TE OGH 2001/5/16 6Ob27/01s

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oswald K*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Eva S*****, vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wegen 65.660 S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. November 2000, GZ 4 R 476/00d-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 31. Juli 2000, GZ 2 C 1715/99p-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile stehen seit rund zehn Jahren derart in regelmäßiger Geschäftsverbindung, dass die beklagte Inhaberin eines Reisebüros in H*****, Bundesrepublik Deutschland, Schi-Reisen veranstaltet und vermittelt und u.a. beim klagenden Hotelier in I*****, Österreich, Hotelzimmer bucht. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 65.660 S sA als Stornogebühr für gebuchte, aber kurzfristig stornierte "Packages" (Hotelzimmer incl. Halbpension und Schipass).

Das Erstgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit (gemeint: der mangelnden internationalen Zuständigkeit), weil mangels Nachweises einer anderslautenden Parteiabrede I***** der Erfüllungsort iSd § 905 ABGB sei, an dem die Beklagte die ihr gegenüber klagsweise geltend gemachte Stornogebühr zu leisten habe. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspreche es bei einem Beherbergungsbetrieb den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftgebers, dass auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen sei; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Hotelvertrag übertragbar.Das Erstgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit (gemeint: der mangelnden internationalen Zuständigkeit), weil mangels Nachweises einer anderslautenden Parteiabrede I***** der Erfüllungsort iSd Paragraph 905, ABGB sei, an dem die Beklagte die ihr gegenüber klagsweise geltend gemachte Stornogebühr zu leisten habe. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspreche es bei einem Beherbergungsbetrieb den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftgebers, dass auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen sei; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Hotelvertrag übertragbar.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückwies. Erfüllungsort sei der (Wohn)Sitz der beklagten Schuldnerin. Weder die Interessenlage noch die Verkehrssitte legten es nahe, dass allfällige Geldleistungen (hier: "Stornogebühren") vom Reisebüro am Ort des Beherbergungsbetriebes zu erfüllen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zutreffend gingen die Vorinstanzen von der Geltung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll idF der verschiedenen Beitrittsübereinkommen (EuGVÜ) aus. Denn zufolge Art 16 des BGBl III 1998/167 ist das EuGVÜ auf ab 1. Dezember 1998 einlangende Klagen anzuwenden. Gemäß Art 2 Abs 1 leg.cit. sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Das EuGVÜ stellt somit eine allgemeine Regel auf ("actor sequitur forum rei"), die in praktisch allen Rechtsordnungen bekannt ist und nach der das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig ist. Neben diesem allgemeinen Gerichtsstand eröffnet das Übereinkommen weitere, besondere oder Wahlgerichtsstände einerseits und ausschließliche Gerichtsstände andererseits. Die Beklagte mit (Wohn)Sitz in der Bundesrepublik Deutschland kann vom Kläger daher nur beim Vorliegen eines Wahlgerichtsstandes des EuGVÜ in Österreich geklagt werden, wobei im vorliegenden Fall nur Art 5 Z 1 (nach der Sprache des EuGH Nummer 1) EuGVÜ in Betracht kommt. Nach dessen Art 5 Z 1 erster Satz kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar am Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.Zutreffend gingen die Vorinstanzen von der Geltung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der verschiedenen Beitrittsübereinkommen (EuGVÜ) aus. Denn zufolge Artikel 16, des BGBl römisch III 1998/167 ist das EuGVÜ auf ab 1. Dezember 1998 einlangende Klagen anzuwenden. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, leg.cit. sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Das EuGVÜ stellt somit eine allgemeine Regel auf ("actor sequitur forum rei"), die in praktisch allen Rechtsordnungen bekannt ist und nach der das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig ist. Neben diesem allgemeinen Gerichtsstand eröffnet das Übereinkommen weitere, besondere oder Wahlgerichtsstände einerseits und ausschließliche Gerichtsstände andererseits. Die Beklagte mit (Wohn)Sitz in der Bundesrepublik Deutschland kann vom Kläger daher nur beim Vorliegen eines Wahlgerichtsstandes des EuGVÜ in Österreich geklagt werden, wobei im vorliegenden Fall nur Artikel 5, Ziffer eins, (nach der Sprache des EuGH Nummer 1) EuGVÜ in Betracht kommt. Nach dessen Artikel 5, Ziffer eins, erster Satz kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar am Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Die stRsp des EuGH seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs 12/76 -

Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473 ("Tessili-Regel"; vgl dazu Neumayr,

EuGVÜ - LGVÜ 31 mwN in FN 37; Czernich/Tiefenthaler, Die

Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 15 mwN) zwingt das mit

dem Rechtsstreit befasste Gericht ("Forumgericht") dazu, zur

Ermittlung seiner Zuständigkeit nacheinander drei mitunter schwierige

rechtliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens muss es unter

Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche

Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrunde

liegt. Dabei sind die Begriffe "Verpflichtung" und "Vertrag oder

Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, d.h. unabhängig von

den von den nationalen Rechtsordnungen verwendeten Begriffen (4 Ob

233/97m = SZ 70/176 = EvBl 1998/33 = ZfRV 1998, 163 = RdW 1998, 200

[Iro 183] = ecolex 1998, 311 [Chiwitt-Oberhammer] zur vergleichbaren

Bestimmung des Art 5 LGVÜ u.a., zuletzt 7 Ob 132/00p = JBl 2001, 185

= RdW 2001, 21; RIS-Justiz RS0108473; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 53,

134; Tiefenthaler, LGVÜ: Gerichtsstand am "Erfüllungsort des Bereicherungsanspruchs"? in ÖJZ 1998, 544 ff, 545;

Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 5 mwN). Damit soll sichergestellt werden, dass sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt, was durch die ständige Vermehrung der einschlägigen internationalen Übereinkommen manchmal eher erschwert als vereinfacht wird. Ist auf den Vertrag ohnehin materielles Einheitsrecht anzuwenden (etwa das UN-Kaufrechtsabkommen), so erübrigt sich der Rückgriff auf das IPR (4 Ob 299/97t = JBl 1998, 379 = EvBl 1998/57 = RZ 1999/9 = ZfRV 1998, 167 = ecolex 1998, 312; 2 Ob 208/98x = ZfRV 1999/8 u.a.). Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder, seit dessen Inkrafttreten, auf das Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Die Lösungen des EVÜ sind weitgehend deckungsgleich mit den §§ 35 ff IPRG. Zuletzt hat das Gericht, sobald das anwendbare Recht gefunden ist, den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen (4 Ob 233/97m mwN aus der Rechtsprechung des EuGH; 4 Ob 299/97t ua, zuletzt 9 ObA 247/98h = EvBl 1999/118). Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dieser stRsp des EuGH, vor allem zum LGVÜ, bereits mehrfach ausgeführt, dass Art 5 Z 1 unter der "erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung" grundsätzlich diejenige versteht, die konkret den Gegenstand der Klage bildet (4 Ob 233/97m; 7 Ob 375/97f = JBl 1998, 5153; 1 Ob 173/98t = EvBl 1999/14; 6 Ob 216/98b = ZfRV 1999/11 u.a.; Klauser aaO 53, 134 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH).Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 5 mwN). Damit soll sichergestellt werden, dass sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt, was durch die ständige Vermehrung der einschlägigen internationalen Übereinkommen manchmal eher erschwert als vereinfacht wird. Ist auf den Vertrag ohnehin materielles Einheitsrecht anzuwenden (etwa das UN-Kaufrechtsabkommen), so erübrigt sich der Rückgriff auf das IPR (4 Ob 299/97t = JBl 1998, 379 = EvBl 1998/57 = RZ 1999/9 = ZfRV 1998, 167 = ecolex 1998, 312; 2 Ob 208/98x = ZfRV 1999/8 u.a.). Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder, seit dessen Inkrafttreten, auf das Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Die Lösungen des EVÜ sind weitgehend deckungsgleich mit den Paragraphen 35, ff IPRG. Zuletzt hat das Gericht, sobald das anwendbare Recht gefunden ist, den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen (4 Ob 233/97m mwN aus der Rechtsprechung des EuGH; 4 Ob 299/97t ua, zuletzt 9 ObA 247/98h = EvBl 1999/118). Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dieser stRsp des EuGH, vor allem zum LGVÜ, bereits mehrfach ausgeführt, dass Artikel 5, Ziffer eins, unter der "erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung" grundsätzlich diejenige versteht, die konkret den Gegenstand der Klage bildet (4 Ob 233/97m; 7 Ob 375/97f = JBl 1998, 5153; 1 Ob 173/98t = EvBl 1999/14; 6 Ob 216/98b = ZfRV 1999/11 u.a.; Klauser aaO 53, 134 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH).

Bei Prüfung der ersten Voraussetzung ergibt sich hier, dass der Klageanspruch einen Schadenersatzanspruch aus einer behaupteten Vertragsverletzung betrifft. Zur zweiten Voraussetzung ist auszuführen, dass der Vertrag zwischen einem Reisebüro und einem Hotelier bisher noch keine Regelung in einem Abkommen gefunden haben. Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass sowohl nach § 36 IPRG als auch nach Art 4 Abs 2 erster Satz EVÜ (vgl dazu Klauser aaO 225 ff) bei fehlender Rechtswahl - wie hier - auf die Rechtsordnung jenes Staates verwiesen wird, in dem die Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Hauptverwaltung habe. Dass bei einem Hotelvertrag wie dem hier vorliegenden der Hotelier die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ist evident und unbestritten. Daher ist grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen, wo die in der Klage geforderte Leistung zu erbringen ist.Bei Prüfung der ersten Voraussetzung ergibt sich hier, dass der Klageanspruch einen Schadenersatzanspruch aus einer behaupteten Vertragsverletzung betrifft. Zur zweiten Voraussetzung ist auszuführen, dass der Vertrag zwischen einem Reisebüro und einem Hotelier bisher noch keine Regelung in einem Abkommen gefunden haben. Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass sowohl nach Paragraph 36, IPRG als auch nach Artikel 4, Absatz 2, erster Satz EVÜ vergleiche dazu Klauser aaO 225 ff) bei fehlender Rechtswahl - wie hier - auf die Rechtsordnung jenes Staates verwiesen wird, in dem die Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Hauptverwaltung habe. Dass bei einem Hotelvertrag wie dem hier vorliegenden der Hotelier die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ist evident und unbestritten. Daher ist grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen, wo die in der Klage geforderte Leistung zu erbringen ist.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bestimmung des Erfüllungsortes allein Sache des zuständigen nationalen Gesetzgebers:

Er hat den Erfüllungsort in einer Weise festzulegen, die sowohl dem Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch dem eines ausreichenden Schutzes des Einzelnen angemessen Rechnung trägt. So kann das Gericht, soweit es durch das nationale Recht hiezu ermächtigt ist, den Erfüllungsort unter Berücksichtigung in der Weise bestimmen, dass es nach der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalles den Ort ermittelt, an dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist oder werden sollte (EuGH Slg. 1999, I-6307 Rn 31). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nur insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des EuGVÜ abweichenden Zuständigkeitsregeln - wie Art 5 Z 1 - so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH Slg. 1992, I-3967, Rn 18; Slg. 1999, I-6307 u.a.; 7 Ob 132/00p). Eine Anfrage an den EuGH scheidet somit hier aus, weil es nicht um die Auslegung des EuGVÜ geht, sondern um innerstaatliches Recht.Er hat den Erfüllungsort in einer Weise festzulegen, die sowohl dem Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch dem eines ausreichenden Schutzes des Einzelnen angemessen Rechnung trägt. So kann das Gericht, soweit es durch das nationale Recht hiezu ermächtigt ist, den Erfüllungsort unter Berücksichtigung in der Weise bestimmen, dass es nach der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalles den Ort ermittelt, an dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist oder werden sollte (EuGH Slg. 1999, I-6307 Rn 31). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nur insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des EuGVÜ abweichenden Zuständigkeitsregeln - wie Artikel 5, Ziffer eins, - so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH Slg. 1992, I-3967, Rn 18; Slg. 1999, I-6307 u.a.; 7 Ob 132/00p). Eine Anfrage an den EuGH scheidet somit hier aus, weil es nicht um die Auslegung des EuGVÜ geht, sondern um innerstaatliches Recht.

Nach dem nationalen österreichischen Sachrecht richtet sich gemäß § 905 Abs 1 erster Satz ABGB der Erfüllungsort zunächst nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung. Mangels besonderer Vereinbarung - wie hier - bestimmt sich der Erfüllungsort nach Natur und Zweck der Verbindlichkeit. Wenn auch dieser Anknüpfungspunkt versagt, so ist an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte. Selbst wenn man auf die Vereinbarung der Streitteile deutsches Recht anzuwenden hätte, käme man zufolge § 269 Abs 1 BGB zu keinem anderen Ergebnis (vgl dazu 4 Ob 233/97m). Unstrittig fallen unter Art 5 Z 1 EuGVÜ primäre vertragliche Ansprüche (Zahlung, Lieferung der gelieferten Sache), vertraglicher Schadenersatz und Gewährleistung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen (Haupt)Leistungsverpflichtung, der gesetzliche Erfüllungsort genügt (Klauser aaO 134 unter Hinweis auf die RV). Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung aufNach dem nationalen österreichischen Sachrecht richtet sich gemäß Paragraph 905, Absatz eins, erster Satz ABGB der Erfüllungsort zunächst nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung. Mangels besonderer Vereinbarung - wie hier - bestimmt sich der Erfüllungsort nach Natur und Zweck der Verbindlichkeit. Wenn auch dieser Anknüpfungspunkt versagt, so ist an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte. Selbst wenn man auf die Vereinbarung der Streitteile deutsches Recht anzuwenden hätte, käme man zufolge Paragraph 269, Absatz eins, BGB zu keinem anderen Ergebnis vergleiche dazu 4 Ob 233/97m). Unstrittig fallen unter Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ primäre vertragliche Ansprüche (Zahlung, Lieferung der gelieferten Sache), vertraglicher Schadenersatz und Gewährleistung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen (Haupt)Leistungsverpflichtung, der gesetzliche Erfüllungsort genügt (Klauser aaO 134 unter Hinweis auf die RV). Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf

den vereinbarten Erfüllungsort (4 Ob 313/97a = SZ 70/226 = ZfRV

1998/6 = ecolex 1998, 313; 7 Ob 375/97s, 7 Ob 336/97f = RdW 1998, 552

u. a.) - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird (EuGH Slg. 1976, 1497 - de Bloos; 7 Ob 375/97s mwN, 7 Ob 336/97f, 7 Ob 132/00p; RIS-Justiz RS0109445, RS0114003; Neumayr aaO 30; Klauser aaO 134 unter Hinweis auf die RV; Schlosser, EuGVÜ, Art 5 Rz 7 mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6, Art 5 Rz 14 mwN; Tiefenthaler aaO 546), bei Klagen aus Schadenersatz oder Leistungsstörung liegt somit der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 12 unter Hinweis auf Kropholler5, Art 5 Rz 12).u. a.) - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird (EuGH Slg. 1976, 1497 - de Bloos; 7 Ob 375/97s mwN, 7 Ob 336/97f, 7 Ob 132/00p; RIS-Justiz RS0109445, RS0114003; Neumayr aaO 30; Klauser aaO 134 unter Hinweis auf die RV; Schlosser, EuGVÜ, Artikel 5, Rz 7 mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6, Artikel 5, Rz 14 mwN; Tiefenthaler aaO 546), bei Klagen aus Schadenersatz oder Leistungsstörung liegt somit der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen (Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 12 unter Hinweis auf Kropholler5, Artikel 5, Rz 12).

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Stornogebühr wegen einer Vertragsverletzung. Bei der von der Beklagten zu erbringenden - aber hier nach dem Klagevorbringen nicht erbrachten - Hauptleistung geht es anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 299/97t = JBl 1998, 379 nicht um einen typischen Gastaufnahmevertrag, bei dem ein einzelner (Ferien)Gast selbst sein Hotelzimmer in Anspruch nimmt und vor der Abreise direkt beim Hotelier seine Hotelrechnung bezahlt, sondern darum, dass ein Reisebüro für eine Reisegruppe oder einzelne Reisende bzw. Feriengäste für bestimmte Termine Hotelzimmerkontingente bucht und in der Folge durch Überweisung - und nicht durch persönliche Übergabe des geschuldeten Entgelts - seine vertragliche Geldleistungsverpflichtung erfüllt. Das Reisebüro nimmt auch selbst regelmäßig kein Hotelzimmer in Anspruch und ist auch am Unterbringungsort nicht anwesend. Natur und Zweck der Verbindlichkeit sprechen somit bei der Buchung von Hotelzimmern, aber auch von "Packages" für Dritte durch ein Reisebüro bei einem Hotelier nicht für eine Erfüllung der Verbindlichkeit am Ort des Hoteliers. Damit bestimmt sich aber der Erfüllungsort für die Hauptleistungsverpflichtung des Reisebüros im Zweifel nach dem Geschäftssitz der beklagten Schuldnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nach der oben dargelegten Rechtslage auch für einen Schadenersatz wegen behaupteter Nichterfüllung der Hauptleistung. Nach § 905 Abs 2 erster Satz ABGB ist die behauptete Geldschuld der Beklagten als qualifizierte Schickschuld im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen (vgl SZ 71/129).Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Stornogebühr wegen einer Vertragsverletzung. Bei der von der Beklagten zu erbringenden - aber hier nach dem Klagevorbringen nicht erbrachten - Hauptleistung geht es anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 299/97t = JBl 1998, 379 nicht um einen typischen Gastaufnahmevertrag, bei dem ein einzelner (Ferien)Gast selbst sein Hotelzimmer in Anspruch nimmt und vor der Abreise direkt beim Hotelier seine Hotelrechnung bezahlt, sondern darum, dass ein Reisebüro für eine Reisegruppe oder einzelne Reisende bzw. Feriengäste für bestimmte Termine Hotelzimmerkontingente bucht und in der Folge durch Überweisung - und nicht durch persönliche Übergabe des geschuldeten Entgelts - seine vertragliche Geldleistungsverpflichtung erfüllt. Das Reisebüro nimmt auch selbst regelmäßig kein Hotelzimmer in Anspruch und ist auch am Unterbringungsort nicht anwesend. Natur und Zweck der Verbindlichkeit sprechen somit bei der Buchung von Hotelzimmern, aber auch von "Packages" für Dritte durch ein Reisebüro bei einem Hotelier nicht für eine Erfüllung der Verbindlichkeit am Ort des Hoteliers. Damit bestimmt sich aber der Erfüllungsort für die Hauptleistungsverpflichtung des Reisebüros im Zweifel nach dem Geschäftssitz der beklagten Schuldnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nach der oben dargelegten Rechtslage auch für einen Schadenersatz wegen behaupteter Nichterfüllung der Hauptleistung. Nach Paragraph 905, Absatz 2, erster Satz ABGB ist die behauptete Geldschuld der Beklagten als qualifizierte Schickschuld im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen vergleiche SZ 71/129).

Auf das Kooperationsabkommen über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros, mit dem das Erstgericht seine Zuständigkeit (mit)begründete, was das Rekursgericht indes ablehnte, kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück. Darauf kommt es auch nicht mehr an.

Dem Revisionsrekurs ist demnach nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E62172 06A00271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00027.01S.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0060OB00027_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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