TE Vfgh Beschluss 2002/9/24 A13/01 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §529 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gegen die Zurückweisung neuerlich gestellter Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit hg. Beschluß vom 11. Juni 2002, A13/01-12 ua. Zlen., wurde ua. der - von neuem - gestellte Verfahrenshilfeantrag des Klägers wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Pkt. 3.).

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf §35 Abs1 VfGG iVm §529 Abs1 Z2 ZPO gestützte "Nichtigkeitsklage".

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bereits mit Schriftsätzen vom 12. Februar sowie vom 9. April 2002 vorgebracht, daß den hg. Beschlüssen vom 16. Jänner 2002 bzw. 25. Februar 2002 (mit denen der Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab- bzw. zurückgewiesen worden ist) ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt worden sei. Dieses Vorbringen sei vom Verfassungsgerichtshof jedoch "einfach übergangen und ignoriert" worden; sodann heißt es wörtlich:

"Diese Vorgangsweise stellt den klassischen Fall eines völligen Ausschlusses der Partei vom rechtlichen Gehör und damit den Nichtigkeitsgrund des §529 Abs1 Z2 iVm §477 Abs1 Z4 ZPO dar."

3. Wie sich aus dem Einleitungssatz des §529 Abs1 ZPO ergibt, kann bloß eine rechtskräftige Entscheidung, "durch welche eine Sache erledigt wird", durch Nichtigkeitsklage bekämpft werden.

Ein Beschluß, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag ab- bzw. zurückgewiesen wird, ist aber keine "die Sache erledigende Entscheidung" (zB VfSlg. 8972/1980; VfGH 24. September 2001, B770/01, alle zum - insoweit gleichlautenden - Einleitungssatz des §530 Abs1

ZPO).

Damit kann - weiterhin (s. schon VfSlg. 14.415/1996) - offen bleiben, ob und inwieweit §35 Abs1 VfGG es überhaupt erlaubt, die Vorschriften der ZPO über die Nichtigkeitsklage sinngemäß anzuwenden.

4. Die Klage war somit wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, was ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A13.2001

Dokumentnummer

JFT_09979076_01A00013_4_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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