Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsident Dr. Kurt H*****, Dr. Erich W***** und Dr. Eva-Maria M***** in den Verfahren 1 R 31/01m und 1 R 32/01h des Oberlandesgerichtes Linz, infolge Rekurses des Dr. Rudolf H*****, Pensionist, Rosenau 18, 4600 Wels, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi, RechtsanwaltsKEG in Wels, über den Rekurs des Dr. Rudolf Hannak gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. März 2001, AZ 5 Nc 10/01m, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen Ablehnungsantrag des im Verfahren 5 Cg 1/00x des Landesgerichtes Wels auftretenden Klägers Dr. Rudolf H***** ab, mit dem dieser die Mitglieder des Rechtsmittelsenates 1 des Oberlandesgerichtes Linz, Senatspräsident Dr. H*****, Dr. W***** und Dr. M***** abgelehnt hatte. Als Ablehnungsgrund sei die Befürchtung des Dr. H***** nicht ausreichend, die bezeichneten Richter würden mit "zweierlei Maß" messen, weil sie bereits einmal einem von ihm erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben hätten (1 R 242/00i), hingegen seinem Prozessgegner Verfahrenshilfe gewährt hätten. Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung noch die Erzielung unterschiedlicher Ergebnisse in Verfahrenshilfesachen bilde einen Ablehnungsgrund. Eine Besorgnis der Befangenheit läge erst dann vor, wenn die abgelehnten Richter zu erkennenen gegeben hätten, dass sie bei neuerlicher Überprüfung nicht bereit wären, eine früher vertretene Rechtsansicht erneut kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Meinung zu ändern.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Dr. Rudolf H*****, der zulässig ist, weil er nicht Fragen der Verfahrenhilfe, sondern einen Ablehnungsantrag betrifft. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO kommt ungeachtet des Ausspruchs durch das Erstgericht nicht zum Tragen.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Dr. Rudolf H*****, der zulässig ist, weil er nicht Fragen der Verfahrenhilfe, sondern einen Ablehnungsantrag betrifft. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO kommt ungeachtet des Ausspruchs durch das Erstgericht nicht zum Tragen.
Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Gleich ob es sich beim Prozessgegner des Dr. H*****, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, um eine natürliche oder juristische Person handelt, geht der Vorwurf der unsachlichen Benachteiligung des Antragstellers in Angelegenheiten der Bewilligung der Verfahrenshilfe am Kern der Sache vorbei. § 63 ZPO ist eindeutig zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe bei jeder einzelnen Prozesspartei gesondert zu überprüfen sind und nicht etwa, wie dem Rechtsmittelwerber vorschwebt, wenn einer Prozesspartei Verfahrenshilfe bewilligt wird ein rechtliches Gebot bestünde, auch dem Gegner dieser Verfahrenshilfe genießenden Partei wiederum Verfahrenshilfe zu bewilligen. Es liegt also gerade in der Natur der Sache, dass hier unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden. Ohne auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe einzugehen ist noch darauf hinzuweisen, dass sich letztlich auch aus der Bestimmung des § 66 Abs 2 letzter Satz ZPO unterschiedliche Entscheidungen ergeben können. Solche Vorwürfe, wie vom Rechtsmittelwerber erhoben, haben nichts mit Bedenken gegen die notwendige Objektivität und Unparteilichkeit gerichtlicher Organe im konkreten Einzelfall zu tun.Gleich ob es sich beim Prozessgegner des Dr. H*****, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, um eine natürliche oder juristische Person handelt, geht der Vorwurf der unsachlichen Benachteiligung des Antragstellers in Angelegenheiten der Bewilligung der Verfahrenshilfe am Kern der Sache vorbei. Paragraph 63, ZPO ist eindeutig zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe bei jeder einzelnen Prozesspartei gesondert zu überprüfen sind und nicht etwa, wie dem Rechtsmittelwerber vorschwebt, wenn einer Prozesspartei Verfahrenshilfe bewilligt wird ein rechtliches Gebot bestünde, auch dem Gegner dieser Verfahrenshilfe genießenden Partei wiederum Verfahrenshilfe zu bewilligen. Es liegt also gerade in der Natur der Sache, dass hier unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden. Ohne auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe einzugehen ist noch darauf hinzuweisen, dass sich letztlich auch aus der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz ZPO unterschiedliche Entscheidungen ergeben können. Solche Vorwürfe, wie vom Rechtsmittelwerber erhoben, haben nichts mit Bedenken gegen die notwendige Objektivität und Unparteilichkeit gerichtlicher Organe im konkreten Einzelfall zu tun.
Wie schon das Gericht erster Instanz zutreffenderweise ausführte, bildet selbst der Umstand, dass ein Richter in einem Zwischenstreit seine Rechtsansicht bereits geäußert hat, keinen Ablehnungsgrund (RZ 1989/110; 5 Ob 335/98w; 1 Ob 175/00t ua).
Weitere Begründungen für den Ablehnungsantrag wurden nicht vorgebracht.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E61760 05A01131European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00113.01F.0515.000Dokumentnummer
JJT_20010515_OGH0002_0050OB00113_01F0000_000