Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei O***** Ltd., ***** Großbritannien, wegen GBP 600 sA (entsprechend S 13.600 sA), infolge Antrages nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei O***** Ltd., ***** Großbritannien, wegen GBP 600 sA (entsprechend S 13.600 sA), infolge Antrages nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt ein zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie GBP 600,00 sA als Entgelt für einen LKW-Transport von Großbritannien nach Österreich begehrt. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die Bestimmungen des CMR anzuwenden, da es sich um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeugen auf der Straße gehandelt habe. Gemäß Art 30 (richtig 31) CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil hier der Ablieferungsort in Österreich gelegen sei. Der Sitz der Beklagten befinde sich in Großbritannien.Die Klägerin begehrt ein zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie GBP 600,00 sA als Entgelt für einen LKW-Transport von Großbritannien nach Österreich begehrt. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die Bestimmungen des CMR anzuwenden, da es sich um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeugen auf der Straße gehandelt habe. Gemäß Artikel 30, (richtig 31) CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil hier der Ablieferungsort in Österreich gelegen sei. Der Sitz der Beklagten befinde sich in Großbritannien.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Urkunde eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Urkunde eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.
Sowohl Österreich als auch Großbritannien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß § 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (8 Nd 506/00; 7 Nd 505/00; 1 Nd 503/99 uva).Sowohl Österreich als auch Großbritannien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 53, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Paragraph 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (8 Nd 506/00; 7 Nd 505/00; 1 Nd 503/99 uva).
Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR).Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Artikel 31, CMR).
Anmerkung
E61792 08J05061European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00506.01.0516.000Dokumentnummer
JJT_20010516_OGH0002_0080ND00506_0100000_000