TE OGH 2001/5/14 4Ob79/01y

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2001, GZ 5 R 216/00x-18, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. Oktober 2000, GZ 1 Cg 213/00b-9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig, die klagende Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

2. Dem Revisionsrekurs der klagenen Partei wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in ihren stattgebenden Teilen unberührt bleiben, werden in ihren Aussprüchen über die Punkte 2. und 7. des Sicherungsbegehrens dahin abgeändert, dass zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, worauf die Klage gerichtet ist, der Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen gerichteten Klage zusätzlich verboten wird,

"t*****" als Bunt-Postille und schrilles Boulevard-Produkt zu bezeichnen,

zu behaupten, die Einführung des Speiseeises "Mama Eis" durch Herrn F***** wäre nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in ihren Aussprüchen über Punkt 4. des Sicherungsbegehrens (die Behauptung, Herr F***** hätte bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt) aufgehoben. Dem Erstgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens betreffend den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der wöchentlich erscheinenden Zeitung "D*****" und der Tageszeitung "t*****", deren Printversion vor kurzem eingestellt und die nun unter der Domain "t*****.at" im Internet abgerufen werden kann. Geschäftsführer der Klägerin ist Kurt F*****.

Die Beklagte ist Eigentümerin, Verlegerin und Medieninhaberin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "N*****". In der Ausgabe Nr. 33 vom 17. 8. 2000 dieser Zeitschrift veröffentlichte die Beklagte auf den Seiten 70 bis 72 einen Artikel, der sich unter dem Titel "Chronik einer bunten Pleite" mit der Einstellung der Printversion der Tageszeitung "t*****" befasst. Der Artikel enthält unter anderem folgende Textpassagen:

"Die kolportierte Story über das plötzliche Ende von "t*****" hat mit so mancher Geschichte der Bunt-Postille vor allem eines gemein: Wenn sie nicht stimmt, ist sie zumindest gut erfunden. Angeregt durch die Vorarbeiten für den Online-Auftritt des eigenen Produkts wagte sich Herausgeber Kurt F*****, 66, vergangenen Donnerstag erstmals ins Internet. Das darin Gebotene begeisterte ihn restlos. Und zwar derart, dass der ebenso verschrobene wie egomanische Verleger von einer Minute auf die andere beschloss, künftig auf die Printversion zu verzichten und "t*****" ausschließlich via Internet zu verbreiten. (...) Die Akzeptanz des schrillen Boulevard-Produkts schrumpfte zuletzt massiv. Allein im Vorjahr stürzte die Leserzahl des bunten Blatts von 739.000 auf 616.000 ab. (...) Wenig Fortune hatte der in Wien-Ottakring als Sohn eines Zeitungszustellers geborene Selfmade-Milliardär ((gemeint: Kurt F*****)) auch bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen. (...) F*****-Kenner vermuten indes, dass der trickreiche Verleger das Online-Projekt [gemeint: das Erscheinen von "t*****" im Internet] ohnehin nur vorgeschoben hat, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen. (...) So prozessiert er (gemeint: F*****) seit Jahren mit Teilen der Belegschaft der verlagseigenen Druckerei, deren knapp eine Milliarde teurer Bau mit rund 300 Millionen aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, um die Gewährung eines Kollektivvertrags. (...) Teure Hobbys. Neben dem Millionengrab "t*****" leistete sich F*****, der 1959 gemeinsam mit Hans D***** die "K*****" gründete und dort 1974 im Streit schied, noch weitere geldverschlingende Hobbys. Denn weder sein Engagement im Holzhandel noch die Einführung des Speiseeises "Mama Eis" oder die versuchte Reanimierung des Spielwaren-Klassikers "Matador" waren von rasendem Erfolg gekrönt.

(...)"

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen,

1. die Einstellung der Printversion "t*****" als bunte Pleite oder sinngleich zu bezeichnen,

2. "t*****" als Bunt-Postille und schrilles Boulevard-Produkt zu bezeichnen,

3. Herrn F***** als ebenso verschrobenen wie egomanischen Verleger zu bezeichnen,

4. zu behaupten, Herr F***** hätte bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt,

5. zu behaupten, Herr F***** hätte das Online-Projekt ohnehin nur vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen,

6. zu behaupten, Herr F***** prozessiere seit Jahren mit Teilen der Belegschaft der verlagseigenen Druckerei, deren knapp eine Milliarde teurer Bau mit rund 300 Millionen aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, um die Gewährung eines Kollektivvertrages,

7. zu behaupten, die Einführung des Speiseeises "Mama Eis" durch Herrn F***** wäre nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen.

Die beanstandeten Textstellen enthielten pauschale Abwertungen und unrichtige Tatsachen über die Person des Geschäftsführers der Klägerin und die Zeitung "t*****", die geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen. Der Vorwurf einer bunten Pleite könne schon umgangssprachlich nur dahin verstanden werden, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege. Der Pleitevorwurf sei geeignet, potentielle Leser sowohl der Wochenzeitschrift wie auch des Nachfolgemediums "t*****" ebenso abzuschrecken wie mögliche Inserenten, die davon ausgehen müssten, die Klägerin sei insolvent geworden und aus diesem Grunde zur Einstellung von "t*****" gezwungen gewesen. Der Pleitevorwurf sei ebenso wie auch die Verwendung der Bezeichnungen "Bunt-Postille" und "schrilles Boulevard-Produkt" als eine mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung zu beurteilen. Ebenso sei die Beschreibung des Geschäftsführers der Klägerin als verschrobenen wie egomanischen Verleger ein geringschätziger Ausdruck und eine substanzlose grobe Beschimpfung; es werde damit ein abfälliger Charaktervorwurf erhoben. Es handle sich um bloße Schmäh-Kritik, nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem einzigen Ziel einer Herabsetzung der Person des Geschäftsführers der Klägerin. Die Bezugnahme auf wenig Fortune bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen sei unrichtig und frei erfunden; tatsächlich hätten keine Verkaufsverhandlungen stattgefunden, geschweige denn hektische oder gar glücklose. Im Gesamtzusammenhang müsse der verständige Leser annehmen, F***** sei bei diesen Verkaufsverhandlungen ein glückloser Unternehmer geblieben. Auch die geäußerte Vermutung, das Online-Produkt sei ohnehin nur vorgeschoben, um viele Abfertigungsmillionen zu ersparen, sei als Verdächtigung eine Mitteilung über einen inneren Vorgang, sohin über eine bestimmte Willensrichtung des Geschäftsführers und demnach eine beweisbare Tatsache. Beweispflichtig hiefür sei die Beklagte, die auch zu belegen habe, welchen Prozess der Geschäftsführer mit Teilen der Belegschaft der verlagseigenen Druckerei um die Gewährung eines Kollektivvertrages führe. Die Herabsetzung des Geschäftsführers der Klägerin liege auf der Hand. Potentielle Arbeitnehmer und auch derzeit angestellte Redakteure würden dahin verunsichert, dass sie durch den Geschäftsführer in redlich erworbenen Ansprüchen, ja sogar in arbeitsrechtlichen Mindeststandards verkürzt würden, während sich der Geschäftsführer im Gegenzug nicht erdreistet habe, Förderungen aus öffentlicher Hand zu beziehen. Letztlich ergehe sich der Bericht abschließend in der neuerlichen Beschreibung vermeintlicher unternehmerischer Misserfolge des Geschäftsführers der Klägerin unter anderem dahin, dass auch die Einführung des Speiseeises "Mama-Eis" nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen sei. Tatsächlich habe F***** lediglich eine Marktstudie über die Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeiten von Speiseeis in Auftrag gegeben. Es handle sich um eine Anschwärzung im Sinne des § 7 UWG, die nur dazu diene, dem Geschäftsführer waghalsige, skurrile und erfolglose Unternehmungen zu unterstellen.Die beanstandeten Textstellen enthielten pauschale Abwertungen und unrichtige Tatsachen über die Person des Geschäftsführers der Klägerin und die Zeitung "t*****", die geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen. Der Vorwurf einer bunten Pleite könne schon umgangssprachlich nur dahin verstanden werden, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege. Der Pleitevorwurf sei geeignet, potentielle Leser sowohl der Wochenzeitschrift wie auch des Nachfolgemediums "t*****" ebenso abzuschrecken wie mögliche Inserenten, die davon ausgehen müssten, die Klägerin sei insolvent geworden und aus diesem Grunde zur Einstellung von "t*****" gezwungen gewesen. Der Pleitevorwurf sei ebenso wie auch die Verwendung der Bezeichnungen "Bunt-Postille" und "schrilles Boulevard-Produkt" als eine mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung zu beurteilen. Ebenso sei die Beschreibung des Geschäftsführers der Klägerin als verschrobenen wie egomanischen Verleger ein geringschätziger Ausdruck und eine substanzlose grobe Beschimpfung; es werde damit ein abfälliger Charaktervorwurf erhoben. Es handle sich um bloße Schmäh-Kritik, nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem einzigen Ziel einer Herabsetzung der Person des Geschäftsführers der Klägerin. Die Bezugnahme auf wenig Fortune bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen sei unrichtig und frei erfunden; tatsächlich hätten keine Verkaufsverhandlungen stattgefunden, geschweige denn hektische oder gar glücklose. Im Gesamtzusammenhang müsse der verständige Leser annehmen, F***** sei bei diesen Verkaufsverhandlungen ein glückloser Unternehmer geblieben. Auch die geäußerte Vermutung, das Online-Produkt sei ohnehin nur vorgeschoben, um viele Abfertigungsmillionen zu ersparen, sei als Verdächtigung eine Mitteilung über einen inneren Vorgang, sohin über eine bestimmte Willensrichtung des Geschäftsführers und demnach eine beweisbare Tatsache. Beweispflichtig hiefür sei die Beklagte, die auch zu belegen habe, welchen Prozess der Geschäftsführer mit Teilen der Belegschaft der verlagseigenen Druckerei um die Gewährung eines Kollektivvertrages führe. Die Herabsetzung des Geschäftsführers der Klägerin liege auf der Hand. Potentielle Arbeitnehmer und auch derzeit angestellte Redakteure würden dahin verunsichert, dass sie durch den Geschäftsführer in redlich erworbenen Ansprüchen, ja sogar in arbeitsrechtlichen Mindeststandards verkürzt würden, während sich der Geschäftsführer im Gegenzug nicht erdreistet habe, Förderungen aus öffentlicher Hand zu beziehen. Letztlich ergehe sich der Bericht abschließend in der neuerlichen Beschreibung vermeintlicher unternehmerischer Misserfolge des Geschäftsführers der Klägerin unter anderem dahin, dass auch die Einführung des Speiseeises "Mama-Eis" nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen sei. Tatsächlich habe F***** lediglich eine Marktstudie über die Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeiten von Speiseeis in Auftrag gegeben. Es handle sich um eine Anschwärzung im Sinne des Paragraph 7, UWG, die nur dazu diene, dem Geschäftsführer waghalsige, skurrile und erfolglose Unternehmungen zu unterstellen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Pleite habe nicht nur die Bedeutung von Bankrott, sondern auch von Misserfolg, Reinfall oder Fehlschlag. "t*****" sei für die Klägerin sowohl eine Pleite im Sinne eines Verlustgeschäfts als auch ein Misserfolg und ein Fehlschlag für die Klägerin und deren Geschäftsführer gewesen. "t*****" sei tatsächlich schlechthin der "Flop" der österreichischen Medienwelt. Kurt F***** habe sein erklärtes Ziel, die Marktposition des Konkurrenzblattes "N*****" zu schwächen, nicht erreicht. Der Beklagten sei es nicht gelungen, Inseratenaufträge zu erlangen, die den finanziellen Fehlschlag infolge mangelnder Umsatzzahlen hätten ausgleichen können. "t*****" sei aus jeder Warte betrachtet eine Pleite: Ein Misserfolg, gemessen an den selbst gesteckten Zielen der Klägerin und des Kurt F*****, ein Flop, weil der Leserschwund unaufhaltsam angehalten habe, und eine wirtschaftliche Pleite, die Zuschüsse von 70 Mio S jährlich erfordert habe. "t*****" wäre isoliert ohne finanzielle Zuschüsse der Klägerin und des Kurt F***** schon längst bankrott. Die Klägerin habe sich von der Mehrfarbigkeit ihrer Zeitung einen wirtschaftlichen Erfolg erhofft, der letzten Endes ausgeblieben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Geschäftsführer nun dagegen wehre, dass sein Produkt von anderen Medien als Bunt-Postille bezeichnet werde. Auch die Wahl der täglichen Schlagzeilen lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der Zeitschrift der Beklagten um ein Boulevardblatt handle; Schlagzeilen wie "Klestil, wann gibst du die Löffler ab?" oder "Aids, kommt er (Klestil) nie mehr zurück?" könnten durchaus als schrill bezeichnet werden. Kurt F***** könne nicht besser charakterisiert werden als mit den Worten "verschrobener und egomanischer Verleger". Die Richtigkeit dieser Beschreibung ergäbe sich aus Medienberichten, aus Erzählungen von bei der Klägerin ehemals beschäftigten Personen und aus mehreren Aussagen von Kurt F***** selbst. Kurt F***** sei in der Branche sowie bei seinen ehemaligen und jetzigen Arbeitskollegen als Mensch besonderer Eigenart bekannt; die Zusammenarbeit mit ihm gestalte sich oft äußerst schwierig. Er sei zweifellos ein egomaner Verleger, der von seiner Persönlichkeit her nicht in der Lage sei, im Team Entscheidungen zu treffen, der Kritik gegen seine Entscheidungen nicht dulde und alle wichtigen Beschlüsse selbst treffe. Kurt F***** habe sich ab dem Zeitpunkt, in dem er erkannt habe, dass sein Ziel nicht erreicht werden könne, am deutschen Medienmarkt um Partner für sein Unternehmen umgesehen; seine damaligen Verkaufsverhandlungen seien gescheitert, weil F***** niemanden davon habe überzeugen können, dass das Produkt "t*****" dem von ihm erwarteten Wert entspreche. Zuletzt habe F***** mit dem Verlagsleiter der "O*****" verhandelt und Dr. Pirker vom S***** Verlag die Übernahme angeboten. Schließlich habe er seinem Mitarbeiter Achim S***** vor der versammelten Redaktion angeboten, die Markenrechte am Namen "t*****" zu verschenken, die Räumlichkeiten und das technische Equipment zum Nulltarif für die Dauer von zwei Jahren zu überlassen, soferne S***** in der Lage wäre, das Unternehmen mit der gesamten Mannschaft fortzuführen und auf Kündigungen zu verzichten. Zur Frage der notwendigen Investitionskosten habe Kurt F***** damals erklärt, man möge sich einen Investor suchen. Achim S***** habe dieses Angebot angenommen, im Namen des Kurt F***** Kontakte gesucht und Verkaufsverhandlungen begonnen. Auch ihre Behauptung, F***** hätte bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt, könne die Beklagte belegen; F***** habe nämlich sein Unternehmen schon geraume Zeit veräußern wollen, wegen preislicher Differenzen aber keinen Abschluss erzielt. Da es letzten Endes zu keinem Verkauf der Zeitung "t*****" gekommen sei, könnten die Verkaufsgespräche nicht erfolgreich gewesen sein. Hätte die Klägerin das Online-Projekt nicht gestartet, hätte sie nicht nur eine längere Kündigungsfrist einhalten müssen, sondern darüber hinaus die dem Kollektivvertrag entsprechenden höheren Abfertigungszahlungen leisten müssen. Es sei daher richtig, dass sich die Klägerin durch die Umstellung von "t*****" mehrere Millionen Schilling an Abfertigungsgeldern erspart habe. Wahr sei auch, dass F***** seit Jahren mit Teilen der Belegschaft der verlagseigenen Druckerei um die Gewährung eines Kollektivvertrages prozessiere. Die erste von drei Klagen sei bereits 1991/92 eingebracht worden und habe ein Verfahren nach sich gezogen, welches bis 1995 anhängig gewesen sei. Auch die Behauptung, die Einführung des Speiseeises "Mama Eis" durch F***** sei ebenso wie sein Matador-Projekt nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen, sei richtig. Die Tatsache, dass sich F***** diesen Projekten nur sehr kurz gewidmet habe, sei Beweis dafür, dass es sich keineswegs um wirtschaftlich gewinnträchtige Projekte gehandelt haben könne. Dass es sich im Falle des Speiseeises um ein durchaus ernst gemeintes Projekt gehandelt habe, zeige die Tatsache, dass Kurt F***** dafür einen Spezialisten engagiert habe; es könne sich somit wohl kaum nur um Vorbereitungsarbeiten für die Einführung des Produkts gehandelt haben.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag in den Punkten 1., 5. und 6. statt und wies ihn im Übrigen ab. Es erachtete den eingangs wiedergegebenen, um die Wiedergabe des vollständigen Artikels ergänzten Sachverhalt als bescheinigt. In rechtlicher Hinsicht beurteilte es den Vorwurf der finanziellen Pleite als kreditgefährdende Äußerung, die Bezeichnungen "Bunt-Postille" und "schrilles Boulevard-Produkt" hingegen als nicht kreditgefährdende Wertungen. Die Bezeichnung des Geschäftsführers als "verschrobenen" und "egomanischen" Verleger könne nicht als kreditschädigend aufgefasst werden; die Vorwürfe mögen vielleicht aus dem Blickwinkel der Moral nicht gut geheißen werden, könnten aber aus rechtlicher Sicht nicht als Beschimpfung, Verspottung oder Herabsetzung beurteilt werden. In der Behauptung hektisch betriebener Verkaufsverhandlungen mit wenig Fortune liege wiederum eine Wertung, deren Eignung zur Kritikschädigung nicht zu erkennen sei. Der Vorwurf, das Online-Projekt sei nur vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen, sei dahin aufzufassen, man habe bewusst zum Nachteil der eigenen Mitarbeiter gehandelt und diese um berechtigte finanzielle Ansprüche gebracht. Ähnliches gelte für die Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin prozessiere seit Jahren mit Teilen der Belegschaft um die Gewährung eines Kollektivvertrags:

Der damit verbundene Vorwurf wirke sich negativ auf die Arbeitsmoral der Belegschaft und die Vertrauensbasis zum Firmenchef aus und sei insofern auch kreditschädigend, als er geeignet erscheine, potentielle Arbeitnehmer von einer Tätigkeit bei der Klägerin abzuhalten. Die Äußerungen im Zusammenhang mit der Einführung des Speiseeises "Mama Eis" seien eine Beurteilung aus dem Blickwinkel des Verfassers in einem durchaus gängigen Journalistenstil, ohne dass damit eine Kreditschädigung verbunden sei.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag auch in seinem Punkt 3. stattgab, und bestätigte ihn im Übrigen; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil das Ausmaß zulässiger verbaler Herabsetzungen gerade in jüngerer Zeit vermehrt diskutiert werde, seine Abgrenzung daher von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei. Zwar werte die Bezeichnung von "t*****" als "Bunt-Postille" und "schrilles Boulevard-Produkt" die Zeitung spöttisch ab; dennoch könne nicht gesagt werden, dass die genannten Bezeichnungen von (umgangssprachlich) extrem negativer Bedeutung seien. Es handle sich jedenfalls nicht um Schimpfwörter; die Bezeichnung "Boulevard-Produkt" treffe auf eine Reihe von Medienerzeugnissen zu, ohne dass dies ein kreditgefährdender Makel sei. Die Beurteilung, ob es sich beim Produkt der Klägerin um ein "schrilles Boulevard-Produkt" oder eine "Bunt-Postille" handelt, sei Ausdruck einer Wertung und als solche keiner objektiven Überprüfbarkeit zugänglich. Die Bezeichnung von Kurt F***** als verschroben und egomanisch sei abwertend; vermittelt werde eine krankhafte, übersteigerte, suchtartige Ich-Bezogenheit. Ein derartig herabsetzender Vorwurf könne mit dem Hinweis darauf, dass die so bezeichnete Person neben ihrer keine andere Meinung gutheiße oder dulde, nicht begründet werden. Diese Bezeichnung sei daher - namentlich für den Herausgeber einer Zeitschrift - ebenso kreditschädigend wie im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB beleidigend. Der der Beklagten obliegende Wahrheitsbeweis sei weder hinreichend angeboten noch erbracht worden. Die Behauptung, F***** hätte bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt, sei nicht dazu geeignet, die angesprochene Person in der Wertschätzung anderer zu reduzieren. Die aufgestellte Behauptung wirke weder entwürdigend noch herabsetzend. Der Eindruck, F***** wäre ein gescheiterter Unternehmer, könne schon angesichts des Hinweises auf die Veranlagung der "K*****"-Milliarden nicht entstehen. Die Behauptung, die Einführung von "Mama Eis" sei nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen, sei nicht kreditschädigend; es handle sich vielleicht um eine etwas saloppe Ausdrucksweise, die aber weder Erfolglosigkeit, noch einen Schiffbruch suggeriere. Allenfalls könne die Behauptung dahin verstanden werden, ein Projekt sei nicht besonders erfolgreich gewesen; es ist aber nicht zu ersehen, warum eine derartige Behauptung geeignet sein solle, die Klägerin oder Kurt F***** herabzusetzen, müsse doch auch ein guter Unternehmer nicht mit jeder seiner Initiativen besonders erfolgreich sein. Die Bezeichnung der Einstellung der Printversion von "t*****" als "bunte Pleite" enthalte die - nicht erwiesene - kreditschädigende Behauptung der Zahlungsunfähigkeit, nicht bloß eines Misserfolgs, und sei weder durch Leserschwund noch durch einen Jahresverlust in Millionenhöhe gerechtfertigt. Nicht erwiesen sei der Wahrheitsgehalt der Behauptung, F***** hätte das Online-Projekt zu dem alleinigen Zweck vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen; der damit verbundene Vorwurf, bewusst zum Nachteil der Mitarbeiter zu handeln und diese um berechtigte Ansprüche zu bringen, sei kreditschädigend. Von jahrelangem Prozessieren könne dann nicht die Rede sein, wenn - nach dem Prozessvorbringen der Beklagten selbst - ein Verfahren bereits wenige Monate nach Klageeinbringung unterbrochen worden und ein anderes Verfahren längst abgeschlossen sei.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag auch in seinem Punkt 3. stattgab, und bestätigte ihn im Übrigen; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil das Ausmaß zulässiger verbaler Herabsetzungen gerade in jüngerer Zeit vermehrt diskutiert werde, seine Abgrenzung daher von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei. Zwar werte die Bezeichnung von "t*****" als "Bunt-Postille" und "schrilles Boulevard-Produkt" die Zeitung spöttisch ab; dennoch könne nicht gesagt werden, dass die genannten Bezeichnungen von (umgangssprachlich) extrem negativer Bedeutung seien. Es handle sich jedenfalls nicht um Schimpfwörter; die Bezeichnung "Boulevard-Produkt" treffe auf eine Reihe von Medienerzeugnissen zu, ohne dass dies ein kreditgefährdender Makel sei. Die Beurteilung, ob es sich beim Produkt der Klägerin um ein "schrilles Boulevard-Produkt" oder eine "Bunt-Postille" handelt, sei Ausdruck einer Wertung und als solche keiner objektiven Überprüfbarkeit zugänglich. Die Bezeichnung von Kurt F***** als verschroben und egomanisch sei abwertend; vermittelt werde eine krankhafte, übersteigerte, suchtartige Ich-Bezogenheit. Ein derartig herabsetzender Vorwurf könne mit dem Hinweis darauf, dass die so bezeichnete Person neben ihrer keine andere Meinung gutheiße oder dulde, nicht begründet werden. Diese Bezeichnung sei daher - namentlich für den Herausgeber einer Zeitschrift - ebenso kreditschädigend wie im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB beleidigend. Der der Beklagten obliegende Wahrheitsbeweis sei weder hinreichend angeboten noch erbracht worden. Die Behauptung, F***** hätte bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt, sei nicht dazu geeignet, die angesprochene Person in der Wertschätzung anderer zu reduzieren. Die aufgestellte Behauptung wirke weder entwürdigend noch herabsetzend. Der Eindruck, F***** wäre ein gescheiterter Unternehmer, könne schon angesichts des Hinweises auf die Veranlagung der "K*****"-Milliarden nicht entstehen. Die Behauptung, die Einführung von "Mama Eis" sei nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen, sei nicht kreditschädigend; es handle sich vielleicht um eine etwas saloppe Ausdrucksweise, die aber weder Erfolglosigkeit, noch einen Schiffbruch suggeriere. Allenfalls könne die Behauptung dahin verstanden werden, ein Projekt sei nicht besonders erfolgreich gewesen; es ist aber nicht zu ersehen, warum eine derartige Behauptung geeignet sein solle, die Klägerin oder Kurt F***** herabzusetzen, müsse doch auch ein guter Unternehmer nicht mit jeder seiner Initiativen besonders erfolgreich sein. Die Bezeichnung der Einstellung der Printversion von "t*****" als "bunte Pleite" enthalte die - nicht erwiesene - kreditschädigende Behauptung der Zahlungsunfähigkeit, nicht bloß eines Misserfolgs, und sei weder durch Leserschwund noch durch einen Jahresverlust in Millionenhöhe gerechtfertigt. Nicht erwiesen sei der Wahrheitsgehalt der Behauptung, F***** hätte das Online-Projekt zu dem alleinigen Zweck vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen; der damit verbundene Vorwurf, bewusst zum Nachteil der Mitarbeiter zu handeln und diese um berechtigte Ansprüche zu bringen, sei kreditschädigend. Von jahrelangem Prozessieren könne dann nicht die Rede sein, wenn - nach dem Prozessvorbringen der Beklagten selbst - ein Verfahren bereits wenige Monate nach Klageeinbringung unterbrochen worden und ein anderes Verfahren längst abgeschlossen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht zulässig. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil abgewichen ist und die Eignung der beanstandeten Textstellen zur Kreditschädigung zum Teil unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten

der Äußerung (MR 1995, 137 - Justizausschussvorsitzender; SZ 68/177 =

MR 1996, 74 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ; ÖBl-LS 2000/10 uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält (stRsp ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp MR 1994, 111 - Nazijournalismus; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN; ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN). Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; dass eine solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1993, 14 - Spitzelakte; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1997, 85 - Luxuswohnung; SZ 70/180 ua).MR 1996, 74 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ; ÖBl-LS 2000/10 uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält (stRsp ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp MR 1994, 111 - Nazijournalismus; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN; ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN). Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; dass eine solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1993, 14 - Spitzelakte; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1997, 85 - Luxuswohnung; SZ 70/180 ua).

Die angefochtene Entscheidung hält sich in ihrem stattgebenden Teil im Rahmen dieser Rechtsprechung. Das Rekursgericht sieht in der Bezeichnung der Einstellung der Printversion der Zeitung der Klägerin als "bunte Pleite" den Vorwurf eines wirtschaftlich-finanziellen Misserfolgs im Sinne der Zahlungsunfähigkeit und des Bankrotts. Diese Beurteilung einer Tatsachenbehauptung hält sich im Rahmen des zuvor aufgezeigten Grundsatzes der Rechtsprechung, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. Keine Fehlbeurteilung liegt auch darin, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht als ebenso verschrobener wie egomanischer Verleger bezeichnen lassen muss:

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auf diese Weise nämlich dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt.

Als Verstöße gegen § 7 UWG wurden die Behauptungen beurteilt, der Geschäftsführer der Klägerin hätte das Online-Projekt nur vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen; er prozessiere seit Jahren mit Teilen der Belegschaft der (öffentlich subventionierten) verlagseigenen Druckerei um die Gewährung eines Kollektivvertrags. Die Bescheinigungslast für die Wahrheit der (in beiden Fällen vorliegenden) Tatsachenbehauptungen trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel mwN; 4 Ob 2364/96); weder das behauptete (alleinige) Motiv für das Online-Projekt noch eine jahrelange Prozessführung wurden jedoch von der Beklagten bescheinigt.Als Verstöße gegen Paragraph 7, UWG wurden die Behauptungen beurteilt, der Geschäftsführer der Klägerin hätte das Online-Projekt nur vorgeschoben, um sich viele Abfertigungsmillionen zu ersparen; er prozessiere seit Jahren mit Teilen der Belegschaft der (öffentlich subventionierten) verlagseigenen Druckerei um die Gewährung eines Kollektivvertrags. Die Bescheinigungslast für die Wahrheit der (in beiden Fällen vorliegenden) Tatsachenbehauptungen trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel mwN; 4 Ob 2364/96); weder das behauptete (alleinige) Motiv für das Online-Projekt noch eine jahrelange Prozessführung wurden jedoch von der Beklagten bescheinigt.

Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist insoweit nicht zu erkennen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist insoweit nicht zu erkennen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:

Das Rekursgericht hat die Bezeichnungen der Zeitung der Klägerin als "Bunt-Postille" und "schrilles Boulevard-Produkt" als objektiv nicht überprüfbare Werturteile qualifiziert. Die Klägerin hält dem entgegen, dass in diesen Formulierungen im Kern der Vorwurf eines kreditgefährdenden Makels enthalten sei.

Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua MR 1998, 328 - Trivial Pursuite mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen uva).Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua MR 1998, 328 - Trivial Pursuite mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen uva).

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen (SZ 68/177 = MR 1996, 74 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung uva); dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).

Zutreffend führt das Rekursgericht - unter Hinweis auf Definitionen in Wörterbüchern - aus, dass mit "Postille" nicht nur ein religiöses Erbauungsbuch oder eine Sammlung von Predigten, sondern auch - spöttisch abwertend - eine nur eine bestimmte Gruppe ansprechende und eine eingeschränkte Thematik behandelnde Zeitung oder Zeitschrift bezeichnet wird. "Schrill" ist gleichbedeutend mit "in unangenehmer Weise durchdringend hell, hoch und grell, bunt lärmend, verzerrt übersteigert"; "Boulevardpresse" bezeichnet die Gesamtheit der sensationell aufgemachten, in großer Auflage erscheinenden, überwiegend im Straßenverkauf angebotenen Zeitungen; eine Boulevardzeitung ist demnach eine Zeitung, die ihre Leser besonders mit Gesellschaftsklatsch und sensationell aufgemachten Berichten unterhält. Entgegen der Beurteilung durch das Rekursgericht ist den beanstandeten Äußerungen aber ein objektiv nachprüfbarer, abwertender Tatsachenkern zu entnehmen. Die zum Beweis der Richtigkeit dieses Tatsachenkerns angebotenen Bescheinigungsmittel (zwei einzelne Schlagzeilen der Zeitung der Klägerin sowie Zitate aus anderen Medien) reichen nicht aus, den herabsetzenden und kreditschädigenden Vorwurf, die Klägerin gebe eine grelle, überzeichnende, sensationslüsterne Zeitung heraus, zu bescheinigen. Die aufgestellten Behauptungen überschreiten bei der getroffenen Wortwahl im Übrigen auch die Grenze zur pauschalen Herabsetzung eines Mitbewerbers iSd § 1 UWG (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN; MR 1999, 299 - Zwergerl). Der Sicherungsantrag erweist sich daher auch hinsichtlich dieser Äußerung als berechtigt.Zutreffend führt das Rekursgericht - unter Hinweis auf Definitionen in Wörterbüchern - aus, dass mit "Postille" nicht nur ein religiöses Erbauungsbuch oder eine Sammlung von Predigten, sondern auch - spöttisch abwertend - eine nur eine bestimmte Gruppe ansprechende und eine eingeschränkte Thematik behandelnde Zeitung oder Zeitschrift bezeichnet wird. "Schrill" ist gleichbedeutend mit "in unangenehmer Weise durchdringend hell, hoch und grell, bunt lärmend, verzerrt übersteigert"; "Boulevardpresse" bezeichnet die Gesamtheit der sensationell aufgemachten, in großer Auflage erscheinenden, überwiegend im Straßenverkauf angebotenen Zeitungen; eine Boulevardzeitung ist demnach eine Zeitung, die ihre Leser besonders mit Gesellschaftsklatsch und sensationell aufgemachten Berichten unterhält. Entgegen der Beurteilung durch das Rekursgericht ist den beanstandeten Äußerungen aber ein objektiv nachprüfbarer, abwertender Tatsachenkern zu entnehmen. Die zum Beweis der Richtigkeit dieses Tatsachenkerns angebotenen Bescheinigungsmittel (zwei einzelne Schlagzeilen der Zeitung der Klägerin sowie Zitate aus anderen Medien) reichen nicht aus, den herabsetzenden und kreditschädigenden Vorwurf, die Klägerin gebe eine grelle, überzeichnende, sensationslüsterne Zeitung heraus, zu bescheinigen. Die aufgestellten Behauptungen überschreiten bei der getroffenen Wortwahl im Übrigen auch die Grenze zur pauschalen Herabsetzung eines Mitbewerbers iSd Paragraph eins, UWG (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN; MR 1999, 299 - Zwergerl). Der Sicherungsantrag erweist sich daher auch hinsichtlich dieser Äußerung als berechtigt.

Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Rekursgerichts, die beanstandete Behauptung, die Markteinführung des Speiseeises "Mama Eis" durch den Geschäftsführer der Klägerin sei nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen, sei nicht kreditschädigend. Richtig ist zwar, dass nicht jede Initiative auch eines tüchtigen Unternehmers außergewöhnlich erfolgreich verlaufen muss. Hier hat die Klägerin aber - unwidersprochen - vorgebracht, ihr Geschäftsführer habe lediglich eine Marktstudie betreffend die Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeiten des angesprochenen Produkts in Auftrag gegeben; es ist dann aber gerade ein Zeichen gewissenhaften unternehmerischen Vorgehens, wenn - offenbar im Hinblick auf die negativen Prognosen der Marktstudie - von einer beabsichtigten Produkteinführung Abstand genommen wird. Ist es aber - unstrittig - unwahr, dass das Speiseeis bereits (erfolglos) auf dem Markt eingeführt worden wäre, stand der Beklagten insoweit kein Wahrheitsbeweis mehr offen. Die Behauptung, die dahin zu verstehen ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt habe, unterstellt ihm in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen; diese Behauptung ist daher - abstrakt - geeignet, den Kredit der Klägerin oder den Betrieb ihres Unternehmens (§ 7 UWG) zu beeinträchtigten. Auch diese kreditschädigende Äußerung ist ihr demnach zu untersagen.Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Rekursgerichts, die beanstandete Behauptung, die Markteinführung des Speiseeises "Mama Eis" durch den Geschäftsführer der Klägerin sei nicht von rasendem Erfolg gekrönt gewesen, sei nicht kreditschädigend. Richtig ist zwar, dass nicht jede Initiative auch eines tüchtigen Unternehmers außergewöhnlich erfolgreich verlaufen muss. Hier hat die Klägerin aber - unwidersprochen - vorgebracht, ihr Geschäftsführer habe lediglich eine Marktstudie betreffend die Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeiten des angesprochenen Produkts in Auftrag gegeben; es ist dann aber gerade ein Zeichen gewissenhaften unternehmerischen Vorgehens, wenn - offenbar im Hinblick auf die negativen Prognosen der Marktstudie - von einer beabsichtigten Produkteinführung Abstand genommen wird. Ist es aber - unstrittig - unwahr, dass das Speiseeis bereits (erfolglos) auf dem Markt eingeführt worden wäre, stand der Beklagten insoweit kein Wahrheitsbeweis mehr offen. Die Behauptung, die dahin zu verstehen ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt habe, unterstellt ihm in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen; diese Behauptung ist daher - abstrakt - geeignet, den Kredit der Klägerin oder den Betrieb ihres Unternehmens (Paragraph 7, UWG) zu beeinträchtigten. Auch diese kreditschädigende Äußerung ist ihr demnach zu untersagen.

Schließlich enthält - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts und der Beklagten - auch die beanstandete Aussage, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt, einen kreditschädigenden Bedeutungskern des Inhalts, der Angesprochene habe einen unternehmerischen Misserfolg erlitten. Der auf diese Weise hervorgerufene negative Eindruck eines beruflichen Scheiterns wird auch nicht dadurch wieder aufgehoben, dass an anderer Stelle des Artikels über die Veranlagung eines erzielten Verkaufserlöses in Milliardenhöhe berichtet wird. Die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung wird von der Klägerin bestritten; die von der (bescheinigungspflichtigen) Beklagten zu diesem Thema angebotenen Bescheinigungsmittel wurden nicht aufgenommen. In diesem Punkt hängt ein Verstoß der Beklagten gegen § 7 UWG demnach davon ab, ob der Beklagten die Bescheinigung gelingt, der Geschäftsführer der Klägerin habe tatsächlich hektisch betriebene Verkaufsverhandlungen geführt und diese nicht erfolgreich abschließen können. In diesem Umfang kann die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden; das Sicherungsverfahren ist insoweit noch nicht spruchreif. Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist im aufgezeigten Umfang im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg 52.209) Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Schließlich enthält - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts und der Beklagten - auch die beanstandete Aussage, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei seinen in den letzten Monaten immer hektischer betriebenen Verkaufsverhandlungen wenig Fortune gehabt, einen kreditschädigenden Bedeutungskern des Inhalts, der Angesprochene habe einen unternehmerischen Misserfolg erlitten. Der auf diese Weise hervorgerufene negative Eindruck eines beruflichen Scheiterns wird auch nicht dadurch wieder aufgehoben, dass an anderer Stelle des Artikels über die Veranlagung eines erzielten Verkaufserlöses in Milliardenhöhe berichtet wird. Die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung wird von der Klägerin bestritten; die von der (bescheinigungspflichtigen) Beklagten zu diesem Thema angebotenen Bescheinigungsmittel wurden nicht aufgenommen. In diesem Punkt hängt ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 7, UWG demnach davon ab, ob der Beklagten die Bescheinigung gelingt, der Geschäftsführer der Klägerin habe tatsächlich hektisch betriebene Verkaufsverhandlungen geführt und diese nicht erfolgreich abschließen können. In diesem Umfang kann die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden; das Sicherungsverfahren ist insoweit noch nicht spruchreif. Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist im aufgezeigten Umfang im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg 52.209) Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62147 04A00791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00079.01Y.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20010514_OGH0002_0040OB00079_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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