Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika M*****, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei Dr. Peter K*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,687,800 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2000, GZ 5 R 49/00w-26, womit über die Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juli 2000, GZ 8 Cg 107/99g-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner außerordentlichen Revision releviert der Beklagte zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels neuerlich die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses, in dem ein Dienstverhältnis verneint worden war. Dem steht jedoch bindend die rechtskräftige Entscheidung über die Prozesseinrede des Beklagten entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung können Prozesshindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Vorentscheidung vorliegt. Diese im § 42 Abs 3 JN ua für die Unzulässigkeit des Rechtswegs normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse, einschließlich demjenigen der Rechtskraft. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend verneint. Wenn das Berufungsgericht sich mit dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung auseinandersetzt, diese bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens verneint, so liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (SZ 70/45 mwN). Von dieser Entscheidung ist auch die vom Beklagten angestrebte Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess umfasst, weil die Bindungswirkung eines Urteils Ausfluss, also Teil der materiellen Rechtskraft ist (SZ 70/60), sodass mit der Entscheidung über die Prozesseinrede des Beklagten abschließend auch die Frage der Bindung an die Vorentscheidung erledigt ist.Mit seiner außerordentlichen Revision releviert der Beklagte zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels neuerlich die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses, in dem ein Dienstverhältnis verneint worden war. Dem steht jedoch bindend die rechtskräftige Entscheidung über die Prozesseinrede des Beklagten entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung können Prozesshindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Vorentscheidung vorliegt. Diese im Paragraph 42, Absatz 3, JN ua für die Unzulässigkeit des Rechtswegs normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse, einschließlich demjenigen der Rechtskraft. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend verneint. Wenn das Berufungsgericht sich mit dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung auseinandersetzt, diese bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens verneint, so liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (SZ 70/45 mwN). Von dieser Entscheidung ist auch die vom Beklagten angestrebte Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess umfasst, weil die Bindungswirkung eines Urteils Ausfluss, also Teil der materiellen Rechtskraft ist (SZ 70/60), sodass mit der Entscheidung über die Prozesseinrede des Beklagten abschließend auch die Frage der Bindung an die Vorentscheidung erledigt ist.
Anmerkung
E61650 06A00741European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00074.01B.0426.000Dokumentnummer
JJT_20010426_OGH0002_0060OB00074_01B0000_000