TE OGH 2001/5/16 6Ob110/01x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U. F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 211.275,23 S, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2001, GZ 4 R 218/00h-21, womit über die Berufungen beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. Juli 2000, GZ 33 Cg 268/99g-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin betreibt im Rahmen der Abfallwirtschaft eine Deponie zur Lagerung von Erd- und Gesteinsaushub. Von einer Baustelle der Beklagten wurden im Jänner 1999 von einem Transportunternehmer Abfallmaterial der Deponieklasse I abtransportiert und zur Deponie der Klägerin gebracht. Der Fahrer des Lastkraftwagens erklärte, das Erdmaterial für die Beklagte anzuliefern.Die Klägerin betreibt im Rahmen der Abfallwirtschaft eine Deponie zur Lagerung von Erd- und Gesteinsaushub. Von einer Baustelle der Beklagten wurden im Jänner 1999 von einem Transportunternehmer Abfallmaterial der Deponieklasse römisch eins abtransportiert und zur Deponie der Klägerin gebracht. Der Fahrer des Lastkraftwagens erklärte, das Erdmaterial für die Beklagte anzuliefern.

Die Klägerin begehrt die Bezahlung der Deponierungskosten für das angelieferte Erdmaterial. Das Transportunternehmen sei zum Abschluss im Namen und auf Rechnung der Beklagten bevollmächtigt gewesen. Das Klagevorbringen wurde überdies auf Bereicherungsrecht gestützt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Begehrens und wandte ein, dass das Transportunternehmen nur ein Anbot über die Kosten des Abtransportes und die Deponierung des Materials legen hätte sollen. Es sei zu einem Vertragsabschluss für die Beklagte nicht bevollmächtigt gewesen. Erst nach der Verbringung des Materials sei vom Transportunternehmen ein überhöhtes Anbot gelegt worden. Zwischen den Prozessparteien bestehe kein Vertragsverhältnis.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren zum Großteil statt und stellten im Wesentlichen fest, dass zwischen den Parteien kein Deponievertrag zustande gekommen sei. Das Transportunternehmen habe ohne Bevollmächtigung der Beklagten gehandelt. Die Klägerin habe aber einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB. Für die irrtümlich erbrachte Leistung stehe eine angemessene Entlohnung zu. Diese sei gemäß § 273 ZPO einzuschätzen.Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren zum Großteil statt und stellten im Wesentlichen fest, dass zwischen den Parteien kein Deponievertrag zustande gekommen sei. Das Transportunternehmen habe ohne Bevollmächtigung der Beklagten gehandelt. Die Klägerin habe aber einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB. Für die irrtümlich erbrachte Leistung stehe eine angemessene Entlohnung zu. Diese sei gemäß Paragraph 273, ZPO einzuschätzen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht über Antrag der Beklagten nachträglich gemäß § 508 ZPO doch für zulässig erklärte Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die vom Berufungsgericht über Antrag der Beklagten nachträglich gemäß Paragraph 508, ZPO doch für zulässig erklärte Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:

In der Lehre und der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass bei einer Leistung an einen Scheinvertreter (falsus procurator) die Bereicherungsklage (Leistungsklage nach § 1431 ABGB) dann direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden kann, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 263; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 27 Vorbem. zu §§ 1431 ff; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 244; Apathy, Der Verwendungsanspruch 52 f; SZ 60/20; 2 Ob 5/00z = JBl 2000, 446 mit zustimmender Anmerkung Rummels). Wohl wurde hier kein Auftrag und keine Vollmachtserteilung der Beklagten an das Transportunternehmen festgestellt. Immerhin hat dieses aber mit Wissen der Beklagten deren Bauschutt bei noch offenen Verhandlungen über den Preis des Transports und der Deponiekosten von der Baustelle weggeschafft. Der Beklagten war es offensichtlich egal, wohin ihr Erdmaterial verbracht wird, sie wollte sich nur in der Frage des Preises noch nicht binden. Die Beklagte hat die Verbringung des Bauschutts auf Deponien zumindest geduldet.In der Lehre und der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass bei einer Leistung an einen Scheinvertreter (falsus procurator) die Bereicherungsklage (Leistungsklage nach Paragraph 1431, ABGB) dann direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden kann, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 263; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 27 Vorbem. zu Paragraphen 1431, ff; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 244; Apathy, Der Verwendungsanspruch 52 f; SZ 60/20; 2 Ob 5/00z = JBl 2000, 446 mit zustimmender Anmerkung Rummels). Wohl wurde hier kein Auftrag und keine Vollmachtserteilung der Beklagten an das Transportunternehmen festgestellt. Immerhin hat dieses aber mit Wissen der Beklagten deren Bauschutt bei noch offenen Verhandlungen über den Preis des Transports und der Deponiekosten von der Baustelle weggeschafft. Der Beklagten war es offensichtlich egal, wohin ihr Erdmaterial verbracht wird, sie wollte sich nur in der Frage des Preises noch nicht binden. Die Beklagte hat die Verbringung des Bauschutts auf Deponien zumindest geduldet.

Auch wenn man im Sachverhalt noch keine Autorisierung des Transportunternehmens zum Empfang der Leistung (d.i. die Deponierung des Bauschutts) erblickte, wäre die Zulässigkeit der Direktklage gegen die unwirksam vertretene Beklagte dennoch zu bejahen. Die Leistungskondiktion steht auch dann zu, wenn die Leistung unmittelbar an den Vertretenen erbracht wurde (Welser aaO 243; zust Apathy aaO). Bei der Deponierung von Abfall tritt die Bereicherung direkt im Vermögen des an der Entsorgung interessierten Eigentümers ein. Die Bereicherung besteht nicht in der Übernahme des Bauschutts, sondern der ab diesem Zeitpunkt erfolgten Deponierung ohne weiteres Zutun (Empfangnahme) des anliefernden Transporteurs.

Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO und die Bemessung des verschafften Nutzens hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen in diesen Belangen nicht vor.Die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO und die Bemessung des verschafften Nutzens hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen in diesen Belangen nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält keine Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält keine Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

Anmerkung

E61923 06A01101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00110.01X.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0060OB00110_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten