TE OGH 2001/4/27 7Ob90/01p

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** KG, vertreten durch die Komplementärin W***** GesmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1. Ingrid S*****, 2. V***** reg GenmbH, ***** und 3. Dkfm. Rudolf S*****, alle vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 916.528,78 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. März 2001, GZ 5 Nc 12/01f-6, womit der Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Kurt H***** und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Erich W***** als Vorsitzenden bzw Mitglied des Berufungssenats in dem zu AZ 1 R 166/00p beim Oberlandesgericht Linz anhängig gewesenen Berufungsverfahren abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei erhob gegen die zu AZ 1 R 166/00p vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gefällte Entscheidung, das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache zu bestätigen, außerordentliche Revision. Unter einem lehnte sie die Mitglieder des Berufungssenats Dr. H***** und Dr. W***** als befangen ab, weil sie sich als Richter des Landesgerichts Wels dem Geschäftsführer der (Komplementärin der) klagenden Partei gegenüber im Verfahren Jv 147-17a/85 LG Wels für befangen erklärt hätten. Die damals gegebenen Befangenheitsgründe lägen auch jetzt vor. Dass die abgelehnten Richter Mitglieder des Berufungssenats waren, sei der Klägerin erst durch Zumittlung der Entscheidung des Berufungsgerichts bekannt geworden.

Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz wies den Ablehnungsantrag ab. Die klagende Partei sei bereits gemäß § 21 Abs 2 JN zur Geltendmachung des behaupteten Ablehnungsgrundes nicht mehr berechtigt. Dr. H***** und Dr. W***** seien an der Beschlussfassung vom 19. 1. 2000, AZ 1 R 6/00h, beteiligt gewesen, mit der einem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben worden sei. In der Berufung habe die Klägerin keinen Ablehnungsantrag gestellt, obwohl nach der öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilung erkennbar gewesen sei, dass die Berufung ebenfalls im Rechtsmittelsenat 1 R zur Entscheidung gelangen werde.Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz wies den Ablehnungsantrag ab. Die klagende Partei sei bereits gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN zur Geltendmachung des behaupteten Ablehnungsgrundes nicht mehr berechtigt. Dr. H***** und Dr. W***** seien an der Beschlussfassung vom 19. 1. 2000, AZ 1 R 6/00h, beteiligt gewesen, mit der einem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben worden sei. In der Berufung habe die Klägerin keinen Ablehnungsantrag gestellt, obwohl nach der öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilung erkennbar gewesen sei, dass die Berufung ebenfalls im Rechtsmittelsenat 1 R zur Entscheidung gelangen werde.

Der geltend gemachte Ablehnungsgrund sei auch sachlich nicht berechtigt. Beim Landesgericht Wels sei zu 16 Vr 1070/82 ein Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt DDr. Rolf Rüdiger S***** und (den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin) Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** anhängig gewesen. Das Strafurteil sei vom Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben worden, sodass die früheren Untersuchungs- und die Verhandlungsrichter ausgeschlossen gewesen seien. Die weiteren in der Geschäftsverteilung als Vertreter des Vorsitzenden des Schöffensenates bestimmten Richter hätten sich im darüber zu Jv 147-17a/85 durchgeführten Verfahren wegen ihrer Kontakte zu DDr. Rolf Rüdiger S***** für befangen erklärt. Die Befangenheitserklärungen seien für berechtigt erkannt worden, sodass nach Erschöpfung der stellvertretenden Vorsitzenden schließlich der Personalsenat den noch in Strafsachen tätigen Richter Dr. Gerhard K***** zum Vorsitzenden bestellt habe. Ein weiterer Vorgang sei im Verfahren zu Jv 147-17a/85 des LG Wels nicht erfolgt. Insbesondere sei keine Umfrage unter den Zivilrichtern, darunter Dr. Kurt H*****, über eine allfällige Befangenheitserklärung durchgeführt worden. Dr. H***** habe sich in diesem Verfahren mangels Befragung nicht für befangen erklären können und habe sich auch sonst in einem Verfahren, in dem der Geschäftsführer der (Komplementärin der) Klägerin Partei war, nicht für befangen erklärt. Dieser Sachverhalt sei der Klägerin seit 1994, seit dem Bericht über die Amtsnachschau in der Konkursabteilung beim Landesgericht Wels, Jv 8359-30/93-P-171 des OLG Linz, bekannt gewesen.Der geltend gemachte Ablehnungsgrund sei auch sachlich nicht berechtigt. Beim Landesgericht Wels sei zu 16 römisch fünf r 1070/82 ein Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt DDr. Rolf Rüdiger S***** und (den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin) Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** anhängig gewesen. Das Strafurteil sei vom Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben worden, sodass die früheren Untersuchungs- und die Verhandlungsrichter ausgeschlossen gewesen seien. Die weiteren in der Geschäftsverteilung als Vertreter des Vorsitzenden des Schöffensenates bestimmten Richter hätten sich im darüber zu Jv 147-17a/85 durchgeführten Verfahren wegen ihrer Kontakte zu DDr. Rolf Rüdiger S***** für befangen erklärt. Die Befangenheitserklärungen seien für berechtigt erkannt worden, sodass nach Erschöpfung der stellvertretenden Vorsitzenden schließlich der Personalsenat den noch in Strafsachen tätigen Richter Dr. Gerhard K***** zum Vorsitzenden bestellt habe. Ein weiterer Vorgang sei im Verfahren zu Jv 147-17a/85 des LG Wels nicht erfolgt. Insbesondere sei keine Umfrage unter den Zivilrichtern, darunter Dr. Kurt H*****, über eine allfällige Befangenheitserklärung durchgeführt worden. Dr. H***** habe sich in diesem Verfahren mangels Befragung nicht für befangen erklären können und habe sich auch sonst in einem Verfahren, in dem der Geschäftsführer der (Komplementärin der) Klägerin Partei war, nicht für befangen erklärt. Dieser Sachverhalt sei der Klägerin seit 1994, seit dem Bericht über die Amtsnachschau in der Konkursabteilung beim Landesgericht Wels, Jv 8359-30/93-P-171 des OLG Linz, bekannt gewesen.

Dr. W***** sei nie Richter des Landesgerichts Wels gewesen.

Der Rekurs der klagenden Partei, die die Entscheidung des Ablehnungssenats insoweit anficht, als der Ablehnungsantrag betreffend den Senatspräsidenten des OLG Linz Dr. Kurt H***** abgewiesen wurde, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerberin ist einzuräumen, dass Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechts auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befassten Richters/Richter ist, ein Kennenmüssen hingegen nicht ausreicht (1 Ob 5/95 mwN = RIS-Justiz RS0045992). Der Umstand, dass für die klagende Partei schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung durch Einsichtnahme in die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Linz erkennbar gewesen wäre, dass der Senat, dem Dr. H***** angehört, zur Entscheidung berufen sein werde, rechtfertigt daher nicht den Vorwurf, dass sich die klagende Partei iSd § 21 Abs 2 JN verschwiegen hätte.Der Rekurswerberin ist einzuräumen, dass Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechts auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befassten Richters/Richter ist, ein Kennenmüssen hingegen nicht ausreicht (1 Ob 5/95 mwN = RIS-Justiz RS0045992). Der Umstand, dass für die klagende Partei schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung durch Einsichtnahme in die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Linz erkennbar gewesen wäre, dass der Senat, dem Dr. H***** angehört, zur Entscheidung berufen sein werde, rechtfertigt daher nicht den Vorwurf, dass sich die klagende Partei iSd Paragraph 21, Absatz 2, JN verschwiegen hätte.

In merito wird von der Rekurswerberin allein geltend gemacht, der Präsident des (vormals Kreis-) Landesgerichts Wels habe mit Beschluss vom 22. 2. 1985 im Verfahren Jv 147-17a/85 die Strafsache 16 Vr 1070/82 des (KG) LG Wels dem Richter Dr. Gerhard K***** zur weiteren Bearbeitung zugewiesen, weil alle nach der Geschäftsverteilung des Kreisgerichts Wels zuständigen Richter entweder ausgeschlossen oder befangen gewesen seien. Gemäß Geschäftsverteilungs-Übersicht 1985 seien nicht nur sämtliche Strafrichter, sondern auch alle Zivilrichter Mitglieder des betreffenden Schöffensenats gewesen. Die Klägerin gehe aufgrund des betreffenden Beschlusses daher davon aus, dass sich auch Dr. H***** ihrem Geschäftsführer gegenüber in diesem Verfahren für befangen erklärt habe.In merito wird von der Rekurswerberin allein geltend gemacht, der Präsident des (vormals Kreis-) Landesgerichts Wels habe mit Beschluss vom 22. 2. 1985 im Verfahren Jv 147-17a/85 die Strafsache 16 römisch fünf r 1070/82 des (KG) LG Wels dem Richter Dr. Gerhard K***** zur weiteren Bearbeitung zugewiesen, weil alle nach der Geschäftsverteilung des Kreisgerichts Wels zuständigen Richter entweder ausgeschlossen oder befangen gewesen seien. Gemäß Geschäftsverteilungs-Übersicht 1985 seien nicht nur sämtliche Strafrichter, sondern auch alle Zivilrichter Mitglieder des betreffenden Schöffensenats gewesen. Die Klägerin gehe aufgrund des betreffenden Beschlusses daher davon aus, dass sich auch Dr. H***** ihrem Geschäftsführer gegenüber in diesem Verfahren für befangen erklärt habe.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ändert aber der Umstand, dass nach der Geschäftsverteilung damals auch alle Zivilrichter als Mitglieder des Schöffensenats in Betracht kamen, nichts daran, dass Dr. H***** - offenbar weil die Strafsache bereits einem ihm als Vertreter vorangehenden Strafrichter übertragen wurde - gar nicht mehr kontaktiert wurde und sich hinsichtlich des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin nie für befangen erklärt hat.

Der behauptete Befangenheitsgrund ist damit nicht gegeben. Sonstige Gründe, die eine Ablehnung des Senatspräsidenten des OLG Dr. Kurt H*****, der sich in seiner Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag für nicht befangen erklärt hat, rechtfertigen könnten, wurden von der klagenden Partei gar nicht behauptet.

Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E61524 07A00901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00090.01P.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20010427_OGH0002_0070OB00090_01P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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