Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, gegen die beklagte Partei minderjähriger Florian Karl Josef H*****, geboren am 25. Februar 1983, ***** vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), 7 C 8/01z des Bezirksgerichtes Döbling, infolge Delegierungantrags der beklagten Partei, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, gegen die beklagte Partei minderjähriger Florian Karl Josef H*****, geboren am 25. Februar 1983, ***** vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), 7 C 8/01z des Bezirksgerichtes Döbling, infolge Delegierungantrags der beklagten Partei, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Döbling zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der nicht anwaltlich vertretene Kläger erhebt Oppositionsklage (§ 35 EO) gegen den Unterhaltsanspruch seines mj Sohnes, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht Forderungsexekution bewilligt hat.Der nicht anwaltlich vertretene Kläger erhebt Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) gegen den Unterhaltsanspruch seines mj Sohnes, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht Forderungsexekution bewilligt hat.
Der Beklagte erhob mit Schriftsatz ON 3 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil sein Gerichtsstand Klagenfurt sei und der Exekutionstitel vom Bezirksgericht Klagenfurt stamme.
Mit Schriftsatz ON 4 beantragte der Beklagte weiters für den Fall, dass das Bezirksgericht Döbling der Ansicht ist, dass es für diesen Rechtsstreit zuständig sei, die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Das Erstgericht legte hierauf den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem das Bezirksgericht Döbling seine Zuständigkeit ausgesprochen hätte, liegt nicht vor.
Voraussetzung für die Delegierung nach § 31 JN ist aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede erfolgen. Das Erstgericht hat daher vorerst über die Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden. Erst wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes feststeht, kann der Delegierungsantrag vorgelegt werden (Ballon in Fasching, ZPO**2 Rz 13 zu § 31 JN mwN).Voraussetzung für die Delegierung nach Paragraph 31, JN ist aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede erfolgen. Das Erstgericht hat daher vorerst über die Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden. Erst wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes feststeht, kann der Delegierungsantrag vorgelegt werden (Ballon in Fasching, ZPO**2 Rz 13 zu Paragraph 31, JN mwN).
Eine Entscheidung gemäß § 31 JN kann daher derzeit noch nicht erfolgen, weil das Erstgericht über seine Zuständigkeit überhaupt noch nicht beschlussmäßig entschieden hat. Erst nach einem rechtskräftigem Beschluss über die Zuständigkeit des Erstgerichtes wird es den Akt gemäß § 31 JN neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den von der beklagten Partei gestellten Eventualantrag auf Delegierung vorzulegen haben.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 31, JN kann daher derzeit noch nicht erfolgen, weil das Erstgericht über seine Zuständigkeit überhaupt noch nicht beschlussmäßig entschieden hat. Erst nach einem rechtskräftigem Beschluss über die Zuständigkeit des Erstgerichtes wird es den Akt gemäß Paragraph 31, JN neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den von der beklagten Partei gestellten Eventualantrag auf Delegierung vorzulegen haben.
Anmerkung
E61894 03J00021European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00002.01.0516.000Dokumentnummer
JJT_20010516_OGH0002_0030ND00002_0100000_000