TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/29 2003/03/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2007
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
JagdG Tir 1983 §8 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft N in M, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Jänner 2003, Zl. IIIa2-1889/4, betreffend Angliederung gemäß § 8 Tiroler Jagdgesetz 1983 (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft T, vertreten durch F S in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit jener Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Angliederung von Grundflächen an das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin verfügt wurde, abgeändert worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem an die Bezirkshauptmannschaft Lienz gerichteten Antrag vom 28. November 2001 begehrte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Privatgutachtens, die folgenden in der Katastralgemeinde M gelegenen Grundstücke gemäß § 8 Abs 2 und 3 Tiroler Jagdgesetz 1983 vom Genossenschaftsjagdgebiet T abzutrennen und an ihr Eigenjagdgebiet G anzugliedern:

"Grundstücke Nr 3075-3084/2, 3088/1-3, 3089, 3091-3093/2, 3469/1-3470/2, 3473/2, 3477, 3478, 3480/1-3487, 3491/1-3492/1, 3493, 3496-3501, 3503/1-3513, 3515-3530/4, 3532/1-3537, 3878/2 Tl., 3879-3882/1, 3882/3, 3882/4, 3884, 4044 Tl., .477/1-.477/8, .477/10-.477/12, .549-.552/1, .554/1-2, .556, .558, .560-.561/5, .563, .564 und .779 (3467/1-3468, 3471-3473/1, 3474/1-2, 3475)".

Der jagdfachliche Amtssachverständige führte in seinem zu diesem Antrag im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Lienz erstatteten Gutachten vom 10. Juli 2002 (zusammengefasst) aus, er erachte "eine Angliederung von Grundflächen im Bereich des Weilers G" für sinnvoll und schlug eine "Variante 1" ("Minimalforderung der Angliederung") und eine "Variante 2" (Angliederung der "gesamten Flächen des Weilers G bis zum T-Bach") vor.

In der Folge wurde der Antrag in einer Sitzung des Bezirksjagdbeirates am 2. September 2002 und im Rahmen eines von ihm durchgeführten Lokalaugenscheines am 6. September 2002 erörtert. Der Jagdbeirat erstattete folgenden - von den im Gutachten enthaltenen Angliederungsvarianten teilweise abweichenden - Vorschlag an die Jagdbehörde:

"Jene Grundparzellen, welche orographisch rechts des F-Baches bis zum T-Bach einliegen, sollten aus jagdwirtschaftlicher Sicht an die Eigenjagd G angegliedert werden."

"Als weitere Grenzziehung wird vorgeschlagen: Vom F-Bach dem sogenannten 'L-Bach' folgend bis zum Almweg ins F-Tal, diesem wiederum folgend (entlang Gst. 3535) zu Gst. 3501, von hier stoßend zur bestehenden Eigenjagdgrenze (Grenze ca. 30 m) (vgl. Lageplan). Die Restflächen sollten bei der Genossenschaftsjagd T verbleiben."

Die Bezirkshauptmannschaft übermittelte der Antragstellerin (unter anderem) einen Auszug aus dem Protokoll des Bezirksjagdbeirates und räumte hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Die Beschwerdeführerin hielt ihren ursprünglichen Antrag zur Gänze aufrecht.

Mit Bescheid vom 15. November 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Lienz dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl Nr 60 (TJG 1983), "teilweise Folge gegeben und die Grundstücke 3075, 3076, 3077, 2079, 3079, 3080, 3081, 3082/1, 3082/2, 3083, 3084/1, 3084/2, 3088/1, 3088/2, 3088/3, 3089, 3091, 3092, 3093/1, 3093/2, 3498/1, 3498/2, 3499, 3500, 3501, 3520/1, 3530/2, 3522, eine Teilfläche von 280 m2 des Gst. 3527/1, 3530/1, 3530/2, 3530/3, eine Teilfläche von 1.931 m2 des Gst. 3530/4, 3532/1, 3532/2, 3533, 3534/1, 3534/2, 3535, eine Teilfläche von 269 m2 des Gst. 3537, 3880 sowie Teilflächen der Weggrundstücke 3881 und 3882/4, soweit sie in dieser Angliederungsfläche einliegen, im Ausmaß von ca. 12,1514 ha, alle KG M in Osttirol-Land, vom Genossenschaftsjagdgebiet T abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet G angegliedert". Das "Begehren, soweit es sich auf § 8 Abs. 2 TJG stützt", werde gemäß dieser Gesetzesstelle abgewiesen. Das "Mehrbegehren, soweit es vom Spruch dieses Bescheides im Verhältnis zum Antrag abweicht", werde gemäß § 8 Abs 3 TJG 1983 abgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft begründete diesen Bescheid nach Wiedergabe des Privatgutachtens, des Amtssachverständigengutachtens und der "Bewertung durch den Bezirksjagdbeirat" im Wesentlichen damit, dass sich der Bezirksjagdbeirat "weitgehend am Gutachten des Amtssachverständigen" orientiert und letztlich eine "Lösung, die vor Ort den jagdwirtschaftlichen Interessen beider Reviere mehr entgegenkommt" gefunden habe, sodass "dieser Schlussfolgerung und nicht jener des Amtssachverständigen bzw. schon gar nicht jener des Privatgutachtens zu folgen" gewesen sei. Das Flächenausmaß der von der Bezirkshauptmannschaft verfügten Angliederung im Ausmaß von ca 12,1514 ha liegt noch unter dem Flächenausmaß der beiden im Amtssachverständigengutachten enthaltenen Varianten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dieser Berufung wurde der angefochtene Bescheid ausdrücklich "lediglich hinsichtlich seiner abweisenden Spruchteile bekämpft" und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem gestellten Antrag "vollinhaltlich stattgegeben wird". Die Jagdgenossenschaft T (mitbeteiligte Partei) erhob keine Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben, den "Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit abgeändert, als der Antrag der Agrargemeinschaft N auf Angliederung der im Einzelnen angeführten Grundstücke an die Eigenjagd G gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 1983 abgewiesen wird".

Die belangte Behörde führte begründend aus, die auf § 8 Abs 2 TJG gestützte abweisende Entscheidung der Erstinstanz sei zutreffend, weil sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachten Unterlagen ergebe, dass die betreffenden Grundstücke lediglich zu rund 56 % vom Gebiet der Eigenjagd G umschlossen seien, sodass schon die nach der zitierten Gesetzesstelle erforderliche Umschließung der Angliederungsfläche zu mindestens drei Viertel ihres Umfanges nicht gegeben sei. "Hinsichtlich der nach § 8 Abs. 3 TJG verfügten teilweisen Angliederung bzw. der Berufung gegen die teilweise Abweisung des darauf abzielenden Antrages" sei die belangte Behörde auf der Grundlage des Akteninhaltes zu der Beurteilung gelangt, dass die wesentlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Angliederung nach § 8 Abs 3 TJG 1983 nicht vorlägen. Aus von der Behörde näher dargelegten Gründen sei daher der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen, es seien "aber auch für die von der Behörde I. Instanz verfügte teilweise Angliederung" "nicht die Voraussetzungen für eine Angliederung nach § 8 Abs. 3 TJG 1983 gegeben" gewesen.

Gegen diesen, das Angliederungsbegehren zur Gänze abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des Verfahrens gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz VwGG bekannt gegeben, dass er vorläufig davon ausgehe, dass im Beschwerdefall, in dem einem Angliederungsbegehren gemäß § 8 Abs 3 TJG 1983 hinsichtlich einzelner Grundstücke (bzw Teilflächen von diesen) unbekämpft stattgegeben worden ist, eine Teilrechtskraft des Abspruches in Bezug auf diese Grundflächen dann in Betracht komme, wenn die Grundflächen, für die die Angliederung verfügt worden ist, einen rechtlich von der gesamten beantragten Angliederungsfläche abtrennbaren Teil darstellen.

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde haben zu dieser Anfrage Stellungnahmen erstattet. Von der mitbeteiligten Partei wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 8 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl Nr 60 (in der Fassung der Novelle LGBl Nr 68/1993) normiert, dass die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde, wenn sie nicht das Ausmaß von 500 ha umfassen, unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern sind. Gemäß § 8 Abs 2 leg cit sind die Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu 3/4 ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht.

Gemäß § 8 Abs 3 TJG 1983 können zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 8 Abs 4 leg cit vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs 2 oder 3 den Bezirksjagdbeirat zu hören.

2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Angliederung einer Reihe von in ihrem Antrag genannten Grundstücken an ihr Eigenjagdgebiet Gruben beantragt. Den diesem Antrag gemäß § 8 Abs 3 TJG 1983 teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Bescheid hat nur die Beschwerdeführerin - nicht aber die mitbeteiligte Partei - bekämpft.

In der Regel hat die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die volle Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde beschränkt, wenn eine Teilanfechtung vorliegt und die rechtliche Trennbarkeit dieses im Bescheid enthaltenen Abspruches möglich ist; in Bezug auf den übrigen Bescheidinhalt tritt im Falle einer eingeschränkten Berufung Teilrechtskraft des nicht bekämpften Spruchteiles ein, sodass "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nur der vom Rechtsmittel erfasste (trennbare) Teil des Bescheides ist (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 896f, E 84 ff zu § 66 Abs 4 AVG abgedruckte Rechtsprechung). Entscheidet die letztinstanzliche Rechtsmittelbehörde über einen Teil des vorinstanzlichen Bescheides, der nicht mittels Berufung angefochten wurde, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl das hg Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl 2000/15/0084).

Wird einem mehrere Grundstücke betreffenden Begehren auf Angliederung an ein Jagdgebiet hinsichtlich einzelner Grundstücke stattgegeben, dieses hinsichtlich anderer Grundstücke jedoch abgewiesen, so kommt eine Teilrechtskraft eines solchen Bescheides dann in Betracht, wenn die Grundflächen, bezüglich derer die Angliederung verfügt wurde, einen selbständigen rechtlich trennbaren Teil der gesamten beantragten Angliederungsfläche darstellen (vgl etwa in Bezug auf die Möglichkeit einer Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplanes nach dem NÖ FlurverfassungsLG das hg Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl 87/07/0044; ebenso hinsichtlich einer Enteignung mehrerer Grundstücke in einem Bescheid das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1987, Zl 85/06/0184). Ein selbständiger rechtlich trennbarer Teil liegt nach der in der Anfrage gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz VwGG geäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die von der ersten Instanz angegliederten Grundflächen so zusammenhängen und an das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin angrenzen, dass für diese Flächen für sich allein die Voraussetzung der Angliederung an ein "angrenzendes Jagdgebiet" im Sinne des § 8 Abs 3 TJG 1983 erfüllt ist. Kann die von der Beschwerdeführerin beantragte Angliederungsfläche in diesem Sinne auch nur teilweise angegliedert werden, so bildet die Fläche keine untrennbare Einheit, womit der Bescheid, mit dem eine teilweise Angliederung der insgesamt begehrten Angliederungsfläche angeordnet wurde, der Teilrechtskraft fähig ist.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Jänner 2007 ausgeführt, für die von der ersten Instanz angegliederten Grundflächen lägen für sich alleine die Voraussetzungen der Angliederung an ein "angrenzendes Jagdgebiet" nicht vor, weil eine Teilangliederung nur dann teilrechtskraftfähig wäre, "wenn sie alle Kriterien des § 8 Abs. 3 TJG 1983, nunmehr TJG 2004 LGBl. Nr. 41 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2006, erfüllt". Die von der ersten Instanz genehmigte Teilangliederung gemäß § 8 Abs 3 TJG 1983 erfülle "vor allem nicht das gesetzliche Erfordernis, dass eine Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen vorliegen muss, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert". Im angefochtenen Bescheid sei dargelegt worden, warum eine wesentliche Erschwernis der ordnungsgemäßen Jagdausübung gar nicht vorliege und dass an der klaren Erkennbarkeit der derzeitigen Grenzsituation kein Zweifel bestehe. Mit der teilweisen Angliederungsgenehmigung sei es zu keiner Verkürzung oder Begradigung des Grenzverlaufes gekommen; die neue Grenze sei nur unwesentlich kürzer als die den festgestellten Jagdgebietsgrenzen entsprechende Grenze.

Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft verfügte Angliederung Grundflächen betroffen hätte, die keinen Zusammenhang mit dem Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin hätten. Hängt aber die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestimmte Angliederungsfläche mit dem Eigenjagdgebiet zusammen, so handelt es sich bei diesem um ein "angrenzendes Jagdgebiet" im Sinne des § 8 Abs 3 TJG 1983 und es ist grundsätzlich zulässig, die - ein "minus" gegenüber dem Antrag darstellende - Teilfläche an das Eigenjagdgebiet anzugliedern. Insofern liegt eine rechtliche Trennbarkeit der beantragten Gesamtangliederungsfläche vor.

Bei den von der belangten Behörde angeführten weiteren Voraussetzungen einer Angliederung gemäß § 8 Abs 3 TJG 1983 handelt es sich zwar um solche, die für eine positive Entscheidung des Angliederungsbegehrens erfüllt sein müssen; aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine teilweise Stattgebung eines Angliederungsbegehrens von vornherein ausgeschlossen wäre und daher eine rechtlich untrennbare Sache vorläge. Dass dem Angliederungsbegehren nach Auffassung der belangten Behörde nicht hätte stattgegeben werden dürfen, ändert nichts an der - mangels Berufung durch die mitbeteiligte Partei - eingetretenen Teilrechtskraft.

Indem die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze abgeändert und das Angliederungsbegehren der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit abgewiesen hat, obwohl gegen die in Rede stehende teilweise Angliederung nur von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben wurde, nicht aber von der mitbeteiligten Partei, zu deren Lasten die Teilangliederung verfügt worden war, hat sie die eingetretene Teilrechtskraft nicht beachtet. Sie hat damit die Grenzen ihrer Zuständigkeit als Berufungsbehörde überschritten und ihren Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen jenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem das Angliederungsbegehren abgewiesen worden war, richtet, ist sie hingegen nicht erfolgreich.

In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Amtssachverständigen als "Variante 2" bezeichnete "große" Angliederungsvariante biete "die größte Übersichtlichkeit und Klarheit (des Grenzverlaufes), verkürze die Jagdgebietsgrenze im Talboden" und vermeide "entlang des T-Baches ungünstige Wildfolgesituationen bzw. eventuelle Störungen des Jagdbetriebes", sodass sich zukünftig "die geringsten Probleme bei der Jagdausübung" ergeben würden. Zudem entspräche diese Angliederung den Interessen der Landeskultur. In der Beschwerde wird dieses Vorbringen wiederholt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2003/03/0034) rechtfertigt ein unübersichtlicher, in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, kann doch bei den Jagdausübungsberechtigten eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorausgesetzt werden. Eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung wird etwa dann gegeben sein, wenn durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden oder Probleme hinsichtlich der Wildfolge entstehen, die über die mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten wesentlich hinausgehen. Abrundungen dienen nicht der Schaffung von Ideallösungen zu Lasten eines Jagdgebietes.

Die Beschwerdeführerin konnte vor diesem Hintergrund mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des von ihr bekämpften abweisenden Spruchteiles des erstinstanzlichen Bescheides aufzeigen, kann diesem Vorbringen doch nicht entnommen werden, dass die Angliederung auch des beim Genossenschaftsjagdgebiet verbleibenden Bereiches erforderlich wäre, um eine wesentliche Erschwerung der ordnungsgemäßen Jagdausübung im Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin im oben dargestellten Sinn zu vermeiden.

Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 29. Jänner 2007

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030050.X00

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten