Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Wolfgang Stelzmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** Anwar, Koch, ***** vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** KEG, ***** 2. A***** Hassan, Komplementär, ***** beide vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 315.112,10 brutto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert S 7.950), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2000, GZ 7 Ra 288/00z-51, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Juni 2000, GZ 25 Cga 83/99d-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.780,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.796,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass mangels einer ordnungsgemäßen Überstundenabrechnung des Dienstgebers eine Verjährung des Überstundenanspruches nicht eingetreten ist, ist richtig. Insoweit kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass mangels einer ordnungsgemäßen Überstundenabrechnung des Dienstgebers eine Verjährung des Überstundenanspruches nicht eingetreten ist, ist richtig. Insoweit kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Ausführungen der Revisionswerber ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung auf eine Verfallsklausel im Kollektivvertrag nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu legen, beharrlich verletzt (RIS-Justiz RS0034487; 8 ObA 227/00s ua). Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass sie die Abrechnung über die Überstunden mit 0,00 im konkreten Fall nicht als ordnungsgemäße Lohnabrechnung über die Leistung der Überstunden, die der Kollektivvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung für die kollektivvertragliche Verfallsklausel vorsieht, qualifizierten. Einerseits erfolgte die Anführung der Überstunden mit Null in einem formularmäßigen Vordruck, in dem andererseits nur der fiktive Brutto- und Nettolohn und in den entsprechenden Monaten die Sonderzahlungen, die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge angegeben waren und sämtliche andere Positionen, wie auch die Angabe über die Normalstunden mit 0.00 vermerkt waren. Darüber hinaus entsprachen selbst die (zu niedrigen) Lohnangaben nach den vorliegenden Feststellungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern waren rein fiktive Größen. Eine derartige "Abrechnung", die nur tatsachenwidrige Grundlagen und hier, die Überstunden betreffend, nicht einmal Angaben über die der Verrechnung zugrunde gelegten Normalstunden, die Arbeitszeit oder die geleisteten Stunden enthält, kann nicht als ordnungsgemäße Abrechnung über die (Nicht-)Leistung von Überstunden angesehen werden. Dem Kläger fehlte dabei jegliche Überprüfungsmöglichkeit, wieviele, die Normalstunden übersteigende Stundenanzahl erbracht, verrechnet oder nicht verrechnet wurden. Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn sie eine Überprüfungsgrundlage ausgehend vom Inhalt des zwischen den Streitteilen vereinbarten Arbeitsvertrages bildet und nachvollziehbar ist.
Die nicht ordnungsgemäße Abrechnung verpflichtete daher nicht zu einer schriftlichen Geltendmachung innerhalb von vier Monaten. Die Unterschriftsleistung unter diese fiktive Abrechnung schadete dem Kläger nicht. Die in der Klage geltend gemachten Überstunden waren, wie die Vorinstanzen zutreffend beurteilten, sohin nicht verfallen.
Da die Tatsacheninstanzen die Ableistung der vereinbarten Arbeitszeit und den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses als erwiesen ansahen und feststellten, ergab sich daraus zwangsläufig auch die Anzahl der geleisteten Stunden und demgemäß auch die Überstunden, ohne dass ein Rückgriff auf § 273 ZPO erforderlich war. Die Frage, ob der Kläger seiner Beweislast für die Überstunden nachgekommen ist, stellt sich bei den getroffenen Feststellungen nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision, dass über den Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre bzw dem Kläger der Beweis über die Einhaltung der Arbeitszeit nicht gelungen sei, bekämpfen nur unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen.Da die Tatsacheninstanzen die Ableistung der vereinbarten Arbeitszeit und den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses als erwiesen ansahen und feststellten, ergab sich daraus zwangsläufig auch die Anzahl der geleisteten Stunden und demgemäß auch die Überstunden, ohne dass ein Rückgriff auf Paragraph 273, ZPO erforderlich war. Die Frage, ob der Kläger seiner Beweislast für die Überstunden nachgekommen ist, stellt sich bei den getroffenen Feststellungen nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision, dass über den Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre bzw dem Kläger der Beweis über die Einhaltung der Arbeitszeit nicht gelungen sei, bekämpfen nur unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E61802 09B00921European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00092.01X.0509.000Dokumentnummer
JJT_20010509_OGH0002_009OBA00092_01X0000_000