7. 11. 1997 habe sich die Hausbank bereit erklärt, "die Fälligstellung der Kredite mit einer Stillhaltevereinbarung bis 30. 6. 1998 zu regeln, sowie auf die Zinsen seit dem letzten Zinsabschluss bis zum 30. 6. 1998" unter einer Reihe von Bedingungen zu verzichten. Darunter seien eine generelle Informationspflicht des Unternehmens und seine Verpflichtung genannt worden, mehrere Liegenschaften zu verkaufen; die Bank stellte eine Lastenfreistellung in Aussicht, wenn ihr ein Betrag von mindestens 6,5 Mio S bis spätestens 31. 1. 1998 zufließe. Dieses Schreiben sei am 17. 11. 1997 beim Finanzamt Innsbruck eingelangt. Am selben Tag habe ein weiteres Gespräch zwischen Dipl. Ing. H***** und Vertretern der Hausbank und des Finanzamtes stattgefunden. Gegenstand sei die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ausschreibung gewesen. Der Bankenvertreter habe dem Finanzamt klarmachen wollen, dass potentielle Beteiligungsinteressenten abspringen würden, wenn das Unternehmen - mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Aufträge mehr erhalte. Auch bei diesem Termin sei ein Nachlass sowohl von Seiten der Hausbank als auch von Seiten des Finanzamtes im Raum gestanden. Gegenstand eines weiteren Gesprächs vom 19. 11. 1997 zwischen Dipl. Ing. H***** und Vertretern des Finanzamtes sei ein Auftrag im Zusammenhang mit dem Umbau eines Krankenhauses gewesen. Die Vertreter des Finanzamtes hätten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gegen Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen gleichwertigen Sicherheit in Aussicht gestellt. In einem Amtsvermerk sei festgehalten, dass derzeit keine Zusagen des Finanzamtes abgegeben würden, außer dass bei Bezahlung der laufenden Abgaben mit Exekutionsmaßnahmen vorerst zugewartet werde. Bei diesem Gespräch sei auch mitgeteilt worden, dass die Hausbank das gesamte Obligo für ein Jahr zinsfrei gestellt habe und nicht betriebsnotwendige Liegenschaften veräußert würden. Am 9. 12. 1997 habe das Finanzamt einen weiteren Rückstandsausweis über 306.526,03 S erlassen. Anlässlich eines Gesprächs vom 17. 12. 1997 zwischen dem Geschäftsführer des Unternehmens, Bankenvertretern und Unternehmensberatern habe die Hausbank empfohlen, ein mögliches Insolvenzszenario durchzurechnen. Der Verlust habe am 31. 12. 1997 (einschließlich jenes der Vorjahre) 44,591.291,60 S betragen.

Zur Zahlung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31. 10. 1997 stellte das Erstgericht noch fest, das Amt habe als Auftraggeberin der späteren Gemeinschuldnerin den dieser zustehenden Werklohn an das Finanzamt bezahlt, worauf dieses mit den ältesten Steuerrückständen zum 15. 1. 1997 aufgerechnet habe. Zur Gutschrift vom 24. 11. 1997 über 33.989 S steht fest, dass dieser Betrag das für September 1997 geltend gemachte (und mit den zum 17. 11. 1997 fälligen Selbstbemessungsabgaben verrechnete) Umsatzsteuerguthaben betrifft. Nicht festgestellt werden konnte, ob sich aus der Veranlagung für September 1997 ein Guthaben ergeben hat; das Erstgericht stellte fest, es sei eine Aufrechnung mit zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern erfolgt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen (und Aufrechnungen) im Oktober und November 1997 seien zahlreiche Gläubiger, insbesondere die Gebietskrankenkasse, Lieferanten, die Hausbank und andere vorhanden gewesen, wobei die Gemeinschuldnerin ihre Außenstände bei der Hausbank in Höhe von 35 Mio S gekannt habe. Sie habe in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass andere Gläubiger keine Befriedigung erhielten und ihre Forderungen im Konkurs anmelden müssten und im Umfang der (an das Finanzamt) geleisteten Zahlungen überhaupt nicht oder später befriedigt würden. Die Suche nach einer Beteiligung sei erfolglos geblieben, eine Auffanggesellschaft habe nicht gegründet werden können.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Gemeinschuldnerin sei jedenfalls seit Juli 1997 zahlungsunfähig. Selbst wenn die Sanierungsvorschläge erfolgreich gewesen wären, hätte es bei optimalem Verlauf zumindest 10 Jahre gedauert, um die Verluste auszugleichen. Diese Umstände seien dem Finanzamt nicht verborgen geblieben, so sei das Unternehmen 1997 über Monate hindurch fällige Steuerleistungen schuldig geblieben und diese Rückstände seien bis September 1997 auf 8 Mio S angewachsen. Das Finanzamt habe im August 1997 auch Kenntnis davon erhalten, dass sämtliche Forderungen an die Hausbank zediert seien und diese ca 35 Mio S Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin habe. Der Sachbearbeiter sei anlässlich der Besprechung vom 6. 10. 1997 auf die schlechte Lage hingewiesen worden, es sei auch von einem notwendigen Forderungsnachlass die Rede gewesen. Aufgrund all dieser Umstände hätte das Finanzamt bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin ausgehen müssen. Es hätte ihr aber auch die Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen. Die mit Interessenten geführten Beteiligungsgespräche und die Hoffnung der Gemeinschuldnerin, dadurch eine Sanierung herbeizuführen, ändere an der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und deren Kenntnis nichts. Die der Beklagten geleisteten Zahlungen seien keine Zug-um-Zug-Geschäfte, weil die zugrundeliegenden Steuerverbindlichkeiten nicht auf rechtsgeschäftlichen, sondern wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhten. Angesichts ihrer Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin seien die an die Beklagte erfolgten Zahlungen nach § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar. Gleiches gelte für die aufgerechneten Beträge. Die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich, weil die Mittel für die Zahlungen an die Beklagte aus Eingängen auf dem Haben-Konto bei der Hausbank stammten.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Gemeinschuldnerin sei jedenfalls seit Juli 1997 zahlungsunfähig. Selbst wenn die Sanierungsvorschläge erfolgreich gewesen wären, hätte es bei optimalem Verlauf zumindest 10 Jahre gedauert, um die Verluste auszugleichen. Diese Umstände seien dem Finanzamt nicht verborgen geblieben, so sei das Unternehmen 1997 über Monate hindurch fällige Steuerleistungen schuldig geblieben und diese Rückstände seien bis September 1997 auf 8 Mio S angewachsen. Das Finanzamt habe im August 1997 auch Kenntnis davon erhalten, dass sämtliche Forderungen an die Hausbank zediert seien und diese ca 35 Mio S Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin habe. Der Sachbearbeiter sei anlässlich der Besprechung vom 6. 10. 1997 auf die schlechte Lage hingewiesen worden, es sei auch von einem notwendigen Forderungsnachlass die Rede gewesen. Aufgrund all dieser Umstände hätte das Finanzamt bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin ausgehen müssen. Es hätte ihr aber auch die Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen. Die mit Interessenten geführten Beteiligungsgespräche und die Hoffnung der Gemeinschuldnerin, dadurch eine Sanierung herbeizuführen, ändere an der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und deren Kenntnis nichts. Die der Beklagten geleisteten Zahlungen seien keine Zug-um-Zug-Geschäfte, weil die zugrundeliegenden Steuerverbindlichkeiten nicht auf rechtsgeschäftlichen, sondern wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhten. Angesichts ihrer Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin seien die an die Beklagte erfolgten Zahlungen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechtbar. Gleiches gelte für die aufgerechneten Beträge. Die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich, weil die Mittel für die Zahlungen an die Beklagte aus Eingängen auf dem Haben-Konto bei der Hausbank stammten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil insoweit ab, als es (unter Einbeziehung des bestätigten Teiles) die von der Gemeinschuldnerin am 21. 10. 1997, 24. 11. 1997 und 23. 12. 1997 vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 2,296.543 S den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärte und die Beklagte verpflichtete, dem Kläger diesen Betrag zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es (rechtskräftig) ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Anfechtung von Lohnsteuerzahlungen durch einen Gemeinschuldner und zur Frage der Rechtswegzulässigkeit von Abgabenanfechtungen jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

In Ergänzung zu den Feststellungen des Erstgerichts stellte das Berufungsgericht noch fest, die in die gemeinschuldnerische Verlassenschaft einzubeziehenden Liegenschaften hätten 1998 einen Verkehrswert von 42 Mio S aufgewiesen; die Verlustsituation sei 1997 leicht rückläufig gewesen, in den ersten Monaten 1998 seien jedoch wieder nennenswerte Verluste aufgelaufen, wobei die Situation durch einen chronischen Liquiditätsengpass verschärft worden sei. In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Sommer 1997 aus. Nach dem Tod des Alleininhabers (8. 12. 1996) seien sowohl die Verlassenschaftskuratorin als auch der spätere Geschäftsführer davon ausgegangen, dass eine Weiterführung nur dann möglich sei, wenn ein Schuldennachlass von Gläubigern erwirkt, eine Beteiligung gefunden oder eine Auffanggesellschaft gegründet werden könne. Schon im Dezember 1996 sei es dem Unternehmen nur mehr möglich gewesen, wichtige Zahlungen zu leisten, es sei Ende 1996 bereits überschuldet gewesen, die Bank habe eine Obligoerweiterung nicht mehr gewährt, Zahlungen seien nur mehr im Rahmen der Eingänge geleistet worden; das Unternehmen habe trotz der bewilligten Zahlungserleichterungen durch das Finanzamt von Anfang 1997 bis Oktober 1997 keine Zahlungen geleistet, sodass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bereits im Juli 1997 auf über 4 Mio S angewachsen seien. Weitere Rückstände hätten bei der Gebietskrankenkasse und bei Lieferanten bestanden. Nach diesen Feststellungen sei die Zahlungsunfähigkeit im Sommer 1997 eingetreten, weil schon damals mit einer Zuführung weiterer Liquiditätsmittel in absehbarer Zeit nicht habe gerechnet werden können. Der Gemeinschuldnerin seien in der Folge auch tatsächlich keine finanziellen Mittel mehr zugeführt werden, es hätten sich auch die vagen Sanierungshoffnungen nicht erfüllt, sodass vom Weiterbestand der Zahlungsunfähigkeit bis Jahresende 1997 auszugehen sei. Eine allfällige Sanierungsfähigkeit oder -würdigkeit des Betriebs könne daran nichts ändern. Die Kenntnis der maßgeblichen Vertreter der Gemeinschuldnerin von der Zahlungsunfähigkeit und deren, die Beklagte begünstigende, Absicht stehe fest. Dem Vertreter des Finanzamtes hätte auffallen müssen, dass die vereinbarte Befriedigung der laufenden fälligen Steuern ab 15. 10. 1997 in Begünstigungsabsicht erfolge. Die angefochtenen Zahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben unterlägen daher grundsätzlich der Anfechtung, soweit nicht von einem Zug-um-Zug-Geschäft auszugehen sei. Ein solches liege mangels des dazu erforderlichen Austausches von Leistung und Gegenleistung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages jedoch nicht vor. Der Anfechtung der Umsatzsteuerzahlung mangle es auch nicht an Befriedigungstauglichkeit. Der Unternehmer selbst sei Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer, die im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten aliquot, somit unter Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit anderen Gläubigern nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu entrichten sei. Die Zahlungen an Umsatzsteuer für August und Oktober 1997 im Gesamtbetrag von 1,500.793 S unterlägen somit der Anfechtung. Hingegen sei das Anfechtungsbegehren im Umfang eines Betrages von 33.989 S (Gutschrift vom 24. 11. 1997 für Umsatzsteuer 9/1997) nicht berechtigt. Auch die angefochtene Zahlung von 132.737,97 S sei nicht anfechtbar, weil das Finanzamt insoweit eine Aufrechnung mit Steuerrückständen vorgenommen habe, wobei die Aufrechnungslage bereits außerhalb der Frist des § 30 Abs 2 KO geschaffen worden sei. Hingegen könne das Abführen von Lohnsteuer nicht als ein die Anfechtung hinderndes Zug-um-Zug-Geschäft beurteilt werden. Wenngleich der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug zahlungspflichtiger Steuerschuldner sei, so hafte doch der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG für Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer gleich dem Dienstgeber, der nach § 58 Abs 2 ASVG sowohl die auf ihn als auch die auf den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge schulde. Hingegen könne der Arbeitnehmer selbst von den Abgabenbehörden nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Wenngleich die Berechnung der Lohnabgaben für genau bestimmte Perioden erfolge und Dienstnehmerbeitragsanteil wie auch Lohnsteuer als Bestandteil des Bruttolohns wie das Arbeitsentgelt periodisch zu leisten seien, mangle es dennoch am erforderlichen Leistungsaustausch zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer, weil mit der Auszahlung des jeweiligen Arbeitsentgelts ex lege ein Dritter, nämlich der Bund, Anspruchsberechtigter und damit Gläubiger der im Bruttolohn enthaltenen und vom Dienstgeber abzuführenden Lohnsteuer werde. Daraus folge aber auch, dass der Einwand der mangelnden Befriedigungstauglichkeit hier nicht greife, weil dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsanspruch bzw eine Forderung gegenüber dem Dienstgeber auf Auszahlung des Bruttolohns nicht zustehe. Selbst wenn daher der Abgabenanspruch im engen rechtlichen Konnex zum ausbezahlten Arbeitsentgelt stehe und das Arbeitsentgelt im Falle der pünktlichen periodischen Auszahlung als Zug-um-Zug-Leistung beurteilt werde, sei aus diesen Gründen eine analoge Beurteilung nicht möglich. Es wäre Sache des Gesetzgebers gewesen, die Zahlung von öffentlichen Steuern und Abgaben von der Anfechtung auszunehmen. Dass dies nicht seine Absicht gewesen sei, ergebe sich schon aus er Einführung des klassenlosen Konkurses und der damit verbundenen Gleichstellung des Abgabengläubigers (Bund) mit den übrigen Konkursgläubigern. Aus diesen Gründen sei auch die von der Gemeinschuldnerin abgeführte Lohnsteuer wie auch die bezahlten Dienstgeberanteile und Dienstnehmerzuschläge der Anfechtung unterworfen. An der erforderlichen Nachteiligkeit mangle es nicht, weil feststehe, dass sich die Schuldensituation der späteren Gemeinschuldnerin vom Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung bis zur Konkurs- (bzw Ausgleichs)Eröffnung verschlechtert habe.In Ergänzung zu den Feststellungen des Erstgerichts stellte das Berufungsgericht noch fest, die in die gemeinschuldnerische Verlassenschaft einzubeziehenden Liegenschaften hätten 1998 einen Verkehrswert von 42 Mio S aufgewiesen; die Verlustsituation sei 1997 leicht rückläufig gewesen, in den ersten Monaten 1998 seien jedoch wieder nennenswerte Verluste aufgelaufen, wobei die Situation durch einen chronischen Liquiditätsengpass verschärft worden sei. In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Sommer 1997 aus. Nach dem Tod des Alleininhabers (8. 12. 1996) seien sowohl die Verlassenschaftskuratorin als auch der spätere Geschäftsführer davon ausgegangen, dass eine Weiterführung nur dann möglich sei, wenn ein Schuldennachlass von Gläubigern erwirkt, eine Beteiligung gefunden oder eine Auffanggesellschaft gegründet werden könne. Schon im Dezember 1996 sei es dem Unternehmen nur mehr möglich gewesen, wichtige Zahlungen zu leisten, es sei Ende 1996 bereits überschuldet gewesen, die Bank habe eine Obligoerweiterung nicht mehr gewährt, Zahlungen seien nur mehr im Rahmen der Eingänge geleistet worden; das Unternehmen habe trotz der bewilligten Zahlungserleichterungen durch das Finanzamt von Anfang 1997 bis Oktober 1997 keine Zahlungen geleistet, sodass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bereits im Juli 1997 auf über 4 Mio S angewachsen seien. Weitere Rückstände hätten bei der Gebietskrankenkasse und bei Lieferanten bestanden. Nach diesen Feststellungen sei die Zahlungsunfähigkeit im Sommer 1997 eingetreten, weil schon damals mit einer Zuführung weiterer Liquiditätsmittel in absehbarer Zeit nicht habe gerechnet werden können. Der Gemeinschuldnerin seien in der Folge auch tatsächlich keine finanziellen Mittel mehr zugeführt werden, es hätten sich auch die vagen Sanierungshoffnungen nicht erfüllt, sodass vom Weiterbestand der Zahlungsunfähigkeit bis Jahresende 1997 auszugehen sei. Eine allfällige Sanierungsfähigkeit oder -würdigkeit des Betriebs könne daran nichts ändern. Die Kenntnis der maßgeblichen Vertreter der Gemeinschuldnerin von der Zahlungsunfähigkeit und deren, die Beklagte begünstigende, Absicht stehe fest. Dem Vertreter des Finanzamtes hätte auffallen müssen, dass die vereinbarte Befriedigung der laufenden fälligen Steuern ab 15. 10. 1997 in Begünstigungsabsicht erfolge. Die angefochtenen Zahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben unterlägen daher grundsätzlich der Anfechtung, soweit nicht von einem Zug-um-Zug-Geschäft auszugehen sei. Ein solches liege mangels des dazu erforderlichen Austausches von Leistung und Gegenleistung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages jedoch nicht vor. Der Anfechtung der Umsatzsteuerzahlung mangle es auch nicht an Befriedigungstauglichkeit. Der Unternehmer selbst sei Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer, die im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten aliquot, somit unter Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit anderen Gläubigern nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu entrichten sei. Die Zahlungen an Umsatzsteuer für August und Oktober 1997 im Gesamtbetrag von 1,500.793 S unterlägen somit der Anfechtung. Hingegen sei das Anfechtungsbegehren im Umfang eines Betrages von 33.989 S (Gutschrift vom 24. 11. 1997 für Umsatzsteuer 9/1997) nicht berechtigt. Auch die angefochtene Zahlung von 132.737,97 S sei nicht anfechtbar, weil das Finanzamt insoweit eine Aufrechnung mit Steuerrückständen vorgenommen habe, wobei die Aufrechnungslage bereits außerhalb der Frist des Paragraph 30, Absatz 2, KO geschaffen worden sei. Hingegen könne das Abführen von Lohnsteuer nicht als ein die Anfechtung hinderndes Zug-um-Zug-Geschäft beurteilt werden. Wenngleich der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug zahlungspflichtiger Steuerschuldner sei, so hafte doch der Arbeitgeber dem Bund gemäß Paragraph 82, EStG für Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer gleich dem Dienstgeber, der nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG sowohl die auf ihn als auch die auf den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge schulde. Hingegen könne der Arbeitnehmer selbst von den Abgabenbehörden nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Wenngleich die Berechnung der Lohnabgaben für genau bestimmte Perioden erfolge und Dienstnehmerbeitragsanteil wie auch Lohnsteuer als Bestandteil des Bruttolohns wie das Arbeitsentgelt periodisch zu leisten seien, mangle es dennoch am erforderlichen Leistungsaustausch zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer, weil mit der Auszahlung des jeweiligen Arbeitsentgelts ex lege ein Dritter, nämlich der Bund, Anspruchsberechtigter und damit Gläubiger der im Bruttolohn enthaltenen und vom Dienstgeber abzuführenden Lohnsteuer werde. Daraus folge aber auch, dass der Einwand der mangelnden Befriedigungstauglichkeit hier nicht greife, weil dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsanspruch bzw eine Forderung gegenüber dem Dienstgeber auf Auszahlung des Bruttolohns nicht zustehe. Selbst wenn daher der Abgabenanspruch im engen rechtlichen Konnex zum ausbezahlten Arbeitsentgelt stehe und das Arbeitsentgelt im Falle der pünktlichen periodischen Auszahlung als Zug-um-Zug-Leistung beurteilt werde, sei aus diesen Gründen eine analoge Beurteilung nicht möglich. Es wäre Sache des Gesetzgebers gewesen, die Zahlung von öffentlichen Steuern und Abgaben von der Anfechtung auszunehmen. Dass dies nicht seine Absicht gewesen sei, ergebe sich schon aus er Einführung des klassenlosen Konkurses und der damit verbundenen Gleichstellung des Abgabengläubigers (Bund) mit den übrigen Konkursgläubigern. Aus diesen Gründen sei auch die von der Gemeinschuldnerin abgeführte Lohnsteuer wie auch die bezahlten Dienstgeberanteile und Dienstnehmerzuschläge der Anfechtung unterworfen. An der erforderlichen Nachteiligkeit mangle es nicht, weil feststehe, dass sich die Schuldensituation der späteren Gemeinschuldnerin vom Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung bis zur Konkurs- (bzw Ausgleichs)Eröffnung verschlechtert habe.

Die Rechtswegzulässigkeit von Abgabenanfechtungen sei zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits erkannt, dass Anfechtungsansprüche nach den §§ 27 ff KO immer und zwar auch dann vor die ordentlichen Gerichte gehörten, wenn das aus der anfechtbaren Rechtshandlung hervorgegangene Rechtsverhältnis auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre. So seien auch Anfechtungsansprüche etwa gegen die Gebietskrankenkasse oder auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wegen geleisteter, nach der KO anfechtbarer Beitragszahlungen durch den Gemeinschuldner immer vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Vorrangigkeit der Bestimmungen der Konkursordnung im Insolvenzfall anerkannt. Für die Rechtswegzulässigkeit von Abgabenanfechtungen spreche aber auch, dass der Gesetzgeber eine Bevorzugung des Abgabengläubigers im Insolvenzstadium ablehne und diesen den übrigen Konkursgläubigern gleichstelle, der Anfechtungsanspruch erst mit Konkurseröffnung entstehe und seine Grundlage in der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Befriedigung im Insolvenzstadium habe, wovon auch Abgabengläubiger betroffen seien. Den im Schrifttum (Pfeifer, RdA 1994, 240; derselbe ZIK 1995, 180) unter Hinweis auf die Zuständigkeit für Bereicherungsansprüche formulierten Bedenken sei entgegenzuhalten, dass der Anfechtungsanspruch nach der Konkursordnung als Anspruch eigener Art mit Bereicherungsansprüchen nicht gleichzusetzen sei.Die Rechtswegzulässigkeit von Abgabenanfechtungen sei zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits erkannt, dass Anfechtungsansprüche nach den Paragraphen 27, ff KO immer und zwar auch dann vor die ordentlichen Gerichte gehörten, wenn das aus der anfechtbaren Rechtshandlung hervorgegangene Rechtsverhältnis auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre. So seien auch Anfechtungsansprüche etwa gegen die Gebietskrankenkasse oder auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wegen geleisteter, nach der KO anfechtbarer Beitragszahlungen durch den Gemeinschuldner immer vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Vorrangigkeit der Bestimmungen der Konkursordnung im Insolvenzfall anerkannt. Für die Rechtswegzulässigkeit von Abgabenanfechtungen spreche aber auch, dass der Gesetzgeber eine Bevorzugung des Abgabengläubigers im Insolvenzstadium ablehne und diesen den übrigen Konkursgläubigern gleichstelle, der Anfechtungsanspruch erst mit Konkurseröffnung entstehe und seine Grundlage in der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Befriedigung im Insolvenzstadium habe, wovon auch Abgabengläubiger betroffen seien. Den im Schrifttum (Pfeifer, RdA 1994, 240; derselbe ZIK 1995, 180) unter Hinweis auf die Zuständigkeit für Bereicherungsansprüche formulierten Bedenken sei entgegenzuhalten, dass der Anfechtungsanspruch nach der Konkursordnung als Anspruch eigener Art mit Bereicherungsansprüchen nicht gleichzusetzen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der ordentliche Gerichte im Zusammenhang mit der Anfechtung der Befriedigung von Abgabenverbindlichkeiten nach den Bestimmungen der Konkursordnung zutreffend bejaht. Seine Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang (ZIK 1995, 52 = EvBl 1995/91 mwN).

Die Revision vertritt die Auffassung, soweit sich die angefochtenen

Zahlungen auf Lohnabgaben bezögen (Lohnsteuer, Dienstgeberanteil und

Dienstnehmerzuschläge), stünden sie gleich dem Arbeitslohn in einem

Zug-um-Zug-Verhältnis zur geleisteten Arbeit der im

gemeinschuldnerischen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer. Schuldner der

Lohnsteuer sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer, dem

ein Anspruch auf den Bruttolohn (somit den Nettolohn zuzüglich

lohnabhängiger Abgaben) zustehe. Der Arbeitgeber zahle mit der in §

82 EStG 1988 vorgesehenen Abfuhr der von ihm einbehaltenen Abgaben

eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB. Bei Abfuhr der

Umsatzsteuer sei die Gemeinschuldnerin nur Zahlstelle; eine

Anfechtung sei nicht befriedigungstauglich.

Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO dienen dem Schutz des

Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio

creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen,

als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der

relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll

ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem

Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor

Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige

Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder

in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die

Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen (vgl P. Doralt, Zur

Gläubigeranfechtung wegen mittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte, ÖBA

1995, 113; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 224 und

266). Unter diesem Gesichtspunkt sprechen gute Gründe dafür, die

Anfechtung von Abgabenzahlungen (unter anderem) davon abhängig zu

machen, dass die spätere Gemeinschuldnerin selbst Steuerschuldner

ist. Nur unter dieser Voraussetzung kommt nämlich der Grundsatz der par conditio creditorum zum Tragen.

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer (§ 21 Abs 1 UStG

1994). Seine Umsatzsteuerzahlungen - mögen sie auch wirtschaftlich

gesehen vom Letztverbraucher erbracht worden sein - mindern demnach

unmittelbar den zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehenden Haftungsfonds. Es bestehen daher gute Gründe dafür, dass Umsatzsteuerzahlungen jedenfalls insoweit der Anfechtung unterliegen, als sie nicht Masseforderungen darstellen (zur Behandlung von Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der die Abgabeverpflichtung auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, vgl W. Doralt/Ruppe, Österreichisches Steuerrecht I7, 454 und die dort zitierte Literatur; Pernegger, Zum Verhältnis von Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht, ÖStZ 2000, 131 ff; Beiser/Fink, Umsatzsteuer auf Bauleistungen in der Insolvenz: Masse- oder Konkursforderung, ÖJZ 1997, 131; Kofler/Kristen Insolvenz und Steuern [1994]; RIS-Justiz RS0108920). Der Verwaltungsgerichtshof (JBl 1996, 406) geht im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers wegen schuldhafter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Abfuhr der Umsatzsteuer davon aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers dann ausscheidet, wenn er nachweisen kann, dass er die zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung stehenden (aber nicht ausreichenden) Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten einschließlich der Abgabenschulden verwendet hat. Die davor vertretene ältere Auffassung, wonach die vereinnahmte Umsatzsteuer ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht aufrechterhalten.unmittelbar den zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehenden Haftungsfonds. Es bestehen daher gute Gründe dafür, dass Umsatzsteuerzahlungen jedenfalls insoweit der Anfechtung unterliegen, als sie nicht Masseforderungen darstellen (zur Behandlung von Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der die Abgabeverpflichtung auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, vergleiche W. Doralt/Ruppe, Österreichisches Steuerrecht I7, 454 und die dort zitierte Literatur; Pernegger, Zum Verhältnis von Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht, ÖStZ 2000, 131 ff; Beiser/Fink, Umsatzsteuer auf Bauleistungen in der Insolvenz: Masse- oder Konkursforderung, ÖJZ 1997, 131; Kofler/Kristen Insolvenz und Steuern [1994]; RIS-Justiz RS0108920). Der Verwaltungsgerichtshof (JBl 1996, 406) geht im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers wegen schuldhafter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Abfuhr der Umsatzsteuer davon aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers dann ausscheidet, wenn er nachweisen kann, dass er die zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung stehenden (aber nicht ausreichenden) Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten einschließlich der Abgabenschulden verwendet hat. Die davor vertretene ältere Auffassung, wonach die vereinnahmte Umsatzsteuer ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht aufrechterhalten.

Steuerschuldner der Lohnsteuer ist hingegen nach §§ 78 und 83 EStG 1988 der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum "Einbehalten" (§ 78 EStG) und zur "Abfuhr" (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet und haftet für Einbehaltung und Abfuhr (§ 82 EStG 1988). Ein auf diesen Haftungstatbestand gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt und wäre demnach - sollte er im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig oder relevant überschuldet sein - zur quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof schon zu erkennen gegeben (ARD 5149/14/2000), dass eine Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen im Hinblick auf § 83 Abs 1 EStG 1988 nicht in Betracht kommt.Steuerschuldner der Lohnsteuer ist hingegen nach Paragraphen 78 und 83 EStG 1988 der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum "Einbehalten" (Paragraph 78, EStG) und zur "Abfuhr" (Paragraph 79, EStG) der Lohnsteuer verpflichtet und haftet für Einbehaltung und Abfuhr (Paragraph 82, EStG 1988). Ein auf diesen Haftungstatbestand gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt und wäre demnach - sollte er im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig oder relevant überschuldet sein - zur quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof schon zu erkennen gegeben (ARD 5149/14/2000), dass eine Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen im Hinblick auf Paragraph 83, Absatz eins, EStG 1988 nicht in Betracht kommt.

Eine endgültige Klärung, ob die hier angefochtenen Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberanteil und Dienstnehmerzuschlag der Anfechtung unterliegen, kann nach dem bisherigen Verfahrensstand derzeit offen bleiben. Zum einen hat das bisher von den Vorinstanzen geführte Verfahren kein für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit (bzw einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung) ausreichendes Tatsachensubstrat erbracht, sodass zweckmäßigerweise erst die Frage der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) (und deren Kenntnis bzw Kennenmüssen) zu prüfen sein wird; zum anderen ficht der Kläger auch die am 24. 11. 1997 geleistete Zahlung für Kraftfahrzeugsteuer Juli bis September 1997 an, somit eine Befriedigung des Abgabengläubigers, die ohne jeden Zweifel - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO - der Anfechtung unterliegt.Eine endgültige Klärung, ob die hier angefochtenen Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberanteil und Dienstnehmerzuschlag der Anfechtung unterliegen, kann nach dem bisherigen Verfahrensstand derzeit offen bleiben. Zum einen hat das bisher von den Vorinstanzen geführte Verfahren kein für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit (bzw einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung) ausreichendes Tatsachensubstrat erbracht, sodass zweckmäßigerweise erst die Frage der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) (und deren Kenntnis bzw Kennenmüssen) zu prüfen sein wird; zum anderen ficht der Kläger auch die am 24. 11. 1997 geleistete Zahlung für Kraftfahrzeugsteuer Juli bis September 1997 an, somit eine Befriedigung des Abgabengläubigers, die ohne jeden Zweifel - bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO - der Anfechtung unterliegt.

Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin als Verlassenschaft § 67 KO unterliegt und eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen ist; die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung wäre vielmehr durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen (WBl 1989, 194 = ÖBA 1989, 922; RIS-Justiz RS0064962). Diese Überlegungen treffen allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, nur insoweit gerechtfertigt ist, als sie die in § 67 KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach § 66 KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist (WBl 1989, 194). Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der hier zu beurteilenden Verlassenschaft wäre somit der konkursrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht, ohne dass es auf die - für eine konkursrechtlich relevante Überschuldung anzustellende - Fortbestehensprognose ankäme (SZ 59/216 = EvBl 1987/104; WBl 1989, 194; RIS-Justiz RS0664962).Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin als Verlassenschaft Paragraph 67, KO unterliegt und eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen ist; die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung wäre vielmehr durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen (WBl 1989, 194 = ÖBA 1989, 922; RIS-Justiz RS0064962). Diese Überlegungen treffen allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, nur insoweit gerechtfertigt ist, als sie die in Paragraph 67, KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach Paragraph 66, KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist (WBl 1989, 194). Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der hier zu beurteilenden Verlassenschaft wäre somit der konkursrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht, ohne dass es auf die - für eine konkursrechtlich relevante Überschuldung anzustellende - Fortbestehensprognose ankäme (SZ 59/216 = EvBl 1987/104; WBl 1989, 194; RIS-Justiz RS0664962).

Allerdings ist nicht nur die Zahlungsunfähigkeit sondern schon die insolvenzrechtliche Überschuldung einer Verlassenschaft Anfechtungsvoraussetzung nach § 31 KO. Die Rechtsprechung ist der von einem Teil der Lehre (Koziol, RdW 1984, 364; Hoyer, ÖJZ 1982, 381; vgl auch Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 126 zu § 67 KO) vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass § 67 Abs 2 KO nur auf die Konkurseröffnung, nicht aber auf die Anfechtung (hier wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) angewendet werden dürfe. Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (SZ 59/216 uva; König, Die Anfechtung2, Rz 232). Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldung nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt (SZ 59/216; ÖBA 2000/918). Dieser Grundsatz ist (mag auch die im insolvenzrechtlichen Schrifttum herrschende Meinung eine Fortbestehensprognose bei der Prüfung der Überschuldung einer Verlassenschaft für überflüssig halten, s. Nachweise bei Dellinger aaO Rz 113 zu § 67 KO) bei der Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer Verlassenschaft im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbestand des § 31 KO jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Verlassenschaft - wie hier - ein Unternehmen betreibt und so die Möglichkeit hat, ihre Schulden aus künftigen Erträgen abzudecken (Dellinger aaO Rz 3, 113, 114, 124 zu § 67 KO).Allerdings ist nicht nur die Zahlungsunfähigkeit sondern schon die insolvenzrechtliche Überschuldung einer Verlassenschaft Anfechtungsvoraussetzung nach Paragraph 31, KO. Die Rechtsprechung ist der von einem Teil der Lehre (Koziol, RdW 1984, 364; Hoyer, ÖJZ 1982, 381; vergleiche auch Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 126 zu Paragraph 67, KO) vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass Paragraph 67, Absatz 2, KO nur auf die Konkurseröffnung, nicht aber auf die Anfechtung (hier wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) angewendet werden dürfe. Für die Anfechtung nach Paragraph 31, KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (SZ 59/216 uva; König, Die Anfechtung2, Rz 232). Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldung nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt (SZ 59/216; ÖBA 2000/918). Dieser Grundsatz ist (mag auch die im insolvenzrechtlic

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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