TE OGH 2001/5/10 8Ob93/01m

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia B*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Karl M*****, Gutsverwalter, *****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 345.096,- sA (Revisionsinteresse S 264.271,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23. November 2000, GZ 2 R 139/00d-79, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht in nachvollziehbarer Weise mit der in der Berufung vorgebrachten Tatsachenrüge auseinandergesetzt, entbehrt jeglicher Grundlage. Richtig ist vielmehr, dass das Berufungsgericht in überaus umfangreicher Weise die bekämpften Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die dagegen vorgebrachten Argumente geprüft hat. Die dazu vorgebrachten Ausführungen des Revisionswerbers stellen inhaltlich eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar.

Die vom Revisionswerber in seiner Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die vom Revisionswerber in seiner Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Die durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" geschaffene Bestimmung des § 1332a ABGB betrifft lediglich die für die Heilung eines verletzten Tieres aufgewendeten Kosten. Davon abgesehen, bestimmten sich Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers auch weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung (SZ 71/156). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass im Falle der dem Schädiger als Verschulden zuzurechnenden Tötung eines Tieres die Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen Tieres zu ersetzen sind. Dazu gehören auch die hier als "Brauchbarmachungskosten" bezeichneten Kosten, die notwendig sind, um das dem getöteten Tier (hier ein Jagdhund mit einem Verkehrswert von S 90.000,-) gleichwertige Tier für den neuen Eigentümer "verwendbar" zu machen. Die Klägerin, die in diesem Zusammenhang von einem Gewöhnungstraining bzw. von der dreimaligen Wiederholung eines Vollgebrauchsprüfungsprogramms spricht, hat dafür S 15.000,- geltend gemacht. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt und haben aus diesem Titel einen notwendigen Aufwand in der geltend gemachten Höhe als erwiesen angenommen. Der dagegen erhobene Einwand, es handle sich um einen "Sowieso-Aufwand", weil es genüge, wenn sich der Hund beim "Gassi gehen" und bei damit verbundenen Übungen an die neue Eigentümerin gewöhne, wird dieser Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage wird damit nicht geltend gemacht.Die durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" geschaffene Bestimmung des Paragraph 1332 a, ABGB betrifft lediglich die für die Heilung eines verletzten Tieres aufgewendeten Kosten. Davon abgesehen, bestimmten sich Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers auch weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung (SZ 71/156). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass im Falle der dem Schädiger als Verschulden zuzurechnenden Tötung eines Tieres die Kosten der Beschaffung eines gleichwertigen Tieres zu ersetzen sind. Dazu gehören auch die hier als "Brauchbarmachungskosten" bezeichneten Kosten, die notwendig sind, um das dem getöteten Tier (hier ein Jagdhund mit einem Verkehrswert von S 90.000,-) gleichwertige Tier für den neuen Eigentümer "verwendbar" zu machen. Die Klägerin, die in diesem Zusammenhang von einem Gewöhnungstraining bzw. von der dreimaligen Wiederholung eines Vollgebrauchsprüfungsprogramms spricht, hat dafür S 15.000,- geltend gemacht. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt und haben aus diesem Titel einen notwendigen Aufwand in der geltend gemachten Höhe als erwiesen angenommen. Der dagegen erhobene Einwand, es handle sich um einen "Sowieso-Aufwand", weil es genüge, wenn sich der Hund beim "Gassi gehen" und bei damit verbundenen Übungen an die neue Eigentümerin gewöhne, wird dieser Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage wird damit nicht geltend gemacht.

Die in der Revision erhobenen Einwände gegen den Zuspruch der halben Kosten des Jagdhundeführerlehrgangs hat der Revisionswerber weder in erster Instanz noch in seiner Berufung geltend gemacht. Eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge kann er aber in dritter Instanz nicht mehr nachholen (Kodek, aaO, Rz 5 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die in der Revision erhobenen Einwände gegen den Zuspruch der halben Kosten des Jagdhundeführerlehrgangs hat der Revisionswerber weder in erster Instanz noch in seiner Berufung geltend gemacht. Eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge kann er aber in dritter Instanz nicht mehr nachholen (Kodek, aaO, Rz 5 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nach § 1332a ABGB gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Tiers auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Der Revisionswerber erachtet diese Bestimmung als unanwendbar, weil der hier betroffene Jagdhund ein Nutztier sei. Er knüpft damit - wie sein zweitinstanzliches Vorbringen zeigt - an Ausführungen von Gimpl-Hinteregger an (Das Tier als Sache und Ersatz der Heilungskosten für ein verletztes Tier, ÖJZ 1989, 65 ff), die aber nur den Justizausschussbericht zitiert (497 BlgNR 17. GP), der zur näheren Bestimmung des Maßstabs des "verständigen Tierhalters" darauf verweist, dass ein solcher für die Heilung eines Nutztiers, zu dem ja üblicherweise keine gefühlsmäßige Beziehung bestehe, nur einen Betrag aufwenden werde, der dem Wert des Tieres entspreche. Nur deshalb, weil er als Jagdhund Verwendung findet, kann aber ein Rassehund im Wert von S 90.000,- nicht als Nutztier betrachtet werden, zu dem üblicherweise keine gefühlsmäßige Beziehung besteht.Nach Paragraph 1332 a, ABGB gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Tiers auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Der Revisionswerber erachtet diese Bestimmung als unanwendbar, weil der hier betroffene Jagdhund ein Nutztier sei. Er knüpft damit - wie sein zweitinstanzliches Vorbringen zeigt - an Ausführungen von Gimpl-Hinteregger an (Das Tier als Sache und Ersatz der Heilungskosten für ein verletztes Tier, ÖJZ 1989, 65 ff), die aber nur den Justizausschussbericht zitiert (497 BlgNR 17. GP), der zur näheren Bestimmung des Maßstabs des "verständigen Tierhalters" darauf verweist, dass ein solcher für die Heilung eines Nutztiers, zu dem ja üblicherweise keine gefühlsmäßige Beziehung bestehe, nur einen Betrag aufwenden werde, der dem Wert des Tieres entspreche. Nur deshalb, weil er als Jagdhund Verwendung findet, kann aber ein Rassehund im Wert von S 90.000,- nicht als Nutztier betrachtet werden, zu dem üblicherweise keine gefühlsmäßige Beziehung besteht.

Ob ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die tatsächlich aufgelaufenen Kosten aufgewendet hätte, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung des diese Frage bejahenden Berufungsgerichts kann hier nicht die Rede sein. Die dazu angestellten Überlegungen werden in der Revision nicht einmal in Frage gestellt.

Auch die Frage, ob die Klägerin durch die Wahl ihres Tierarztes (sie hat die Behandlung des Tiers beim Tierarzt ihres Vertrauens begonnen und nach Auftreten von Komplikationen auch fortgesetzt) ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat, weil es auch in geringerer Entfernung von ihrem Wohnsitz ansässige Tierärzte gegeben hätte, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles, die - da von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auch insofern keine Rede sein kann - nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0027787; zuletzt 2 Ob 288/00t).

Dass im Verkehrswert eines Rassehundes der Umstand Berücksichtigung findet, dass es sich um einen zur Deckung zugelassenen "angkörnten Zuchtrüden" handelt, trifft zu. Daraus kann aber aus den schon vom Berufungsgericht ausgeführten Gründen nicht abgeleitet werden, dass durch die Tötung bzw. Verletzung des Tieres entgangene Zuchtentgelte nicht ersatzfähig sind.

Anmerkung

E62195 08A00931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00093.01M.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20010510_OGH0002_0080OB00093_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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