TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/29 2006/10/0003

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;

Norm

SHG Stmk 1998 §13 Abs3;
SHG Stmk 1998 §13 Abs4;
SHG Stmk 1998 §8 Abs1;
SHG Stmk 1998 §8 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des HJ in L, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2005, Zl. FA11A- 32-871/2003-8, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Kostenübernahme für Bekleidung und Schuhe in Höhe von EUR 113,81 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in einem Pflegeheim untergebracht. Die nicht aus Eigenmitteln des Beschwerdeführers gedeckten Kosten dieser Unterbringung würden von der Sozialhilfe getragen. Dem Beschwerdeführer verblieben monatlich EUR 111,93 (das seien 20 % seines Notstandshilfebezuges), über die er wie ein Hilfeempfänger ohne eigenes Einkommen über das Taschengeld nach Belieben disponieren könne. Das dem Beschwerdeführer verbleibende Einkommen übersteige somit das maximale monatliche Sozialhilfetaschengeld, das der Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse diene, um EUR 14,73. Der Aufwand des Beschwerdeführers für seine persönlichen Bedürfnisse, die in den Bereich der Pflegeleistungen fielen und nicht durch Sachleistungen in der Betreuungseinrichtung erbracht würden, sei durch ein Pflegetaschengeld im Ausmaß von monatlich EUR 42,20 gemäß dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz gedeckt.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei Vater eines 13- jährigen Sohnes, der bei der Kindesmutter in Kärnten lebe. Diesen besuche er drei bis vier Mal pro Jahr, wobei diese Besuche zwar in der Regel in Graz, zuletzt aber auch in Kärnten stattgefunden hätten. Diese Besuche seien mit Ausgaben verbunden. Überdies mache er seinem Sohn zu bestimmten Anlässen (Geburtstag, Weihnachten) kleine Geschenke. Insgesamt wende er so für seinen Sohn etwa EUR 250,-- bis EUR 300,-- jährlich auf, die er sich von seinem Taschengeld absparen müsse, sodass es ihm nicht möglich sei, die benötigte Kleidung aus eigener Kraft zu finanzieren.

Diesem Vorbringen sei zu entgegnen, dass Bekleidung und Schuhe ebenso den persönlichen Bedürfnissen zuzurechnen seien wie die Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Die Aufwendungen für diese Bedürfnisse seien durch die dem Beschwerdeführer verbleibenden 20 % seines Notstandshilfebezuges in angemessenem Ausmaß gesichert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde unter Zuspruch von Schriftsatz- und Vorlageaufwand abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) soll durch die Sozialhilfe jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Die Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 3 SHG zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

Gemäß § 4 Abs. 1 SHG besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnittes des SHG ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

Zum Lebensbedarf gehören gemäß § 7 Abs. 1 SHG u.a. der Lebensunterhalt (lit. a) sowie die erforderliche Pflege (lit. b).

Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 8 Abs. 1 SHG den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft können gemäß § 8 Abs. 2 SHG fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt gemäß § 8 Abs. 7 SHG erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.

Zum Lebensbedarf gehört gemäß § 9 Abs. 1 SHG jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

Die erforderliche Pflege umfasst gemäß § 9 Abs. 2

a)

die mobile Pflege;

b)

die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;

c)

die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.

Gemäß § 13 Abs. 1 SHG haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gewährt wird, gebührt den Hilfeempfängern gemäß § 13 Abs. 3 SHG insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld, soweit sie nicht über Einkommen im Sinne des Abs. 4 verfügen. Das Taschengeld darf 20 % des Richtsatzes für den allein stehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

Gemäß § 13 Abs. 4 SHG haben dem Hilfeempfänger 20 % eines eigenen Einkommens sowie Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, zu verbleiben.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers sowohl betreffend Bekleidung, als auch betreffend Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehungen zu seinem Sohn seien durch die ihm nach Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten seiner Unterbringung in einer stationären Einrichtung verbleibenden Einkünfte in Höhe von monatlich EUR 111,93 gesichert. Es bestehe daher keine Notlage, die durch Übernahme der Kosten für Schuhe und Bekleidung abgewendet werden müsse.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sein Einkommen das richtsatzgemäße Taschengeld um nur EUR 14,93 monatlich übersteige und nicht ausreiche, um neben der Wahrnehmung seines Besuchsrechtes auch die notwendige Anschaffung von Bekleidung und Schuhen abzudecken. Er zeigt mit diesem Vorbringen jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Sinne des § 13 Abs. 3 SHG zur Sicherung des Lebensbedarfes in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Da er über ein eigenes Einkommen (Notstandshilfebezug) verfügt, haben ihm 20 % dieses Einkommens "insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse" zu verbleiben. Dass ihm von seinen Einkünften in diesem Sinne monatlich EUR 111,93 verbleiben, bestreitet der Beschwerdeführer gleichfalls nicht. Durch diese (verbleibenden) Einkünfte sind daher sämtliche regelmäßig gegebenen persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers, die nicht bereits durch die Unterbringung in der stationären Einrichtung gewährleistet sind, insbesondere auch der Bedarf nach Bekleidung und Pflege der Beziehungen zur Umwelt, ausreichend gesichert. Dass der Beschwerdeführer das Recht, seinen Sohn zu besuchen (und ihn gegebenenfalls zu beschenken), nur im Rahmen dieser Einkünfte und damit nur unter Bedachtnahme auf seine sonstigen persönlichen Bedürfnisse wahrnehmen kann, bedeutet noch nicht, dass sein Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert wäre. Andererseits behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass sein Bekleidungsbedarf aus besonderen Gründen von einer solchen Art wäre, dass er aus den verbleibenden Einkünften keinesfalls gedeckt werden könnte und daher Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 7 SHG erforderlich wären.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Begehren betreffend Ersatz des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil unter "Schriftsatzaufwand" gemäß § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG nur der mit der Einbringung einer Gegenschrift verbundene Aufwand geltend gemacht werden kann, die belangte Behörde - wie dargelegt - aber keine Gegenschrift erstattet hat.

Wien, am 29. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100003.X00

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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