TE OGH 2001/5/16 6Ob111/01v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN 138328z eingetragenen H***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Innsbruck, wegen Eintragung eines Gesellschafterwechsels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gesellschafters Ing. Peter G*****, vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. März 2001, GZ 3 R 53/01w-6, womit der Rekurs des Gesellschafters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Dezember 2000, GZ 50 Fr 5382/00p-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH meldete am 7. 12. 2000 einen Gesellschafterwechsel zur Eintragung im Firmenbuch an. Urkunden wurden nicht vorgelegt. Die Satzung der Gesellschaft enthält für den Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen Bestimmungen über ein Vorkaufsrecht und Eintrittsrecht der Mitgesellschafter und normiert zur Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter einen Gesellschafterbeschluss.

Das Firmenbuchgericht verfügte die beantragte Löschung des abtretenden Gesellschafters und die Eintragung des neuen Gesellschafters, der zuvor noch nicht Gesellschafter war.

Das Rekursgericht wies den Rekurs eines Mitgesellschafters, der eine satzungswidrige Abtretung releviert, mangels Beteiligtenstellung des Rekurswerbers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Firmenbuchverfahren ist nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die bekämpfte Eintragung in seiner Rechtssphäre unmittelbar beschränkt wird (6 Ob 19/95; 6 Ob 19/97f). Der Mitgesellschafter ist von einem Gesellschafterwechsel nur dann selbst berührt, wenn es um seine Eintragung oder Nichteintragung im Firmenbuch geht (6 Ob 168/98v; 6 Ob 301/98b; 6 Ob 330/98t).

Zu dem mit Neuerungen vorgebrachten Sachverhalt über die Unzulässigkeit des Abtretungsvorganges ist nur kurz zu bemerken, dass die Angaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH über einen Abtretungsvorgang grundsätzlich vom Firmenbuchgericht nicht geprüft werden. Es ist die Aufgabe des Geschäftsführers, nur einen ihm nachgewiesenen Übergang eines Geschäftsanteils zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. Eine Prüfung des Abtretungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelegt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen (6 Ob 2371/96m; 6 Ob 342/97f = SZ 70/268).Zu dem mit Neuerungen vorgebrachten Sachverhalt über die Unzulässigkeit des Abtretungsvorganges ist nur kurz zu bemerken, dass die Angaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH über einen Abtretungsvorgang grundsätzlich vom Firmenbuchgericht nicht geprüft werden. Es ist die Aufgabe des Geschäftsführers, nur einen ihm nachgewiesenen Übergang eines Geschäftsanteils zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG). Bei der vereinfachten Anmeldung nach Paragraph 11, FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. Eine Prüfung des Abtretungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelegt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen (6 Ob 2371/96m; 6 Ob 342/97f = SZ 70/268).

Anmerkung

E61768 06A01111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00111.01V.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0060OB00111_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten