TE OGH 2001/5/8 10ObS103/01x

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Veröffentlicht am 08.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux und Dr. Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margrith P*****, geborene L*****, Pensionistin, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Vorabentscheidungsersuchen vom 9. November 1999, eingetragen unter der Rechtssachennummer C-511/99 des Registers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Register-Nr 605.786) wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. November 1999, 10 ObS 273/99s, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage nach der Auslegung des Art 10a der Verordnung (EWG)Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang IIa zur Frage der Exportpflicht des Pflegegeldes nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vom Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht war der Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 16. März 1999, AZ 33 Cgs 7/99b, in einer vergleichbaren Sache angerufen worden. Diese Sache war unter der Rechtssachen-Nr C-215/99 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. November 1999, 10 ObS 273/99s, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage nach der Auslegung des Artikel 10 a, der Verordnung (EWG)Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang römisch II a zur Frage der Exportpflicht des Pflegegeldes nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vom Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht war der Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 16. März 1999, AZ 33 Cgs 7/99b, in einer vergleichbaren Sache angerufen worden. Diese Sache war unter der Rechtssachen-Nr C-215/99 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Schreiben des Kanzlers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2001 wurde eine Kopie des Urteils des Gerichtshofes vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 übermittelt und um Mitteilung ersucht, ob das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf dieses Urteil aufrecht erhalten wird.

Rechtliche Beurteilung

Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 8. März 2001 die auch vom erkennenden Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nach der Exportpflicht des Pflegegeldes nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz bereits beantwortet hat, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen.

Anmerkung

E61558 10C01031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00103.01X.0508.001

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_010OBS00103_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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