TE OGH 2001/5/8 4Nd507/01

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Veröffentlicht am 08.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei N***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.000 S sA, über den Delegierungsantrag des Klägers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien wird das Bezirksgericht Mürzzuschlag zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Reiseveranstalterin den Klagebetrag wegen verschiedener Mängel des von ihm gebuchten türkischen Urlaubsdomizils. Die Beklagte bestritt das Vorliegen solcher Mängel. Beide Parteien beantragten bisher ausschließlich die Vernehmung von Zeugen, die - wie der Kläger - im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag wohnen.

Der Kläger beantragt aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mürzzuschlag.Der Kläger beantragt aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mürzzuschlag.

Die Beklagte erklärte, zum Delegierungsantrag keine Äußerung erstatten zu wollen.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Einem Delegierungsantrag nach § 31 JN ist nach herrschender Auffassung nur bei triftigen, für eine Verschiebung der Zuständigkeit sprechenden Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben, soll doch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmung faktisch durchbrochen werden. Spricht sich allerdings die andere Partei nicht gegen eine Delegierung aus, so ist bei der zu fällenden Ermessensentscheidung kein strenger Maßstab anzuwenden (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN).Einem Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist nach herrschender Auffassung nur bei triftigen, für eine Verschiebung der Zuständigkeit sprechenden Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben, soll doch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmung faktisch durchbrochen werden. Spricht sich allerdings die andere Partei nicht gegen eine Delegierung aus, so ist bei der zu fällenden Ermessensentscheidung kein strenger Maßstab anzuwenden (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN).

Die Beklagte erhob gegen die beantragte Delegierung keine Einwände und gestand damit das Zutreffen der vom Kläger vorgebrachten Zweckmäßigkeitsgründe zu, wofür im Übrigen auch ihre eigenen Beweisanträge sprechen.

Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass noch zuvor dem an sich zuständigen Gericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren Aufklärung im Sinne dieser Gesetzesstelle bedurfte.Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass noch zuvor dem an sich zuständigen Gericht eine Erklärung nach Paragraph 31, Absatz 3, JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren Aufklärung im Sinne dieser Gesetzesstelle bedurfte.

Anmerkung

E61756 04J05071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040ND00507.01.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_0040ND00507_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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