TE OGH 2001/5/10 2Nd8/01

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 200.000,-- sA, über die Delegierungsanträge beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Delegierungsanträge werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Die in Linz wohnhafte Klägerin begehrte in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim LGZ Wien eingebrachten Klage S 200.000,-- sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich im Bezirk Melk ereignet habe. Sie beantragte Parteienvernehmung und Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen.

Die Beklagte bestritt ihre Haftung dem Grunde nach inhaltlich nicht und berief sich auf Urkunden und Parteienvernehmung. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das LG St. Pölten, weil bei diesem ein Vorprozess geführt worden sei, der Unfallsort in dessen Sprengel liege und ein Sachverständiger, der die Verletzung der Klägerin bereits befundet habe, dort wohne.

Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung an das LG St. Pölten sowie gegen eine Bestellung des von der Beklagten erwähnten Sachverständigen aus und beantragte ihrerseits die Delegierung an das LG Linz, weil sie dort wohne und jeder medizinische Sachverständige sie untersuchen und das Gutachten erstatten könne.

Die Beklagte erklärte, sie sei mit einer Delegierung an das LG Linz nicht einverstanden; für das LG St. Pölten spreche der Unfallsort.

Das LGZ Wien befürwortete eine Delegierung an das LG Linz, weil ein Sachverständiger die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Linz habe, untersuchen müsse, und die Klagevertreter ihren Kanzleisitz in Linz hätten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger2 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über die Delegierung. Da die Haftungsfrage unstrittig ist, kommt es auf die Lage des Unfallsortes nicht an. Ein Linzer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Medizin könnte auch vom LGZ Wien bestellt werden. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Delegierungsfrage unerheblich.

Somit hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Anmerkung

E61614 02J00081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020ND00008.01.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20010510_OGH0002_0020ND00008_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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