TE OGH 2001/5/16 6Ob107/01f

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Bregenz zu FN 67906m eingetragen gewesenen "L***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Bregenz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. März 2001, GZ 3 R 43/01z-94, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Februar 2001, GZ 15 Fr 687/01m-91, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Leitgedanke des Gläubigerschutzes Ausnahmen vom Anspruch auf Geheimhaltung wirtschaftsbezogener Daten juristischer Personen rechtfertigen könne (6 Ob 162/00t). Davon ganz abgesehen, ist die Frage, ob die handelsrechtliche Offenlegungspflicht dem Datenschutzgesetz entspricht, hier nicht entscheidungswesentlich. Die Vorinstanzen haben aufgrund des hier bescheinigten Sachverhalts eine die amtswegige Löschung rechtfertigende Vermögenslosigkeit der Gesellschaft angenommen. Ihre Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal der Rechtsmittelwerber selbst weder im Verfahren noch in seinen Rechtsmitteln konkret Vermögen der Gesellschaft zu behaupten in der Lage war.

Anmerkung

E61660 06A01071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00107.01F.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0060OB00107_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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