TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/29 2004/10/0072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2007
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z6;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
NatSchG OÖ 2001 §5;
ROG OÖ 1994 §18 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. März 2004, Zl. N-104130/11-2004-Pin/Gre, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. März 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für geländegestaltende Maßnahmen und für die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Auwald 1) im Zuge der Streckensanierung der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg im Abschnitt Timelkam - Redl/Zipf von ÖBB-Kilometer 253,968 bis ÖBB-Kilometer 258,804 sowie 2) im Zuge der Streckensanierung samt Untergrundverstärkung und Herstellung des Hochleistungsprofiles sowie Linienverbesserung der ÖBB-Strecke Vöcklabruck - Timelkam (ÖBB-Kilometer 248,360 - 252,200) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Kosten erteilt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, durch die - näher dargestellten - Baumaßnahmen würden naturnahe Lebensräume zerstört, die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren- und Pflanzenarten geschädigt und eine Störung des Landschaftsbildes bewirkt. Allerdings bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Streckensanierung bzw. Untergrundverstärkung und Herstellung des Hochleistungsprofils im erwähnten Bereich, das die Naturschutzinteressen überwiege. Überdies könne bei Einhaltung der spruchgemäß vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen und Bedingungen davon ausgegangen werden, dass die durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Schädigungen, Beeinträchtigungen und Störungen auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt blieben.

Im Übrigen sei die Naturschutzbehörde im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei zuständig, die verfahrensgegenständlichen Bewilligungen unter Nebenbestimmungen zu erteilen. Die Tatbestandsvoraussetzung "im Grünland" sei nämlich ungeachtet des Umstandes, dass für die betroffenen Grundflächen auch eine Planungskompetenz des Bundes bestehe, erfüllt. Dies ergebe sich aus der in das OÖ Naturschutzgesetz 2001 eigens aufgenommenen Grünlanddefinition (§ 3 Z. 6) in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien. Unterstützt werde diese Auffassung weiters durch eine näher bezeichnete Studie. Soweit die beschwerdeführende Partei aber das Vorliegen einer "Rodung" von Gehölzgruppen bzw. von Auwald bestreite, sei festzustellen, dass der Rodungsbegriff des OÖ Naturschutzgesetzes 2001 nicht nur - wie das Forstgesetz 1975 - die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zur Waldkultur erfasse, sondern auch die gänzliche oder teilweise Beseitigung der Wurzelstöcke von Gehölzgruppen sowie von Auwald.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 5 OÖ Naturschutzgesetz 2001 (OÖ NatSchG) bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern (Z. 14) sowie die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird (Z. 15) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind.

Eine Bewilligung gemäß § 5 OÖ NatSchG ist gemäß § 14 Abs. 1 OÖ NatSchG zu erteilen,

1.) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.) wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

Eine Bewilligung ist gemäß § 14 Abs. 2 OÖ NatSchG unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Die beschwerdeführende Partei, die sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, die erwähnten Maßnahmen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung und insbesondere ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ausführen zu können, verletzt erachtet, bestreitet, dass die in Anspruch genommenen Flächen als "Grünland" im Sinne des § 5 OÖ NatSchG zu qualifizieren seien. Sie bringt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, im Wesentlichen vor, die aus dem Flächenwidmungsplan folgende Einordnung einer Fläche in eine der Widmungskategorien des OÖ Raumordnungsgesetzes (Bauland, Verkehrsflächen, Grünland) werde durch den Planungsakt des Bundes (Streckensanierung der Hochleistungsstrecke, Herstellung des Hochleistungsprofiles, Linienverbesserung), der auch im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich gemacht sei, verdrängt. Die raumordnungsrechtlichen Festlegungen des Landes Oberösterreich dürften sich nämlich von Verfassungs wegen nicht auf Eisenbahnanlagen beziehen. Andererseits stünden die Widmungen im Flächenwidmungsplan unter dem Vorbehalt, dass ihnen kein Widmungsakt eines anderen zuständigen Planungsträgers entgegenstehe. Mangels Verwirklichung des Merkmales "im Grünland" bestehe kein Raum für die Anwendung des § 5 OÖ NatSchG. Daran ändere auch die Regelung des § 18 Abs. 7 OÖ Raumordnungsgesetz (OÖ ROG) nichts, wonach auch für Flächen, auf denen überörtliche Planungen ersichtlich zu machen sind, Widmungen gemäß Abs. 5 festzulegen seien. Im vorliegenden Fall sei nämlich für die betroffenen Eisenbahngrundstücke keine Widmung im Sinn des § 18 Abs. 7 OÖ ROG festgelegt, sondern lediglich die Planung des Bundes ersichtlich gemacht worden. Das OÖ ROG kenne keine "Restgrößendefinition", wie sie in § 3 Z. 6 OÖ NatSchG enthalten sei. Die in Rede stehenden Flächen seien also auch ohne Verdrängung durch einen Planungsakt des Bundes nicht als "Grünland" zu qualifizieren. Im Übrigen sei § 18 Abs. 7 OÖ ROG im Sinne verfassungskonformer Interpretation gemäß § 1 Abs. 4 OÖ ROG "jedenfalls sehr einschränkend" auszulegen, weil durch gleichsam begleitende Widmungen der Gemeinde die im öffentlichen Interesse gelegene überörtliche Widmung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Begleitende Widmungen müssten daher inhaltlich und umfänglich hinter den "üblichen landesrechtlichen Widmungskategorien (Bauland, Verkehrsflächen, Grünland)" zurückbleiben. Andernfalls wären sämtliche landesrechtlichen Vorschriften, die an diese Widmungskategorien anknüpften, uneingeschränkt anwendbar, was mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung "zweifellos unvereinbar" sei und die Zuständigkeit des Bundes zur überörtlichen Planung untergraben würde. Schließlich vermöge die beschwerdeführende Partei ungeachtet der im OÖ NatSchG eigens geschaffenen Grünlanddefinition keinen Unterschied zur NÖ Rechtslage erkennen, die dem zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1999 zu Grunde gelegen sei. In Ansehung des Tatbestandsmerkmales "Rodung" im Sinne des § 5 Z. 14 OÖ NatSchG bestehe schließlich kein Grund, unter "Rodung" hier etwas anderes zu verstehen als im Sinne des § 17 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldflächen zu anderen Zwecken als jenen der Waldkultur.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Was zunächst die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "im Grünland" im Sinne des § 5 OÖ NatSchG anlangt, definiert § 3 Z. 6 OÖ NatSchG "Grünland" als jene "Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 OÖ Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 OÖ Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind".

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Grundflächen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde weder als Bauland noch als Verkehrsflächen gewidmet sind. Für diese Flächen ergibt sich daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - als "Restgröße" die Qualifikation als "Grünland" im Sinne des OÖ NatSchG.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof im (zum NÖ Naturschutzgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, ausgesprochen, dass die aus dem Flächenwidmungsplan folgende Einordnung einer Fläche in eine der Widmungskategorien des Raumordnungsgesetzes (und sei es als "Restgröße" unter Bedachtnahme auf die Widmungen als Bauland und als Verkehrsflächen der Gemeinde) durch einen (entgegenstehenden) Planungsakt des Bundes verdrängt werde. Die Widmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde stünden nämlich unter dem Vorbehalt, dass ihnen kein Widmungsakt eines anderen zuständigen Planungsträgers (im konkreten Fall des Bundes betreffend Eisenbahnanlagen) entgegenstehe. Angesichts der unmittelbaren Anknüpfung des naturschutzgesetzlichen Tatbestandes an die (verdrängte) raumordnungsrechtliche Regelung des Landes bzw. den Flächenwidmungsplan der Gemeinde sei diesfalls auch der naturschutzgesetzliche Tatbestand nicht erfüllt, obwohl im Verhältnis zum Kompetenzbereich "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" Raum für eine landesgesetzliche Regelung unter Gesichtspunkten des Naturschutzes bliebe.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage nach dem OÖ NatSchG unterscheidet sich allerdings von der im zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1999 zu beurteilenden niederösterreichischen Rechtslage. "Grünland" im Sinne des OÖ NatSchG bedeutet nämlich keine Widmungskategorie nach dem OÖ ROG. "Grünland" im Sinne des § 3 Z. 6 OÖ NatSchG sind vielmehr sämtliche Grundflächen, die von der Gemeinde nicht als Bauland und nicht als Verkehrsflächen gewidmet wurden, sei es, weil sie von der Gemeinde nach den Bestimmungen des OÖ ROG in anderer Weise, oder sei es, weil sie überhaupt nicht gewidmet wurden, etwa, weil sie - unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 7 OÖ ROG - zufolge überörtlicher Planung der gemeindlichen Widmung entzogen waren. Durch Bedachtnahme auf die Widmungen als Bauland oder als Verkehrsflächen der Gemeinde kann daher keine einer Widmungskategorie des OÖ ROG entsprechende "Restgröße" gebildet werden. Die Besonderheit des OÖ NatSchG liegt eben darin, dass sämtliche Grundflächen in der Gemeinde unter den naturschutzgesetzlichen Grünlandbegriff fallen, bei denen weder eine Widmung als Bauland noch als Verkehrsfläche laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorliegt.

Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird durch die Gesetzesmaterialien (RV, Blg 933/2000 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XXV. GP, S. 46 f; AB, Blg 1170/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XXV. GP, S. 49) unterstützt. Diesen zufolge wurde der Begriff "Grünland" wegen der im zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1999 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung für Zwecke des Naturschutzes eigens definiert, um - ungeachtet der Regelung des § 18 Abs. 7 letzter Satz OÖ ROG - "sicher zu gehen", dass diese Rechtsprechung keine Auswirkungen auf jene Bestimmungen des Naturschutzrechtes habe, die (damals) an den raumordnungsrechtlichen Grünlandbegriff anknüpften.

Ob im vorliegenden Fall ein die Landes- bzw. Gemeinderaumplanung verdrängender Planungsakt des Bundes vorliegt, ist daher für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales "Grünland" gemäß § 5 OÖ NatSchG nicht entscheidend. Damit ist auch das unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte klären müssen, ob es sich bei den in Rede stehenden Grundflächen um Eisenbahnanlagen handle, nicht zielführend. Dass nämlich Anlagen, die unter den Gesichtspunkten des Kompetenztatbestandes "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" als Eisenbahnanlagen geregelt sind, unter Gesichtspunkten des Schutzes der Natur einer landesgesetzlichen Regelung unterworfen werden können (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, VfSlg. 15.552), bestreitet auch die beschwerdeführende Partei nicht.

Was jedoch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Rodung" im Sinne des § 5 Z. 14 OÖ NatSchG angeht, so fehlt zwar in diesem Gesetz eine Legaldefinition. Die Annahme, dass aus diesem Grunde - wie die beschwerdeführende Partei meint - davon auszugehen wäre, es sei der forstgesetzliche Begriff der Rodung (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975) übernommen wurde, ist allerdings unzutreffend. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich der Begriff der Rodung im § 5 Z. 14 OÖ NatSchG nicht etwa - wie § 17 Abs. 1 ForstG 1975 - auf die "Verwendung von Waldboden" bezieht, sondern auf Busch- und Gehölzgruppen, Heckenzüge u.ä., deren Waldeigenschaft (im Sinne des ForstG 1975) jedoch nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Gegen die Annahme, es sei der forstgesetzliche Rodungsbegriffes in das OÖ NatSchG übernommen worden, sprechen auch die Gesetzesmaterialien (RV, S. 49, AB S. 52), die darauf hinweisen, dass mit dem Tatbestand des § 5 Z. 14 OÖ NatSchG "unabhängig von forstrechtlichen Vorschriften" eine naturschutzrechtliche Bewilligung für bestimmte Rodungen vorgesehen werde. Unter "Rodung" im Sinne des § 5 Z. 14 OÖ NatSchG ist daher nicht die forstgesetzlich definierte Rodung, sondern vielmehr - unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch - die auf Dauer angelegte Entfernung des betreffenden Bewuchses zu verstehen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Jänner 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100072.X00

Im RIS seit

22.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten