TE OGH 2001/5/16 2Ob109/01w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gerda S***** und

2. Dr. Reinhard S*****, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die beklagte Partei C***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Auskunftserteilung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2000, GZ 11 R 321/00b-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 18. Juli 2000, GZ 12 C 854/00g-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wid zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 6.695,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.115,84, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen einen "Beherbergungsvertrag" aufgrund dessen die beklagte Partei verpflichtet ist, den Klägern "Beherbergungs(nutzungs)rechte" einzuräumen und deren Ausübung zu sichern. Der Vertrag endet im Jahr 2020. In Punkt 9.4. dieser Vereinbarung wird der Rückkauf von Verträgen durch die beklagte Partei geregelt. Dieser lautet wie folgt:

"9.4. Rückkauf

Im Bestreben, den Club Partnern einen zusätzlichen Dienst zu erweisen, erklärt sich die C***** AG bereit, im Umfang bis zu 10 % des Neukaufes eines Geschäftsjahres Verträge zurückzukaufen.

Ein Rückkaufbegehren kann frühestens fünf Jahre nach vollständiger Bezahlung des Preises bzw bei Teilzahlung fünf Jahre nach dem im Punkt 2. festgelegten Beginn der Zinsenverrechnung gestellt werden.

Der Rückkauf erfolgt jeweils per Jahresende des Jahres, in dem der Rückkaufantrag gestellt wurde. Übersteigen zu einem Rückkaufstichtag die Summe der Rückkaufbegehren 10 % des Neuverkaufsvolumens, so erfolgt eine Reihung der Rückkaufanträge nach dem Alter des Vertrages (Datum, Kaufabschluss), wobei ältere Verträge vor jüngeren gereiht werden. Rückkaufanträge, die in einem solchen Fall in einem Jahr nicht abgewickelt werden können, werden vorgetragen zum nächstmöglichen Termin. In der Zwischenzeit bleibt der Vertrag mit allen gegenseitigen Rechten aufrecht. Die Erstellung der Rückkaufabrechnung und Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem Rückkaufstichtag.

Als Basis für die Berechnung des Rücknahmepreises wird der zum Rückkaufstichtag aktuell günstige Punktepreis herangezogen ...".

Entsprechend dieser Vertragsbestimmung stellten die Kläger einen Rückkaufantrag. Die beklagte Partei teilte ihnen aber mit, dass der Rückkauf ihres Vertrages nicht per 31. 12. 1998, sondern erst zum nächstmöglichen Termin durchgeführt werde, da für den Stichtag im Jahr 1998 bereits 10 % des Neukaufsvolumens entsprechend der Reihung nach dem Alter der rückzukaufenden Verträge erreicht worden sei.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die beklagte Partei für schuldig zu erklären, ihnen Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:

1. Wie hoch war das Neuverkaufsvolumen der Beklagten an Urlaubswohnrechtpunkten in den Jahren 1998 sowie 1999?

2. Gab es unerledigte Rückkaufbegehren aus früheren Jahren, die in das Jahr 1998 vorgetragen werden mussten? Wenn ja, wie hoch war die Summe der Rückkaufbegehren in den Jahren vor 1998 und zwar bis einschließlich in jenem Kalenderjahr, in welches letztmals keine älteren Rückkaufbegehren vorgetragen werden mussten. Wie hoch war die Summe der Neuverkaufsvolumen in den früheren Jahren vor 1998, wiederum bis zu jenem Jahr zurück, in welches letztmals kein früheres Rückkaufbegehren vorgetragen werden musste?

3. In welchem Ausmaß wurden per 31. 12. 1998 Rückkaufbegehren gestellt, und wie ist das Rückkaufbegehren der Kläger innerhalb der per 31. 12. 1998 gestellten Rückkaufbegehren gereiht?

4. In welchem Umfang konnten Rückkaufbegehren zum 31. 12. 1999 erledigt werden, und in welchem Umfang mussten insgesamt Rückkaufbegehren ins Jahr 2000 vorgetragen werden, und wie ist das Rückkaufbegehren der Kläger innerhalb dieser vorgetragenen Begehren gereiht?

5. Wie hoch war der zu den Rückkaufstichtagen 31. 12. 1998 und 31. 12. 1999 gültige Punktepreis?

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.

Das hinsichtlich der Klagsstattgebung betreffend die Punkte 1 bis 4 des Klagebegehrens angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Es begründete diesen Ausspruch damit, dass zur Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Teilnutzungsvertrages dem Erwerber Auskunftsansprüche als vertragliche Nebenrechte gegen den Veräußerer zustünden, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht bestehe.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Punkte 1 bis 4 des Klagebegehrens abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Das Berufungsgericht hat selbst die Rechtsprechung zur Frage der Auskunftspflicht wiedergegeben (RIS-Justiz RS0035050; RS0033946; SZ 48/114; SZ 70/195). Demnach ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (s auch Mayrhofer, Schuldrecht I 20 f). Grundsätzlich liegt daher, wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes selbst ergibt, umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Frage vor. Dass eine Entscheidung zu einem konkreten Teilnutzungsvertrag noch nicht ergangen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht hat selbst die Rechtsprechung zur Frage der Auskunftspflicht wiedergegeben (RIS-Justiz RS0035050; RS0033946; SZ 48/114; SZ 70/195). Demnach ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (s auch Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins 20 f). Grundsätzlich liegt daher, wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes selbst ergibt, umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Frage vor. Dass eine Entscheidung zu einem konkreten Teilnutzungsvertrag noch nicht ergangen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Auch in der Revision der beklagten Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Diese vertritt die Ansicht, die begehrten Auskünfte könnten den Klägern keinerlei Klarheit über Art und Umfang ihrer Rückkaufrechte bringen, weil auch für sie selbst nicht vorhersehbar sei, wann sie dem Rückkaufbegehren der Kläger Rechnung tragen werde können. Die Fälligkeit des Rücknahmepreises hänge nämlich nicht nur von der Summe der Rückkaufbegehren und des Volumens der neu abgeschlossenen Beherbergungsverträge ab, sondern müssten die bei ihr einlangenden Rückkaufanträge nach dem Alter der jeweils betroffenen Verträge gereiht werden. Da nicht vorhergesagt werden könne, wieviel Rückkaufanträge die Zukunft bringen werde, sei es den Klägern auch im Falle der Erteilung der begehrten Auskünfte nicht möglich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rückkauf "in Kürze" bzw wann vorliegen werden.

Selbst wenn man sich dieser Auslegung der Rückkaufvereinbarung anschließt - die klagenden Parteien vertreten hiezu eine andere Meinung -, kann eine erhebliche Fehlbeurteilung in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die begehrten Auskünfte für die Kläger nützlich und sinnvoll seien, nicht erblickt werden. Auf die in der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage der mit der Erteilung dieser Auskunft verbundenen hohen Kosten ist nicht einzugehen, weil mit diesen Ausführungen schon im Berufungsverfahren gegen das Neuerungsverbot verstoßen worden ist.

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E62029 02A01091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00109.01W.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0020OB00109_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten