Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Alois R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag. Florian Masser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bank *****, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2000, GZ 15 R 184/00i-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, zumal angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufngsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können.
Im Übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Da über den Vertragstext der Pfandbestellungsurkunde hinausreichende Vereinbarungen vom hiezu beweispflichtigen Kläger nicht behauptet und bewiesen worden sind, widerspricht die Auslegung der Beilage C-1 durch das Berufungsgericht, dass die K***** in der Pfandbestellungsurkunde nur die solidarische Sachhaftung für im Einzelnen angeführte Kredite, nicht aber die persönliche Haftung für die Kreditverbindlichkeiten, um die es hier geht, übernommen hat, sie sohin nur ihren Beitritt als Mitschuldnerin zu Sicherungszwecken erklärt hat, weder dem Vertragstext noch lässt dies ein unvertretbares Auslegungsergebnis erkennen. Welcher Zweck der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde zugrunde lag, ist eine Frage der vom Einzelfall abhängigen Auslegung (SZ 56/21). Ob auch die von der klagenden Partei geäußerte Auslegungsvariante vertretbar ist, begründet allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Da über den Vertragstext der Pfandbestellungsurkunde hinausreichende Vereinbarungen vom hiezu beweispflichtigen Kläger nicht behauptet und bewiesen worden sind, widerspricht die Auslegung der Beilage C-1 durch das Berufungsgericht, dass die K***** in der Pfandbestellungsurkunde nur die solidarische Sachhaftung für im Einzelnen angeführte Kredite, nicht aber die persönliche Haftung für die Kreditverbindlichkeiten, um die es hier geht, übernommen hat, sie sohin nur ihren Beitritt als Mitschuldnerin zu Sicherungszwecken erklärt hat, weder dem Vertragstext noch lässt dies ein unvertretbares Auslegungsergebnis erkennen. Welcher Zweck der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde zugrunde lag, ist eine Frage der vom Einzelfall abhängigen Auslegung (SZ 56/21). Ob auch die von der klagenden Partei geäußerte Auslegungsvariante vertretbar ist, begründet allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde lässt selbst bei Identität des Klägers mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der K***** noch keinen zwingenden Rückschluss auf den im Vertrag nicht zum Ausdruck gelangenden Willen, eine persönliche Kreditmithaftung zu begründen, zu. Aus dem Zessionsanbot (Beilage C-2) der K*****, aus der mit ihr ("uns") bestehenden Geschäftsverbindung sich ("uns") zur Abtretung von Forderungen und Ansprüchen zu verpflichten, eine aus dem Text des Anbotes nicht ausdrücklich hervorkommende solidarische Haftung für A***** gewährte Kredite nicht abzuleiten, kann nicht als unvertretbares Auslegungsergebnis angesehen werden. Ob der Kläger selbst bereit war, Haftungen aus dem Geschäftsbetrieb als Privatperson zu übernehmen und für die beklagte Partei ein direkter Zugriff aufgrund von diversen Kreditverträgen von A***** und K***** auf Unternehmensvermögenswerte bestand, der im Haftungsfall über die Person des Klägers sichergestellt war, ließe zwar auch eine Auslegung zu, dass eine Rahmenvereinbarung über die Kredithaftung bestand, lässt aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht unvertretbar erscheinen, dass der Hinweis auf bestimmte Kreditverträge nur der Klarstellung diente, aber ein zuverlässiger Hinweis für die Begründung einer persönlichen Solidarhaftung daraus nicht abgeleitet werden kann und man dies, so man dies gewollt hätte, auch zum Ausdruck gebracht hätte.
Anmerkung
E61683 09A00541European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00054.01H.0509.000Dokumentnummer
JJT_20010509_OGH0002_0090OB00054_01H0000_000