Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Marianne G*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Dezember 2000, GZ 1 R 294/00b-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, der gemäß § 40a JN über die Art des anzuwendenden Verfahrens gefasst wurde, richtet sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (RIS Justiz RS0046238), sodass hier der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig ist (3 Ob 540/94; 1 Ob 2117/96x). Ein "echter" Aufhebungsbeschluss gemäß § 527 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor (Kodek in Rechberger ZPO2, § 527, RZ 3 mwH).Das Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, der gemäß Paragraph 40 a, JN über die Art des anzuwendenden Verfahrens gefasst wurde, richtet sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (RIS Justiz RS0046238), sodass hier der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig ist (3 Ob 540/94; 1 Ob 2117/96x). Ein "echter" Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO liegt nicht vor (Kodek in Rechberger ZPO2, Paragraph 527,, RZ 3 mwH).
Der Revisionsrekurs bringt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO zur Darstellung, weil sich schon aus dem Text des § 40a JN ergibt, dass sich die Prüfung der Zuständigkeit nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei richtet. In diesem Sinne liegt auch eine einheitliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (SZ 55/184; SZ 63/135; MietSlg. 37.493/15; 1 Ob 2117/96x u.a.). Dass die Klägerin ihr Begehren gerade nicht auf dem MRG unterfallende Rechte, sondern ausdrücklich auf ihr Eigentumsrecht und darauf, dass die Beklagte das Objekt titellos benützte, stützt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt (vgl. den ähnlichen Fall 9 ObA 148/92).Der Revisionsrekurs bringt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zur Darstellung, weil sich schon aus dem Text des Paragraph 40 a, JN ergibt, dass sich die Prüfung der Zuständigkeit nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei richtet. In diesem Sinne liegt auch eine einheitliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (SZ 55/184; SZ 63/135; MietSlg. 37.493/15; 1 Ob 2117/96x u.a.). Dass die Klägerin ihr Begehren gerade nicht auf dem MRG unterfallende Rechte, sondern ausdrücklich auf ihr Eigentumsrecht und darauf, dass die Beklagte das Objekt titellos benützte, stützt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt vergleiche den ähnlichen Fall 9 ObA 148/92).
Anmerkung
E62194 08A00911European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00091.01T.0510.000Dokumentnummer
JJT_20010510_OGH0002_0080OB00091_01T0000_000