TE OGH 2001/5/15 9Nd506/01

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Veröffentlicht am 15.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Antragstellers Youn C*****, Student, ***** 8010 Graz, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Richard S*****, Inhaber des Unternehmens "T*****", ***** CH-6901 Lugano, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Antragstellers Youn C*****, Student, ***** 8010 Graz, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Richard S*****, Inhaber des Unternehmens "T*****", ***** CH-6901 Lugano, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, gemäß § 28 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller, ein Musikstudent mit Wohnsitz in Graz, beabsichtigt, gegen den Beklagten, einen Einzelunternehmer mit Sitz in der Schweiz, eine Klage auf Zahlung von S 18.001,75 sA einzubringen. Der Beklagte habe im Jahr 2000 einen internationalen Meisterkurs und Wettbewerb für angehende Dirigenten in Sofia beworben, welcher vom 1. bis 17. September 2000 hätte stattfinden sollen. Der Antragsteller habe sich hiezu angemeldet und die vorgeschriebenen Teilnehmer- und Kursgebühren von zusammen US$ 1.500 bezahlt. Nach diversen Absagen anderer Teilnehmer sei für den Antragsteller das Kursziel, nämlich in Sofia ein Orchester dirigieren zu können, nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe daher rechtzeitig seine Anmeldung zurückgezogen und den Beklagten zur Rückzahlung der bereits überwiesenen US$ 1.500 aufgefordert, jedoch nur einen Betrag von umgerechnet S 5.347,25 zurückerhalten. Der klageweise geltend zu machende Rest von S 18.001,75 hafte aus. Der zwischen dem Antragsteller und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag sei ein Verbrauchergeschäft nach Art 13 LGVÜ, sodass zwar die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes, jedoch kein örtlich zuständiges Gericht gegeben sei.Der Antragsteller, ein Musikstudent mit Wohnsitz in Graz, beabsichtigt, gegen den Beklagten, einen Einzelunternehmer mit Sitz in der Schweiz, eine Klage auf Zahlung von S 18.001,75 sA einzubringen. Der Beklagte habe im Jahr 2000 einen internationalen Meisterkurs und Wettbewerb für angehende Dirigenten in Sofia beworben, welcher vom 1. bis 17. September 2000 hätte stattfinden sollen. Der Antragsteller habe sich hiezu angemeldet und die vorgeschriebenen Teilnehmer- und Kursgebühren von zusammen US$ 1.500 bezahlt. Nach diversen Absagen anderer Teilnehmer sei für den Antragsteller das Kursziel, nämlich in Sofia ein Orchester dirigieren zu können, nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe daher rechtzeitig seine Anmeldung zurückgezogen und den Beklagten zur Rückzahlung der bereits überwiesenen US$ 1.500 aufgefordert, jedoch nur einen Betrag von umgerechnet S 5.347,25 zurückerhalten. Der klageweise geltend zu machende Rest von S 18.001,75 hafte aus. Der zwischen dem Antragsteller und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag sei ein Verbrauchergeschäft nach Artikel 13, LGVÜ, sodass zwar die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes, jedoch kein örtlich zuständiges Gericht gegeben sei.

Der Antrag, für diesen Rechtsstreit ein österreichisches Gericht zu bestimmen, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs 1 Z 3).Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Absatz eins, Ziffer eins,) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Absatz eins, Ziffer 2,) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Absatz eins, Ziffer 3,).

Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus Art 13 (offensichtlich iVm Art 14) LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Art 13 LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Z 1), den drittfinanzierten Kauf (Z 2) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Z 3). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des § 1 KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art 2 ff bzw Art 17 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 4 zu Art 13). Der Antragsteller stützt sich erkennbar auf die Z 3 des Art 13. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Der Antrag enthält weder die Behauptung, dass dem Vertragschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Österreich vorangegangen seien (lit a), noch, dass bzw. welche zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen der Verbraucher in Österreich vorgenommen habe (lit b). Somit mangelt es an den nach Art 13 Z 3 lit a und b LGVÜ erforderlichen Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22), weshalb hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft abgeleitet werden kann.Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus Artikel 13, (offensichtlich in Verbindung mit Artikel 14,) LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Artikel 13, LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Ziffer eins,), den drittfinanzierten Kauf (Ziffer 2,) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Ziffer 3,). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des Paragraph eins, KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Artikel 2, ff bzw Artikel 17, (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 4 zu Artikel 13,). Der Antragsteller stützt sich erkennbar auf die Ziffer 3, des Artikel 13, Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Artikel 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Der Antrag enthält weder die Behauptung, dass dem Vertragschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Österreich vorangegangen seien (Litera a,), noch, dass bzw. welche zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen der Verbraucher in Österreich vorgenommen habe (Litera b,). Somit mangelt es an den nach Artikel 13, Ziffer 3, Litera a und b LGVÜ erforderlichen Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22), weshalb hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft abgeleitet werden kann.

Da Inhaltsmängel vorliegen, der Ordinationsantrag aber nicht fristgebunden war, war gemäß § 84 Abs 3 ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich (3 Nd 516/99).Da Inhaltsmängel vorliegen, der Ordinationsantrag aber nicht fristgebunden war, war gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich (3 Nd 516/99).

Anmerkung

E62220 09J05061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00506.01.0515.000

Dokumentnummer

JJT_20010515_OGH0002_0090ND00506_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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