Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, Deutschland, wegen S 89.098,40 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, Deutschland, wegen S 89.098,40 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In ihrer bei einem Bezirksgericht eingebrachten Klage macht die klagende Partei geltend, sie habe die beklagte Partei als Subfrachtführer mit einem LKW-Transport beauftragt. Die Sendung sei in Wiener Neustadt zum Transport übergeben worden, jedoch beim Empfänger in Kasachstan nicht angekommen. Mit der über Auftrag des angerufenen Gerichtes verbesserten Klage verband die klagende Partei einen Antrag auf Ordination dieses Gerichtes nach § 28 JN. Darin wird vorgebracht, für die Klage sei gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht fehle jedoch.In ihrer bei einem Bezirksgericht eingebrachten Klage macht die klagende Partei geltend, sie habe die beklagte Partei als Subfrachtführer mit einem LKW-Transport beauftragt. Die Sendung sei in Wiener Neustadt zum Transport übergeben worden, jedoch beim Empfänger in Kasachstan nicht angekommen. Mit der über Auftrag des angerufenen Gerichtes verbesserten Klage verband die klagende Partei einen Antrag auf Ordination dieses Gerichtes nach Paragraph 28, JN. Darin wird vorgebracht, für die Klage sei gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht fehle jedoch.
Der Antrag ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach insoweit einhelliger Judikatur kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach § 28 JN vorgehen (RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; ZfRV 1997/43, 119; RIS-Justiz RS0046450). Hier liegt kein Eventualantrag (wie zu ZfRV 1997/43 und 7 Nd 508/93) vor, weshalb über den in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren, geschieht dies in Form einer Zurückweisung (3 Nd 508/99; 3 Nd 509/99; aA 1 Nd 11/90).Nach insoweit einhelliger Judikatur kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach Paragraph 28, JN vorgehen (RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; ZfRV 1997/43, 119; RIS-Justiz RS0046450). Hier liegt kein Eventualantrag (wie zu ZfRV 1997/43 und 7 Nd 508/93) vor, weshalb über den in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren, geschieht dies in Form einer Zurückweisung (3 Nd 508/99; 3 Nd 509/99; aA 1 Nd 11/90).
Anmerkung
E61630 03J05031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00503.01.0509.000Dokumentnummer
JJT_20010509_OGH0002_0030ND00503_0100000_000