Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Limited *****, GB-*****, wegen Pfund 17.285,-- (= ca S 379.000) sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei fordert von der beklagten Partei das Entgelt für LKW-Transporte von England nach Österreich (Entladestellen in Deutschlandsberg, Wien, Linz, Krems, Judendorf, Hörsching, Klagenfurt, Salzburg und Hallwank). Die Transporte unterlägen den Bestimmungen der CMR. Nach deren Art 31 sei Österreich für die klagsgegenständlichen Forderungen international zuständig. Da die beklagte Partei in Österreich über keinen allgemeinen Gerichtsstand verfüge, werde Ordination gemäß § 28 JN beantragt und die Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien angeregt.Die klagende Partei fordert von der beklagten Partei das Entgelt für LKW-Transporte von England nach Österreich (Entladestellen in Deutschlandsberg, Wien, Linz, Krems, Judendorf, Hörsching, Klagenfurt, Salzburg und Hallwank). Die Transporte unterlägen den Bestimmungen der CMR. Nach deren Artikel 31, sei Österreich für die klagsgegenständlichen Forderungen international zuständig. Da die beklagte Partei in Österreich über keinen allgemeinen Gerichtsstand verfüge, werde Ordination gemäß Paragraph 28, JN beantragt und die Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien angeregt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um grenzüberschreitende Beförderungen handelt und der Ort der Übernahme jeweils in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR im Anhang I zu § 452), wobei Art 31 CMR als lex specialis auch den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vorgeht (RIS-Justiz RS0046376).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um grenzüberschreitende Beförderungen handelt und der Ort der Übernahme jeweils in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Artikel 31, CMR im Anhang römisch eins zu Paragraph 452,), wobei Artikel 31, CMR als lex specialis auch den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vorgeht (RIS-Justiz RS0046376).
In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E61678 07J05061European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00506.01.0430.000Dokumentnummer
JJT_20010430_OGH0002_0070ND00506_0100000_000