Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Maximilian S*****, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte und widerklagende Partei Florica S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner und Dr. Ernst Reitmayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des Zeugen Karl L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 1. Februar 2001, GZ 14 R 14/01d-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 28. November 2000, GZ 1 C 45/99k-36, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des nunmehrigen, im Verfahren wegen Ehescheidung und Unterhalt als Zeuge vernommenen Rechtsmittelwerbers auf Berichtigung des Protokolls bezüglich näher genannter Teile seiner Aussage als unzulässig - mangels Antragsrechts nach § 212 ZPO - und verspätet zurück. Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.Das Erstgericht wies den Antrag des nunmehrigen, im Verfahren wegen Ehescheidung und Unterhalt als Zeuge vernommenen Rechtsmittelwerbers auf Berichtigung des Protokolls bezüglich näher genannter Teile seiner Aussage als unzulässig - mangels Antragsrechts nach Paragraph 212, ZPO - und verspätet zurück. Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der - anwaltlich nicht gefertigte - "Revisionsrekurs mit Zulassungsbeschwerde, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs" des Zeugen ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass - anders als hier - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss entzieht sich damit einer meritorischen Überprüfung, ohne dass die Frage nach einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO geprüft werden könnte.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass - anders als hier - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss entzieht sich damit einer meritorischen Überprüfung, ohne dass die Frage nach einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geprüft werden könnte.
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Anmerkung
E62178 06A01211European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00121.01I.0516.000Dokumentnummer
JJT_20010516_OGH0002_0060OB00121_01I0000_000