Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Manuela Z*****, Masseuse, *****, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Gerhard Z*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen gesonderter Wohnungsnahme gemäß § 92 Abs 2 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 7. März 2001, GZ 37 R 61/01y-25, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Manuela Z*****, Masseuse, *****, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Gerhard Z*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen gesonderter Wohnungsnahme gemäß Paragraph 92, Absatz 2, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 7. März 2001, GZ 37 R 61/01y-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass das Rekursgericht die umfangreichen Behauptungen der Antragstellerin, warum ihr der Verbleib in der gemeinsamen Wohnung unzumutbar sei, dem 1. Fall des § 92 Abs 2 ABGB (Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens) und nicht der zweiten Alternative der zitierten Gesetzesstelle (persönliche Gründe) zugeordnet hat. Diese (zutreffende) Zuordnung ändert aber nichts daran, dass das Vorbringen der Antragstellerin inhaltlich Berücksichtigung fand.Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass das Rekursgericht die umfangreichen Behauptungen der Antragstellerin, warum ihr der Verbleib in der gemeinsamen Wohnung unzumutbar sei, dem 1. Fall des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB (Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens) und nicht der zweiten Alternative der zitierten Gesetzesstelle (persönliche Gründe) zugeordnet hat. Diese (zutreffende) Zuordnung ändert aber nichts daran, dass das Vorbringen der Antragstellerin inhaltlich Berücksichtigung fand.
Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen im Revisionsrekurs weitgehend in der Wiedergabe des bisherigen Vorbringens im hier zu beurteilenden Verfahren, aber auch des Vorbringens in anderen Verfahren, das im vorliegenden Verfahren nicht wiederholt wurde. Mit hier nicht vorgebrachten Behauptungen kann aber die Antragstellerin ihre Behauptung, es fehle an für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen, von vornherein nicht untermauern.
Im Übrigen negiert die Revisionsrekurswerberin, dass die Vorinstanzen ihr Vorbringen in erheblichen Teilen nicht als erwiesen angenommen bzw. über Einwand des Antragsgegners weitere Feststellungen getroffen haben, welche die Vorwürfe der Antragstellerin gegen den Antragsgegner inhaltlich relativieren. An diese Tatsachengrundlage ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionsrekurswerberin reicht sie zu einer abschließenden Beurteilung aus.
Ob die Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB verwirklicht sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Die von der zweiten Instanz in diesem Sinne getroffene Einzelfallentscheidung ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht reversibel. Angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann aber in der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz, dass weder das Geschehen zwischen den Streitteilen noch die Situation ihrer Kinder die Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB verwirklichen, keine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.Ob die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB verwirklicht sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Die von der zweiten Instanz in diesem Sinne getroffene Einzelfallentscheidung ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht reversibel. Angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann aber in der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz, dass weder das Geschehen zwischen den Streitteilen noch die Situation ihrer Kinder die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB verwirklichen, keine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.
Anmerkung
E62208 09A01121European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00112.01P.0509.000Dokumentnummer
JJT_20010509_OGH0002_0090OB00112_01P0000_000