TE OGH 2001/5/9 9ObA40/01z

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Wolfgang Stelzmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verein für ***** vertreten durch Dr. Witt & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (§ 105 ArbVG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2000, GZ 13 Ra 45/00s-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2000, GZ 46 Cga 86/99v-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Wolfgang Stelzmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verein für ***** vertreten durch Dr. Witt & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (Paragraph 105, ArbVG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2000, GZ 13 Ra 45/00s-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2000, GZ 46 Cga 86/99v-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.785,-- (darin S 2.797,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sowohl das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) als auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung der Klägerin (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat sowohl das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG) als auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung der Klägerin (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG) zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Zum angeblich verpönten Motiv der Kündigung: Ob das Motiv des Arbeitgebers geeignet ist, im Sinn des § 105 Abs 5 ArbVG ein vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachtes anderes - verpöntes - Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oderZum angeblich verpönten Motiv der Kündigung: Ob das Motiv des Arbeitgebers geeignet ist, im Sinn des Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG ein vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachtes anderes - verpöntes - Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder

des anderen Motivs (9 ObA 294/98w = DRdA 1999, 395 = DRdA 2000, 148

[Trost] = Arb 11.813). Von diesen Erwägungen geht auch das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist für die Beurteilung eines rechtswidrigen verwerflichen Motivs der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgebend. Wenngleich die beklagte Partei zunächst die klageweise Geltendmachung (Ausdehnung) von vermeintlichen Gehaltsansprüchen der Klägerin zum Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nehmen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Klägerin noch vor Ausspruch der Kündigung ein Verhalten setzte, welches einem Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 3. Tatbestand AngG entsprach. Soweit daher die Vorinstanzen dieses Verhalten der Klägerin als für die Kündigung ausschlaggebend beurteilten, vermag nicht erkannt zu werden, inwieweit damit die Bescheinigungslastgrundsätze des § 105 Abs 5 ArbVG verletzt worden wären. Da die Vorinstanzen diese Bestimmung richtig angewendet haben, ist der - weil auf einer höheren Wahrscheinlichkeit beruhend - als bescheinigt angenommene Sachverhalt, wonach ein anderes, nicht verpöntes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung ausschlaggebend war, für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.[Trost] = Arb 11.813). Von diesen Erwägungen geht auch das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist für die Beurteilung eines rechtswidrigen verwerflichen Motivs der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgebend. Wenngleich die beklagte Partei zunächst die klageweise Geltendmachung (Ausdehnung) von vermeintlichen Gehaltsansprüchen der Klägerin zum Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nehmen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Klägerin noch vor Ausspruch der Kündigung ein Verhalten setzte, welches einem Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Tatbestand AngG entsprach. Soweit daher die Vorinstanzen dieses Verhalten der Klägerin als für die Kündigung ausschlaggebend beurteilten, vermag nicht erkannt zu werden, inwieweit damit die Bescheinigungslastgrundsätze des Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG verletzt worden wären. Da die Vorinstanzen diese Bestimmung richtig angewendet haben, ist der - weil auf einer höheren Wahrscheinlichkeit beruhend - als bescheinigt angenommene Sachverhalt, wonach ein anderes, nicht verpöntes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung ausschlaggebend war, für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.

Zur angeblichen Sozialwidrigkeit: Es entspricht völlig gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051703; RS0051741; RS0051806), dass die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers einschließlich dessen Vermögen in die Untersuchung einzubeziehen sind, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Ebenso gesichert ist, dass der anfechtende Kläger für diese Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0051746). Wenngleich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht verhalten ist, den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen (9 ObA 261/98t = INFAS 1999, 41 = ARD 5001/13/99), so ist, worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben, nicht auszuschließen, dass die Klägerin, welche Auskünfte über ihr Vermögen verweigert und daher diesbezügliche Feststellungen verhindert hat, über ein solches Vermögen verfügt, aus welchem sie laufende Einkünfte erzielen kann. Der festgestellte Verlust ihres Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit allein reicht daher für eine verlässliche Beurteilung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt wurden (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), nicht aus.Zur angeblichen Sozialwidrigkeit: Es entspricht völlig gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051703; RS0051741; RS0051806), dass die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers einschließlich dessen Vermögen in die Untersuchung einzubeziehen sind, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Ebenso gesichert ist, dass der anfechtende Kläger für diese Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0051746). Wenngleich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht verhalten ist, den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen (9 ObA 261/98t = INFAS 1999, 41 = ARD 5001/13/99), so ist, worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben, nicht auszuschließen, dass die Klägerin, welche Auskünfte über ihr Vermögen verweigert und daher diesbezügliche Feststellungen verhindert hat, über ein solches Vermögen verfügt, aus welchem sie laufende Einkünfte erzielen kann. Der festgestellte Verlust ihres Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit allein reicht daher für eine verlässliche Beurteilung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt wurden (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG), nicht aus.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E61687 09B00401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00040.01Z.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20010509_OGH0002_009OBA00040_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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