Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Katharina W*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl jun, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2000, GZ 21 R 210/00d-52, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110837 [T1]) und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 52/01z; 6 Ob 188/00s). Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegende Beurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor. Auch die von der Revisionswerberin angesprochene Frage, wann unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, und ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die - wie die Gewichtung der Eheverfehlungen - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist (9 Ob 207/00g; 8 Ob 198/00a; 6 Ob 326/00k; 7 Ob 52/01z mwN).Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110837 [T1]) und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (7 Ob 52/01z; 6 Ob 188/00s). Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegende Beurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor. Auch die von der Revisionswerberin angesprochene Frage, wann unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, und ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die - wie die Gewichtung der Eheverfehlungen - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht revisibel ist (9 Ob 207/00g; 8 Ob 198/00a; 6 Ob 326/00k; 7 Ob 52/01z mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E61671 07A00771European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00077.01A.0427.000Dokumentnummer
JJT_20010427_OGH0002_0070OB00077_01A0000_000