Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Limited, ***** vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei H***** AG (vormals K***** AG), ***** vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe eines Sparbuches, in eventu wegen 779.338,49 S, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2000, GZ 6 R 38/00f-41, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Dezember 1999, GZ 22 Cg 149/98y-35, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 22.131,- S (darin 3.688,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte räumte Ende 1994 ihrer Kundin Maria S***** einen Überziehungskredit von 770.000 S ein. Der Überziehungsrahmen auf ihrem Girokonto betrug damit insgesamt 1,5 Mio S, der in der Folge überschritten wurde. Maria S***** wurde daher zu Ostern 1995 von ihrer Kundenbetreuerin Patricia S*****, die von der Beklagten inzwischen entlassen wurde, aufgefordert, eine Besicherung des aushaftenden Debetsaldos beizubringen. Maria S***** wies darauf hin, dass sie niemanden kenne, der für sie bürgen würde. Vereinbarungsgemäß wurde deshalb ein zweites Girokonto, lautend auf ihre Schwester eröffnet, wobei eine Mithaftung der Maria S***** vereinbart wurde. Beide Konten waren in der Folge ständig mit mehr als 1,5 Mio S belastet.
Margit M***** ist die Repräsentantin der klagenden Partei in Österreich. Sie traf 1995 bei einem Besuch in der Bankfiliale der Beklagten zufällig die ihr seit vielen Jahren bekannte Maria S***** und erlangte im Zuge des nachfolgenden Gespräches mit Patricia S***** Kenntnis davon, dass sich Maria S***** in einem finanziellen Engpass befand und eine Besicherung eines Kredites benötigte. Margit M***** stellte daraufhin finanzielle Hilfe in Aussicht, indem sie die Möglichkeit in Erwägung zog, Geld ihres Arbeitgebers, der Klägerin, als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der Maria S***** zur Verfügung zu stellen.
Nachdem Margit M***** hierüber Einvernehmen mit der Klägerin hergestellt hatte, suchte sie am 8. 9. 1995 das Büro der Patricia S***** auf und übergab dieser einen Bargeldbetrag von 770.000 S. Diesen Betrag hatte die Klägerin von einem ihrer Geschäftspartner erhalten. Der Betrag war ursprünglich von Margit M***** auf ein Sparbuch bei einer anderen Bank einbezahlt und in der Folge wieder behoben worden, um - wie mit der Klägerin besprochen - ein anonymes Sparbuch zur Besicherung der Verbindlichkeiten, insbesondere des Überziehungskredites von 770.000 S, zu eröffnen. Maria S***** wusste über diese Vorgänge allerdings nichts.
Als Margit M***** in das Büro der Patricia S***** kam, hatte diese das Sparbuch bereits vorbereitet. Das Sparbuch wurde mit dem Losungswort "Roswitha" versehen. Mit diesem Losungswort unterfertigte Margit M***** auf Anraten der Patricia S***** die ihr vorgelegte Pfandbestellungserklärung nachfolgenden Inhaltes:
"Sie haben Frau Maria S***** eine interne Überziehung in Höhe von 770.000 S zu den mir bekannten Konditionen und Modalitäten eingeräumt.
Zur teilweisen Sicherstellung für Ihre jeweiligen Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus dem oben erwähnten Kredit, sowie aus Ihrer sonstigen Geschäftsverbindung mit dem (der) eingangs erwähnten Kreditnehmer(in), mögen diese Forderungen und Ansprüche aus dem Konto, aus Wechseln, aus Grantien, Zinsen, Kosten und Spesen oder aus welchem Rechtstitel immer herrühren und in Schilling oder in einer anderen Währung zahlbar sein, bestelle ich das bei Ihnen erliegende Sparbuch Nr 66339572 mit dem derzeitigen Kapital von gesamt ATS 770.000,-- samt Zinsen zum Pfande und erkläre mich damit einverstanden, daß das Einlagenbuch zu Ihren Gunsten als Pfandgläubigerin verwahrt wird. Sie sind berechtigt, bei Fälligkeit Ihrer Forderungen wider den (der) genannten Kreditnehmer(in) zur Hereinbringung Ihrer Forderungen das Einlagenbuch zu realisieren.
Die Ihnen wie vorstehend bestellte Deckung, welche sich unabhängig von den Ihnen bereits gewidmeten oder in Hinkunft zu widmenden Sicherheiten versteht, erstreckt sich nicht nur auf die jeweils laufenden, sondern auch auf diejenigen Nebengebühren, welche bei jedem Kontoabschluß dem Kapital hinzugschlagen werden und um welche sich somit Ihre jeweilige Forderung wider den... Kreditnehmer erhöhen sollten.
Durch eine Ihrerseits bewilligte ein- oder mehrmalige Verlängerung der Kreditdauer oder Stundung Ihrer Forderungen, zu welcher Sie jederzeit berechtigt sein werden, werden der Rechtsbestand und Umfang dieser Widmung in keiner Weise berührt. Falls aufgrund dieses Schreibens wann immer eine Gebühr anfallen sollte, bin ich damit einverstanden, daß die Gebühr nach Auslage durch Sie zu Lasten des hinterlegten Sparbuches verrechnet wird, falls ich dieselbe nicht in bar ersetze. Ich habe ausdrücklich zur Kenntnis genommen, daß Sie in den Fällen des § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KWG zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Nachstehend gebe ich die zu oben angeführten Einlagenbüchern vereinbarten Losungsworte ab: Roswitha".Durch eine Ihrerseits bewilligte ein- oder mehrmalige Verlängerung der Kreditdauer oder Stundung Ihrer Forderungen, zu welcher Sie jederzeit berechtigt sein werden, werden der Rechtsbestand und Umfang dieser Widmung in keiner Weise berührt. Falls aufgrund dieses Schreibens wann immer eine Gebühr anfallen sollte, bin ich damit einverstanden, daß die Gebühr nach Auslage durch Sie zu Lasten des hinterlegten Sparbuches verrechnet wird, falls ich dieselbe nicht in bar ersetze. Ich habe ausdrücklich zur Kenntnis genommen, daß Sie in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 1 und 2 KWG zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Nachstehend gebe ich die zu oben angeführten Einlagenbüchern vereinbarten Losungsworte ab: Roswitha".
Es wurde weder eine bestimmte Besicherungsdauer noch eine Frist für die Rückgabe des Sparbuches festgelegt.
Patricia S***** übergab im Schalterraum der Kassierin an der Kasse 2 einen bereits vorbereiteten Auszahlungsbeleg über 770.000 S, der auf "G***** Roswitha" zu Konto 6202896 lautete, mit 8. 9. 1995 datiert und mit der gefälschten Unterschrift "Rositha G*****" versehen war. Die bankinterne Unterschriftenkontrolle erfolgte dabei durch Patricia S*****, die gleichzeitig der Kassierin mitteilte, dass eine tatsächliche Auszahlung nicht erfolge, sondern dass die 770.000 S gleich wieder auf das von ihr vorbereitete Sparbuch eingezahlt würden. Eine Bareinzahlung in Höhe von 770.000 S erfolgte am 8. 9. 1995 weder an der Kasse 2 noch an einer anderen Kasse der Filiale der Beklagten. Sowohl der Kassaendbestand der Kasse 2 am 7. 9. 1995 als auch deren Anfangsbestand und Endbestand am 8. 9. 1995 waren identisch.
Die Kassierin führte eine bargeldlose Transaktion durch, indem sie eine Soll-Buchung zu Konto Nr 6202896 in Höhe von 770.000 S vornahm. Sodann führte sie eine "Sparbuch-Schnellanlage" und die Haben-Buchung auf dem neu angelegten Sparbuch Nr 66339572 durch. Nach der Sparbucheröffnung wurde Margit M***** das Sparbuch ausgehändigt. Diese vergewisserte sich, dass der Betrag von 770.000 S auch tatsächlich dem Sparbuch gutgeschrieben worden war. Dann übergab sie das Sparbuch der Patricia S*****. Das Sparbuch verblieb als Besicherung bei der Beklagten und wurde dort in einem Stahlschrank verwahrt.
Patricia S***** übergab an Margit M***** ein Pfändungsprotokoll, mit dem die Übernahme des Sparbuches unter Anführung seiner Nummer und des Losungswortes und des derzeitigen Einlagestandes bestätigt wurde. Derartige Urkunden wurden regelmäßig an jene Kunden übergeben, die ein anonymes Sparbuch als Pfand zur Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter der Bank überließen.
Patricia S***** übergab im Laufe des 8. 9. 1995 einen Bargeldbetrag von 770.000 S ihrem Bekannten Georg V*****. Beide wurden in der Folge unter anderem wegen dieses Vorganges strafgerichtlich verurteilt.
Am 24. 7. 1996 wurden die Konten der Maria S***** und ihrer Schwester von der Beklagten aufgekündigt und fällig gestellt. Auf das Sparbuch wurde nicht gegriffen. Die beiden Girokonten wurden vielmehr im Herbst 1996 durch Abstattungskredite abgedeckt, und zwar das auf Maria S***** lautende Konto von einem Abstattungskredit in Höhe von 1,320.500 S und das auf ihre Schwester lautende Konto durch einen solchen 1,074.000 S. Als Sicherheit für den Abstattungskredit der Maria S***** wurde eine Lebensversicherung bei der Beklagten hinterlegt. Zugleich mit dem Kreditvertrag wurde der Maria S***** auch ein Pfandvertragsentwurf betreffend das Sparbuch Nr 66339572 mit dem Losungswort "Roswitha" und einem aktuellen Guthabenstand von 779.338,49 S übermittelt. Sie lehnte die Unterfertigung dieser Urkunde mit dem Hinweis ab, dass sie kein Sparbuch besitze und auch von einer Sicherheit nichts wisse.
Im Oktober 1996 stellte sich infolge eines Gespräches der Beklagten mit dem Ehepaar G***** heraus, dass dieses bei der Beklagten niemals einen Kredit aufgenommen hatte, dass das Konto "Roswitha G*****" von Patricia S***** fingiert worden und von diesem Konto zwei Behebungen, nämlich von 770.000 S und von 500.000 S, erfolgt waren. Im Dezember 1996 wurde im Sparbuchtresor der Beklagten die Verpfändungserklärung über 770.000 S vom 8. 9. 1995 entdeckt. Im Hinblick auf die darin aufscheinende Summe und das verwendete Losungswort ordnete die Beklagte das Sparbuch dem Konto G***** zu. Die Beklagte realisierte das Sparbuch am 15. 1. 1997 und buchte das Realisat dem "Malversationskonto G*****" gut.
Erst im Jahr 1998 teilte Margit M***** der Maria S***** mit, dass sie zu ihren Gunsten bei der Beklagten ein Sparbuch hinterlegt habe. Der Maria S***** wurden niemals Beträge aus dem Sparbuch gutgebucht. Ihr Konto weist nach wie vor einen Debetsaldo zumindest in der Höhe der Klageforderung auf.
Die Klägerin begehrte die Herausgabe des Sparbuches Nr 66339572, lautend auf Überbringer, Losungswort "Roswitha", mit dem Einlagenstand von 779.338,49 S, hilfsweise die Zahlung dieses Betrages samt 5 % Zinsen seit 4. 8. 1995. Die Klägerin habe der Beklagten einen Bargeldbetrag von 770.000 S zur Anlegung eines Sparbuches und zur Sicherung des damals bestehenden Überziehungskredites der Maria S***** übergeben. Der Überziehungskredit, zu dessen Besicherung das Sparbuch namens der Klägerin von Margot M***** verpfändet worden sei, sei aufgekündigt und durch einen Abstattungskredit abgedeckt worden. Deshalb sei das Pfandrecht erloschen. Eine neuerliche Verpfändung des Sparbuches für den Abstattungskredit sei von Maria S***** abgelehnt worden. Die Beklagte verweigere daher zu Unrecht die Herausgabe des Sparbuches an die Klägerin als dessen Eigentümerin. Für den Fall, dass das Sparbuch inzwischen realisiert und nicht mehr vorhanden sei, wie die Beklagte behaupte, werde das Eventualbegehren auf Zahlung des Einlagestandes gestellt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, dass das Sparbuch für die Klägerin angelegt worden sei. Es handle sich vielmehr um ein von der ehemaligen Mitarbeiterin Patricia S***** angelegtes Sparbuch, auf das sie zu Lasten des ebenfalls von ihr angelegten Kontos "Roswitha G*****" eine unbare Überweisung von 770.000 S zugunsten des Georg V***** vorgenommen habe. Es habe kein Bargeldfluss stattgefunden. Es sei auch kein Bargeldbetrag von 770.000 S am 8. 9. 1995 eingezahlt worden.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein wirksamer Pfandvertrag über das Sparbuch zustande gekommen. Das Pfandrecht erlösche zwar aufgrund seiner Akzessorietät mit dem Erlöschen der Forderung. Es sei jedoch keine Forderungstilgung eingetreten, weil auf den Konten der Maria S***** noch immer ein entsprechender Debetsaldo bestehe. Durch die Umwandlung des Überziehungskredites in einen Abstattungskredit sei die bestellte Sicherheit nicht erloschen, weil diese Umwandlung bloß als Abänderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinn des § 1379 ABGB und nicht als Novation zu qualifizieren sei, weshalb Bürgen und Pfänder weiterhin hafteten. Zudem sei das Pfand gemäß der getroffenen Vereinbarung für sämtliche Geschäftsverbindlichkeiten zwischen der Beklagten und Maria S***** bestellt worden, sodass die Änderung der Art der Kreditrückzahlung den weiteren Bestand des Pfandes nicht berühre.Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein wirksamer Pfandvertrag über das Sparbuch zustande gekommen. Das Pfandrecht erlösche zwar aufgrund seiner Akzessorietät mit dem Erlöschen der Forderung. Es sei jedoch keine Forderungstilgung eingetreten, weil auf den Konten der Maria S***** noch immer ein entsprechender Debetsaldo bestehe. Durch die Umwandlung des Überziehungskredites in einen Abstattungskredit sei die bestellte Sicherheit nicht erloschen, weil diese Umwandlung bloß als Abänderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinn des Paragraph 1379, ABGB und nicht als Novation zu qualifizieren sei, weshalb Bürgen und Pfänder weiterhin hafteten. Zudem sei das Pfand gemäß der getroffenen Vereinbarung für sämtliche Geschäftsverbindlichkeiten zwischen der Beklagten und Maria S***** bestellt worden, sodass die Änderung der Art der Kreditrückzahlung den weiteren Bestand des Pfandes nicht berühre.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da die Klägerin gemäß der Verpflichtungserklärung vom 8. 9. 1995 das Sparbuch nicht nur für die Forderungen der Beklagten aus dem Girokonto der Maria S*****, sondern für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verpfändet habe und das Konto nach wie vor zumindest in der Höhe der Klageforderung überzogen sei, bestehe das Pfand mangels Tilgung weiter. Dem Erstgericht sei auch dahin zu folgen, dass die Umwandlung des Überziehungskredites in einen Abstattungskredit das vereinbarungsgemäß von der Klägerin übernommene Risiko nicht geändert habe und die Pfandhaftung fortbestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil sich die Vorinstanzen mit dem Eventualbegehren nicht ausreichend auseinandergesetzt haben. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz - wie hier die gerügte Unterlassung der Einvernahme des Rechtsvertreters der Klägerin als Zeugen - kann in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Eine Herausgabe des im Klagebegehren mit Sparbuchnummer, Losungswort und Kontostand bezeichneten Sparbuches kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil das Sparbuch realisiert wurde, das verbriefte Sparguthaben anderen Zwecken zugeführt wurde und auf die durch die Sparurkunde verkörperte Spareinlage nicht mehr durch Vorlage des Sparbuches gegriffen werden kann. Es liegt daher insoweit Unmöglichkeit der begehrten Leistung vor, die zur Abweisung des Herausgabebegehrens führt.
Das Eventualbegehren ist aus folgenden Erwägungen ebenfalls nicht berechtigt:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde mit der Klägerin, vertreten durch Margit M*****, wirksam ein Spareinlagengeschäft im Sinne der §§ 31 und 32 BWG 1993 geschlossen. Die damalige Bankangestellte Patricia S*****, von deren Vertretungsbefugnis Margit M***** ausgehen konnte (§ 54 HGB), hat in deren Auftrag das Sparbuch angelegt und die Gutbuchung der Spareinlage von 770.000 S veranlasst. Sie hat anschließend die Sparurkunde an Margit M***** ausgefolgt, wodurch das Spareinlagengeschäft wirksam zustande gekommen ist (vgl Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2, Anm 4 zu § 31 BWG). Auch wenn sich aus den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die Genannte ihre Vertretungsmacht offengelegt hat, konnte die Klägerin die Gläubigerin aus dem Sparbuchvertrag werden: Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder einen anderen handeln will und verlangt der Emittent darüber keine Aufklärung, weil ihm regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg. Es genügt dann, dass der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt, um einem Dritten die Gläubigerposition zukommen zu lassen (7 Ob 1557/92 mwN = EvBl 1993/4 = ÖBA 1992, 1113).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde mit der Klägerin, vertreten durch Margit M*****, wirksam ein Spareinlagengeschäft im Sinne der Paragraphen 31 und 32 BWG 1993 geschlossen. Die damalige Bankangestellte Patricia S*****, von deren Vertretungsbefugnis Margit M***** ausgehen konnte (Paragraph 54, HGB), hat in deren Auftrag das Sparbuch angelegt und die Gutbuchung der Spareinlage von 770.000 S veranlasst. Sie hat anschließend die Sparurkunde an Margit M***** ausgefolgt, wodurch das Spareinlagengeschäft wirksam zustande gekommen ist vergleiche Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2, Anmerkung 4 zu Paragraph 31, BWG). Auch wenn sich aus den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die Genannte ihre Vertretungsmacht offengelegt hat, konnte die Klägerin die Gläubigerin aus dem Sparbuchvertrag werden: Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder einen anderen handeln will und verlangt der Emittent darüber keine Aufklärung, weil ihm regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg. Es genügt dann, dass der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt, um einem Dritten die Gläubigerposition zukommen zu lassen (7 Ob 1557/92 mwN = EvBl 1993/4 = ÖBA 1992, 1113).
An der Rechtswirksamkeit der Verpfändung des Sparbuches kann kein Zweifel bestehen, wurde dieses doch, wie sich aus der Pfandbestellungsvereinbarung ergibt, zum Zweck der Besicherung der Verbindlichkeit an die als Vertreterin der Beklagten auftretende Patricia S*****übergeben. Daran, dass die von der Beklagten selbst erstellte Verpfändungserklärung, die von Margit M***** mit dem Namen "Roswitha" unterfertigt wurde, dem Willen der Beklagten entsprach, kann kein Zweifel bestehen.
Der Umstand, dass die Beklagte das Sparbuch realisierte und das Sparguthaben zur Abdeckung eines ihr durch betrügerische Machenschaften Dritter zugefügten Schadens verwendete, zieht entgegen der Ansicht der Klägerin keine Schadenersatzpflicht der Beklagten nach sich:
Das Pfandrecht erlischt unter anderem, wenn die Pfandsache "zerstört" wird (§ 467 ABGB). In einem solchen Fall steht dem Pfandbesteller ein Schadenersatzansprüch gegen den Pfandgläubiger nach § 459 ABGB zu (vgl 2 Ob 508/88 = JBl 1989, 171 = ÖBA 1989, 200; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11, I, 347).Das Pfandrecht erlischt unter anderem, wenn die Pfandsache "zerstört" wird (Paragraph 467, ABGB). In einem solchen Fall steht dem Pfandbesteller ein Schadenersatzansprüch gegen den Pfandgläubiger nach Paragraph 459, ABGB zu vergleiche 2 Ob 508/88 = JBl 1989, 171 = ÖBA 1989, 200; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11, römisch eins, 347).
In seiner Entscheidung 4 Ob 558/88 = SZ 61/146 = JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38 hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgeführt, dass ein zur Besicherung übergebenes Sparbuch (mit Losungswort) keine Barkaution sei. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass das Kreditunternehmen gemäß § 18 Abs 8 KWG auch bei mit Losungswort versehenen Sparbüchern nicht verpflichtet sei, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung laute, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt sei, die Berechtigung des Vorlegers zu prüfen. Ein unregelmäßiges Pfand, bei dem der Pfandgläubiger durch die jederzeit mögliche Vermengung mit seinem eigenen Geld Eigentümer des Geldes werde und der Pfandbesteller nur einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch habe, entstehe bei Verpfändung eines Sparbuches nicht, weil die Sicherheit des Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung liege und an der Realisierung der Forderung unter Umständen doch der Pfandbesteller als Eigentümer der Einlagen mitwirken müsse. Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch sei ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung (mit seiner Forderung gegen den Pfandbesteller) verwerten könne. In der Entscheidung 6 Ob 663/89 wurde eine Aufrechnungsmöglichkeit ebenfalls mit der Begründung verneint, dass ein Sparbuch keine Barkaution sei. Denn die Sicherung des Pfandnehmers bestehe in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung, an deren Realisierung unter Umständen - vor allem dann, wenn dem Pfandnehmer das Losungswort nicht bekanntgegeben worden sei - doch der Pfandbesteller mitwirken müsse.In seiner Entscheidung 4 Ob 558/88 = SZ 61/146 = JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38 hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgeführt, dass ein zur Besicherung übergebenes Sparbuch (mit Losungswort) keine Barkaution sei. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass das Kreditunternehmen gemäß Paragraph 18, Absatz 8, KWG auch bei mit Losungswort versehenen Sparbüchern nicht verpflichtet sei, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung laute, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt sei, die Berechtigung des Vorlegers zu prüfen. Ein unregelmäßiges Pfand, bei dem der Pfandgläubiger durch die jederzeit mögliche Vermengung mit seinem eigenen Geld Eigentümer des Geldes werde und der Pfandbesteller nur einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch habe, entstehe bei Verpfändung eines Sparbuches nicht, weil die Sicherheit des Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung liege und an der Realisierung der Forderung unter Umständen doch der Pfandbesteller als Eigentümer der Einlagen mitwirken müsse. Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch sei ein regelmäßiges Pfand (Paragraph 296, EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung (mit seiner Forderung gegen den Pfandbesteller) verwerten könne. In der Entscheidung 6 Ob 663/89 wurde eine Aufrechnungsmöglichkeit ebenfalls mit der Begründung verneint, dass ein Sparbuch keine Barkaution sei. Denn die Sicherung des Pfandnehmers bestehe in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung, an deren Realisierung unter Umständen - vor allem dann, wenn dem Pfandnehmer das Losungswort nicht bekanntgegeben worden sei - doch der Pfandbesteller mitwirken müsse.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen jedoch wesentlich, weil Pfandbesteller und Schuldner nicht identisch waren sowie insbesondere, dass das Sparbuch von der Pfandnehmerin selbst angelegt worden war. Die Sicherheit der Pfandnehmerin bestand demnach in dem durch die Sparurkunde verbrieften obligatorischen Rückforderungsrecht (7 Ob 1557/92 = EvBl 1993/4) gegen sie selbst. Zudem war der Beklagten - zwangsläufig - das Losungswort bekannt. Sie konnte jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Spareinlage verfügen, ohne dass es der Mitwirkung der Pfandbestellerin bedurfte. Weder die Übergabe des Bargeldbetrages von 770.000 S an Patricia S***** als Vertreterin der Beklagten noch die Eröffnung des Sparkontos und die Übergabe der hiezu ausgestellten Sparurkunde an die Beklagte zur Sicherstellung ließen daher im vorliegenden Fall ein Pfandrecht der Beklagten mit aufrecht bleibendem (Qualitäts-)Eigentum der Pfandbestellerin (regelmäßiges Pfand) entstehen. Der Beklagten verblieb von vorneherein lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der 770.000 S, vermehrt durch die auflaufenden Sparzinsen. Die von der Beklagten in der Folge vorgenommene Umbuchung der Spareinlage auf ein Konto, das mit der Kreditgewährung und der Besicherung nichts zu tun hatte, hat den Bestand der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Spareinlagenvertrag nicht berührt (die Verpflichtung zur Vorlage des Sparbuches kann durch ein Kraftloserklärungsverfahren beseitigt werden) und insbesondere ihre Position als Bestellerin des (unregelmäßigen) Pfandes nicht verschlechtert.
Daraus folgt, dass die Vernichtung der Sparurkunde im vorliegenden Fall nicht mit dem Untergang der Pfandsache gleichzusetzen ist und daher weder die Besicherung im Sinn des § 467 ABGB zum Erlöschen brachte noch eine Schädigung der Klägerin nach sich zog.Daraus folgt, dass die Vernichtung der Sparurkunde im vorliegenden Fall nicht mit dem Untergang der Pfandsache gleichzusetzen ist und daher weder die Besicherung im Sinn des Paragraph 467, ABGB zum Erlöschen brachte noch eine Schädigung der Klägerin nach sich zog.
Die Übergabe des Geldbetrages von 770.000 S ist trotz Anlegung des Sparbuches und Verbuchung des Betrages auf diesem als Spareinlage als Barkaution zu beurteilen, die unstrittig der Besicherung des eingeräumten Kredites dienen sollte. Eine bestimmte Fälligkeit des Rückforderungsanspruches, insbesondere vor Tilgung der Kreditschuld, war nicht vereinbart. Diese Schuld ist noch nicht erloschen:
Eine Novation im Sinn des § 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in einer Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn sich der Entstehungsgrund des Anspruches geändert hat. Durch die "Umänderung" eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert, sondern nur das Recht auf Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen. Durch die "Umwandlung" wird daher in Wahrheit nur eine Ratenzahlung bewilligt, die als bloße Änderung der Rückzahlungsmodalität als Änderung des Schuldverhältnisses im Sinn des § 1379 ABGB zu verstehen ist. Den Bürgen oder Pfandbesteller werden keine neuen Lasten auferlegt (1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 = RdW 1994, 45). In einem solchen Fall bleiben die bestellten Sicherheiten aufrecht.Eine Novation im Sinn des Paragraph 1376, ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in einer Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn sich der Entstehungsgrund des Anspruches geändert hat. Durch die "Umänderung" eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert, sondern nur das Recht auf Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen. Durch die "Umwandlung" wird daher in Wahrheit nur eine Ratenzahlung bewilligt, die als bloße Änderung der Rückzahlungsmodalität als Änderung des Schuldverhältnisses im Sinn des Paragraph 1379, ABGB zu verstehen ist. Den Bürgen oder Pfandbesteller werden keine neuen Lasten auferlegt (1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 = RdW 1994, 45). In einem solchen Fall bleiben die bestellten Sicherheiten aufrecht.
Der Umstand, dass hier der aushaftende Debetsaldo fälliggestellt und dieser in der Folge durch einen Abstattungskredit abgedeckt wurde, vermag im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nichts daran zu ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Beklagten nach wie vor die Kreditgewährung ist. Die Fälligstellung änderte die Verbindlichkeit nur insoweit, als das Recht auf Wiederausnutzung entzogen und die offenbar auf unbestimmte Zeit gewährte Stundung beendet wurde. Faktisch wurde dann aber tatsächlich weiterhin Stundung genehmigt, weil die Forderung nicht eingetrieben wurde. Schließlich kam es zur Vereinbarung, dass die Schuld in der Folge in Raten abgestattet werden sollte. Nichts anderes liegt der Kontoabdeckung durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto zugrunde. Eine nachträgliche Gewährung einer Ratenzahlung bedeutet aber bloß eine Abänderung eines bestehenden Schuldverhältnisses im Sinn des § 1379 ABGB (3 Ob 44/74 = EvBl 1974/250 = ÖA 1976, 38). Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung (4 Ob 176/97d).Der Umstand, dass hier der aushaftende Debetsaldo fälliggestellt und dieser in der Folge durch einen Abstattungskredit abgedeckt wurde, vermag im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nichts daran zu ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Beklagten nach wie vor die Kreditgewährung ist. Die Fälligstellung änderte die Verbindlichkeit nur insoweit, als das Recht auf Wiederausnutzung entzogen und die offenbar auf unbestimmte Zeit gewährte Stundung beendet wurde. Faktisch wurde dann aber tatsächlich weiterhin Stundung genehmigt, weil die Forderung nicht eingetrieben wurde. Schließlich kam es zur Vereinbarung, dass die Schuld in der Folge in Raten abgestattet werden sollte. Nichts anderes liegt der Kontoabdeckung durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto zugrunde. Eine nachträgliche Gewährung einer Ratenzahlung bedeutet aber bloß eine Abänderung eines bestehenden Schuldverhältnisses im Sinn des Paragraph 1379, ABGB (3 Ob 44/74 = EvBl 1974/250 = ÖA 1976, 38). Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung (4 Ob 176/97d).
Die besicherte Kreditschuld haftet daher nach wie vor aus.
Eine Verpflichtung der Beklagten, das Sparbuch bei Fälligkeit der besicherten Kreditschuld zu realisieren, und zwar mit der Konsequenz, dass bei Verstoß dagegen die Besicherung erlösche, wurde nicht vereinbart. Nach dem Verpfändungsvertrag wurde vielmehr der Beklagten bloß die Möglichkeit eingeräumt, bei Fälligkeit das Sparguthaben zur Kreditabdeckung zu verwenden. Der Umstand, dass die Beklagte bei Fälligstellung des Überziehungskredites das Sparbuch nicht zu diesem Zweck realisiert hat, kann daher schon deshalb keine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin auslösen. Sollte der gewährte Kredit in dem Zeitpunkt, als die Beklagte das Sparbuch auflöste und das Guthaben zur Abdeckung des "Malversationskontos" verwendete, fällig gestellt gewesen sein, hätte dies ebenfalls bloß zur Konsequenz, dass sich die Kreditverbindlichkeit um den Einlagestand verringerte. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin auf die Spareinlage kann damit aber nicht begründet werden.
Die Forthaftung der Spareinlage als Sicherheit für die noch aushaftende Kreditverbindlichkeit entspricht im Übrigen auch dem Parteiwillen bei Abschluss des Verpfändungsvertrages. Eine Sache kann auch für künftige Forderungen wirksam verpfändet werden, wenn bei der Bestellung Gläubiger und Schuldner und der Rechtsgrund, aus dem die Forderungen künftig entstehen werden, bezeichnet werden (10 Ob 427/97k = ecolex 1998, 621; RIS-Justiz RS0011287). Nach der Pfändungsvereinbarung vom 8. 9. 1995 sollte das Sparbuch nicht nur der Besicherung des damals offenen Überziehungskredites, sondern auch der Besicherung von Forderungen aus der sonstigen Geschäftsverbindung dienen. Die Urkunde spricht daher dafür, dass überhaupt Forderungen der Beklagten gegen die Kreditnehmerin aus den mit ihr getätigten Bankgeschäften besichert werden sollten, worin bereits eine hinlängliche Bezeichnung des Rechtsgrundes erblickt wurde (7 Ob 75/98z = RdW 1998, 730 = ÖBA 1999, 225). Zumindest lässt sich dem Verpfändungsvertrag aber entnehmen, dass mit der Spareinlage alle in irgendeinem Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt offenen Kreditforderung der Beklagten bestehenden oder entstehenden Forderungen besichert werden sollten. Dieser Auslegung steht die irrtümlich an Maria S***** gerichtete Aufforderung, den Abstattungskredit durch Verpfändung des Sparbuches zu besichern, nicht entgegen, war doch der Beklagten zu diesem Zeitpunkt offensichtlich sogar entfallen, dass Pfandbestellerin nicht ihre Kreditschuldnerin, sondern ein Dritter war.
Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht auch das Eventualbegehren abgewiesen.
Infolge der Einbringung des Unternehmens der ursprünglich geklagten K***** AG als Sacheinlage nach § 8a KWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die H***** AG war die Bezeichnung der Beklagten im Kopf der Entscheidung entsprechend zu berichtigen.Infolge der Einbringung des Unternehmens der ursprünglich geklagten K***** AG als Sacheinlage nach Paragraph 8 a, KWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die H***** AG war die Bezeichnung der Beklagten im Kopf der Entscheidung entsprechend zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E61663 06A02440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00244.00A.0426.000Dokumentnummer
JJT_20010426_OGH0002_0060OB00244_00A0000_000