TE OGH 2001/5/17 7Ob105/01v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer ua, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitinteresse S 300.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2001, GZ 3 R 24/01x-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Dezember 2000, GZ 4 Cg 152/00w-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 13.725 (hierin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger - Inhaber dreier Gewerbescheine als Handelsagent, Immobilienmakler und Hundefuttererzeuger - ist Eigentümer einer Liegenschaft in G***** samt Wohnhaus, für welches Objekt er bei der beklagten Partei seit 1984 (erneuert 1995) ein Eigenheim-Sicherheitspaket (im Ersturteil als "Eigenheim-Versicherungspaket" bezeichnet), beinhaltend auch eine Privathaftpflichtversicherung, zu Polizze Nr 557-113296 abgeschlossen hat. Es handelt sich hiebei um eine Bündelversicherung, in der sowohl eine Haushaltsversicherung als auch eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz mit dem versicherten Risiko der gesetzlichen Schadenersatzpflicht aus den Risken der Innehabung des Haus- und Grundbesitzes in G***** inbegriffen ist.

1997 erwarb der Kläger ein weiteres Grundstück im Ausmaß von ca 2500 m2 in J*****, auf dem sich ein kleines Fischerhäuschen und drei Fischteiche befinden. Diese Fischteichanlage ist gewerbebehördlich genehmigt. Der Kläger betreibt dort als betriebliche Tätigkeit eine Forellenzucht und verkauft seine Fische an Wirte und Bekannte, wobei er dazu jedoch keinen Gewerbeschein besitzt. Zur Liegenschaft in J***** besteht kein aufrechtes Versicherungsverhältnis.

Am 15. 8. 1998 beschäftigte sich der Kläger mit Ausbauarbeiten an die bestehende Fischerhütte auf der Liegenschaft in J*****, und zwar sollte ein Verschlag für Gartengeräte entstehen, damit diese unter Dach versorgt werden können. Zu diesem Zwecke mussten als Fundament mehrere "Holzstempen" in einem Abstand von ca 80 cm parallel zur Hüttenwand in den Boden eingeschlagen werden; quer über diese Pflöcke sollte sodann ein Kantholz angebracht und darauf ein Welleternitdach montiert werden. Hiebei half ihm seine Bekannte (und frühere Lebensgefährtin, was diese zum Unfallszeitpunkt jedoch nicht mehr war) Elisabeth W*****, bei welcher Tätigkeit es zu einem schweren Unfall kam: Als nämlich der Kläger beim Einschlagen des letzten Pflockes war, der nur noch ca 1 m aus dem Boden herausschaute und bis auf einen halben Meter noch in den Boden hineingeschlagen werden sollte, der Pflock sich jedoch in seiner vertikalen Position "verging", rief er die Genannte, damit diese den Pflock händisch senkrecht ausrichte, während ihn der Kläger mit einem Vorschlaghammer weiter in den Untergrund treiben wollte. Hiebei kam es wegen eines Missverständnisses zwischen den beiden versehentlich dazu, dass der Kläger statt des Pflockes die rechte Hand seiner Helferin erwischte und mehrere Finger zertrümmerte. Wegen dieser Verletzung führt Elisabeth W***** auch zu 3 Cg 75/00i des Landesgerichtes Wels einen Schadenersatzprozess (Leistungs- und Feststellungsklage) gegen den Kläger (dort als Beklagter). Am 30. 9. 1998 hatte der Rechtsvertreter W*****s deren Schadenersatzansprüche bei der beklagten Partei angemeldet, wobei der Unfallhergang geschildert und als Unfallort ausdrücklich J***** im Mühlviertel hervorgehoben wurde.

Der Kläger ging von Anfang an davon aus, auch gegen diesen Schadensfall bei der beklagten Partei ordnungsgemäß versichert zu sein, und meldete ihn daher seinem Versicherungsvertreter Horst U*****, dem er mitteilte, dass er im Mühlviertel ein Grundstück mit Fischteichen gekauft und dort Pflöcke eingeschlagen habe, wobei der Unfall passiert sei. Ob auch eine schriftliche Schadensmeldung erfolgte, steht nicht mit Sicherheit fest.

In der Landesdirektion Oberösterreich der beklagten Partei wurde die Schadenssache zunächst vom Referenten Dr. Z***** behandelt. Mit Schreiben vom 16. 11. 1998 wurden die Ansprüche abgelehnt, jedoch nur, weil die beklagte Partei von einer bestehenden Lebensgemeinschaft des Klägers zu W***** ausging, welcher Standpunkt auch in einem weiteren Schreiben vom 15. 12. 1998 aufrechterhalten wurde. Ohne diesen Umstand ging man jedoch bei der beklagten Partei davon aus, dass es sich sehr wohl um einen Schadensfall handelt, der unter eine bestehende Versicherung des Klägers fallen würde, weil ein Verschulden des Klägers am Schadensfall vorliege. Nachdem W***** in einer eidesstättigen Erklärung vom 7. 2. 2000 gegenüber der beklagten Partei bestätigt hatte, mit dem Kläger zum Vorfallszeitpunkt am 15. 8. 1998 nicht (mehr) in Lebensgemeinschaft gestanden zu sein, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 6. 3. 2000 (gerichtet an den nunmehrigen Klagevertreter), bezugnehmend auf den Schadensfall, "dem Grunde nach für diesen Vorfall einzutreten", zur Beurteilung der Schmerzperioden (der Verletzten) ein medizinisches Gutachten einzuholen, die Ansprüche der LKUF zu befriedigen sowie nach Erhalt des Gutachtens ein Entschädigungsanbot zu übermitteln (Beilage G).

Zum Zeitpunkt dieser Deckungszusage war ein neuer Schadensreferent namens Johannes P***** mit der Sache befasst, dessen Wissen sich darauf beschränkte, dass der Kläger Elisabeth W***** in J***** beim Einschlagen von Pflöcken mit einem Hammer verletzt hatte, dem jedoch nicht bekannt war, dass auf dem Grundstück des Klägers in J***** ein Gebäude errichtet war; dieser Sachbearbeiter hatte bis dahin auch nicht Einsicht in den bereits behängenden Strafakt gegen den Kläger genommen. Sowohl der frühere Sachbearbeiter Dr. Z***** als auch dessen Nachfolger P***** waren davon ausgegangen, dass ein Haftpflichtfall (von der Lebensgemeinschaft abgesehen) grundsätzlich anzunehmen sei, wobei Dr. Z***** das Schreiben des Vertreters der Elisabeth W***** vom 30. 9. 1998 zur Verfügung stand.

Weil sich in der Folge herausstellte, dass wegen der Forderungshöhe W*****s diese Sache in den sog Großschadensbereich fällt, wurde versicherungsintern die Angelegenheit mit März 2000 an Ing. L***** weitergegeben, welcher RA Dr. Mayer (hier Klage-, dort Beklagtenvertreter) im Verfahren 3 Cg 75/00i mit der Erstattung einer Klagebeantwortung beauftragte; obwohl bei diesem Gespräch zwischen L***** und Dr. Mayer Details besprochen wurden, erfuhr Ing. L***** nicht, dass der Unfall im Zuge einer Bautätigkeit geschehen war. Erst am 3. 5. 2000 führte Ing. L***** einen Augenschein am Unfallort durch, bei dem ihm der Kläger den Vorbau zur Fischerhütte zeigte. Aufgrund dieser Darstellung des Klägers am Unfallort kam L***** zur Meinungsänderung, dass der Vorfall nicht unter die bestehende Privathaftpflichtversicherung fällt, weil es sich hier um eine Tätigkeit gehandelt habe, die aus dem Haus- und Grundbesitz herrühre, da an die Fischerhütte angebaut wurde und welche Gefahren nach den Vertragsgrundlagen zur Haftpflichtversicherung des Klägers (Punkt II Art 10 ABH 89) ausgeschlossen sind, wohingegen dieser Schadenfall bis dahin bei der beklagten Partei unter dem Titel "Privathaftpflichtversicherung (Gefahren des täglichen Lebens)" gelaufen war.Weil sich in der Folge herausstellte, dass wegen der Forderungshöhe W*****s diese Sache in den sog Großschadensbereich fällt, wurde versicherungsintern die Angelegenheit mit März 2000 an Ing. L***** weitergegeben, welcher RA Dr. Mayer (hier Klage-, dort Beklagtenvertreter) im Verfahren 3 Cg 75/00i mit der Erstattung einer Klagebeantwortung beauftragte; obwohl bei diesem Gespräch zwischen L***** und Dr. Mayer Details besprochen wurden, erfuhr Ing. L***** nicht, dass der Unfall im Zuge einer Bautätigkeit geschehen war. Erst am 3. 5. 2000 führte Ing. L***** einen Augenschein am Unfallort durch, bei dem ihm der Kläger den Vorbau zur Fischerhütte zeigte. Aufgrund dieser Darstellung des Klägers am Unfallort kam L***** zur Meinungsänderung, dass der Vorfall nicht unter die bestehende Privathaftpflichtversicherung fällt, weil es sich hier um eine Tätigkeit gehandelt habe, die aus dem Haus- und Grundbesitz herrühre, da an die Fischerhütte angebaut wurde und welche Gefahren nach den Vertragsgrundlagen zur Haftpflichtversicherung des Klägers (Punkt römisch II Artikel 10, ABH 89) ausgeschlossen sind, wohingegen dieser Schadenfall bis dahin bei der beklagten Partei unter dem Titel "Privathaftpflichtversicherung (Gefahren des täglichen Lebens)" gelaufen war.

Da zur Liegenschaft des Klägers in J***** keine Haftpflichtversicherung aus Haus- und Grundbesitz bestand, wurde mit Schreiben vom 9. 5. 2000 die frühere Deckungszusage widerrufen und hieran auch in einem weiteren Schreiben an den Klagevertreter vom 20. 6. 2000 festgehalten.

Mit der am 19. 7. 2000 eingebrachten Klage erhob der Kläger das Begehren, festzustellen, dass ihm die beklagte Partei aufgrund und im Umfang des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrages sowie des konstitutiven Anerkenntnisses vom 6. 3. 2000 für den Schadensfall vom 15. 8. 1998 in J*****, bei welchem Elisabeth W***** schwer verletzt worden ist, Deckungsschutz zu gewähren habe. Die Forderungsablehnungen der beklagten Partei vom 16. 11./15. 12. 1998 (wegen behaupteter Lebensgemeinschaft) seien nicht qualifiziert erfolgt; die Deckungszusage vom 6. 3. 2000 sei hingegen als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren, das nicht widerrufen werden könne. Er habe die beklagte Partei auch nicht in Irrtum geführt, weil er stets wahrheitsgemäß mitgeteilt habe, dass sich der Unfall bei seinen Fischteichen in J***** ereignet habe.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Der Unfall sei bei der Durchführung von Bauarbeiten, nämlich der Montage einer Konstruktion für ein Schrägdach beim Haus des Klägers in J***** passiert, sodass es sich um einen Haftungsfall aus dem Titel Haus- und Grundbesitz handle. Sollte ihre Deckungszusage vom 6. 3. 2000 als konstitutives Anerkenntnis gewertet werden (was bestritten werde), so werde dieses wegen Irrtum angefochten, habe doch der Kläger der beklagten Partei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass die fragliche Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Hausbesitz bzw Hauseigentum bzw seinem dortigen gewerblichen Betrieb stehe, sondern sei immer nur von "Fischteichen" die Rede gewesen. Als Kaufmann habe dem Kläger klar sein müssen, dass für den gegenständlichen Fall aus der Privathaftpflichtversicherung keine Deckung bestehe und habe er es unterlassen, diesen Irrtum rechtzeitig aufzuklären.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen und darüber hinaus noch jene, "dass dem Kläger aufgrund seiner mehrfachen Kaufmannseigenschaft klar sein musste, dass für den gegenständlichen Fall aus der Privathaftpflichtversicherung keine Deckung besteht. Er hat es unterlassen, diesen Irrtum rechtzeitig aufzuklären." In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der gegenständliche Vorfall nicht unter die Privathaftpflicht des Versicherungsvertrages falle, erstrecke sich doch die Versicherung lediglich auf Schadenersatzforderungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere in Bezug auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, nicht aber als Haus- oder Grundbesitzer der Liegenschaft in J*****, weil der Schadensfall dort im Zusammenhang mit Anbauarbeiten an die Fischerhütte, also eine Baulichkeit auf der genannten Liegenschaft, geschah. Zwar handle es sich bei der Deckungszusage vom 6. 3. 2000 um ein konstitutives Anerkenntnis im Sinne des § 1375 ABGB, dessen Anfechtung infolge Irrtums jedoch berechtigt sei, habe doch der Kläger eine Mitteilung darüber unterlassen, dass die streitgegenständliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Besitz der Fischerhütte auf dem Grundstück gestanden sei und auch diese im Zusammenhang mit der Fischereibewirtschaftung in den Bereich seiner gewerblichen betrieblichen Tätigkeit falle, was ihm als Kaufmann hätte klar sein müssen; trotzdem habe er es unterlassen, diesen Irrtum (der beklagten Partei) rechtzeitig aufzuklären.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen und darüber hinaus noch jene, "dass dem Kläger aufgrund seiner mehrfachen Kaufmannseigenschaft klar sein musste, dass für den gegenständlichen Fall aus der Privathaftpflichtversicherung keine Deckung besteht. Er hat es unterlassen, diesen Irrtum rechtzeitig aufzuklären." In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der gegenständliche Vorfall nicht unter die Privathaftpflicht des Versicherungsvertrages falle, erstrecke sich doch die Versicherung lediglich auf Schadenersatzforderungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere in Bezug auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, nicht aber als Haus- oder Grundbesitzer der Liegenschaft in J*****, weil der Schadensfall dort im Zusammenhang mit Anbauarbeiten an die Fischerhütte, also eine Baulichkeit auf der genannten Liegenschaft, geschah. Zwar handle es sich bei der Deckungszusage vom 6. 3. 2000 um ein konstitutives Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1375, ABGB, dessen Anfechtung infolge Irrtums jedoch berechtigt sei, habe doch der Kläger eine Mitteilung darüber unterlassen, dass die streitgegenständliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Besitz der Fischerhütte auf dem Grundstück gestanden sei und auch diese im Zusammenhang mit der Fischereibewirtschaftung in den Bereich seiner gewerblichen betrieblichen Tätigkeit falle, was ihm als Kaufmann hätte klar sein müssen; trotzdem habe er es unterlassen, diesen Irrtum (der beklagten Partei) rechtzeitig aufzuklären.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung ab. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes - ausgenommen jene über das Kennenmüssen des Herausfallens aus der Privathaftpflichtversicherung durch den Kläger als Kaufmann samt Unterlassung einer Aufklärung hierüber gegenüber der beklagten Partei, weil es sich hiebei einerseits um eine Rechts- und keine Tatfrage handle und diese "Feststellung" im Übrigen auch nicht entscheidungswesentlich sei, weil aus ihr noch nicht hervorgehe, dass der Kläger auch einen Irrtum der beklagten Partei veranlasst habe; darüber hinaus teilte aber das Berufungsgericht den Standpunkt des Klägers, wonach ihm die Beklagte aus der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Privathaftpflichtversicherung Deckung zu gewähren habe, weil das Unfallgeschehen weder dem spezifischen Risiko des Haus- oder Grundbesitzes noch des "Teichbetriebes" zugeordnet werden könne. Würde man die Tatsache, dass sich der Unfall auf einem Grundstück des Klägers ereignete, auf dem er eine Fischzucht betreibe, dafür genügen lassen, den Schaden aus der Privathaftpflichtversicherung auszunehmen, wäre eine Doppelversicherung möglich, weil der Schaden dann in gleicher Weise dem Haus- und Grundbesitz und dem Betriebshaftpflichtrisiko zuzuordnen wäre, was aber gerade durch die Risikoabgrenzung in den EHVB 1993 verhindert werden solle. Der vom Kläger verursachte Unfall falle daher in das von der Privathaftpflichtversicherung (Art 10 ABH 89) beschriebene Risiko, sodass ihm die Beklagte dafür auch Deckung zu gewähren habe. Ob die Deckungszusage ein konstitutives Anerkenntnis sei und ob dieses von der beklagten Partei wirksam widerrufen habe werden können, könne damit dahingestellt bleiben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung ab. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes - ausgenommen jene über das Kennenmüssen des Herausfallens aus der Privathaftpflichtversicherung durch den Kläger als Kaufmann samt Unterlassung einer Aufklärung hierüber gegenüber der beklagten Partei, weil es sich hiebei einerseits um eine Rechts- und keine Tatfrage handle und diese "Feststellung" im Übrigen auch nicht entscheidungswesentlich sei, weil aus ihr noch nicht hervorgehe, dass der Kläger auch einen Irrtum der beklagten Partei veranlasst habe; darüber hinaus teilte aber das Berufungsgericht den Standpunkt des Klägers, wonach ihm die Beklagte aus der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Privathaftpflichtversicherung Deckung zu gewähren habe, weil das Unfallgeschehen weder dem spezifischen Risiko des Haus- oder Grundbesitzes noch des "Teichbetriebes" zugeordnet werden könne. Würde man die Tatsache, dass sich der Unfall auf einem Grundstück des Klägers ereignete, auf dem er eine Fischzucht betreibe, dafür genügen lassen, den Schaden aus der Privathaftpflichtversicherung auszunehmen, wäre eine Doppelversicherung möglich, weil der Schaden dann in gleicher Weise dem Haus- und Grundbesitz und dem Betriebshaftpflichtrisiko zuzuordnen wäre, was aber gerade durch die Risikoabgrenzung in den EHVB 1993 verhindert werden solle. Der vom Kläger verursachte Unfall falle daher in das von der Privathaftpflichtversicherung (Artikel 10, ABH 89) beschriebene Risiko, sodass ihm die Beklagte dafür auch Deckung zu gewähren habe. Ob die Deckungszusage ein konstitutives Anerkenntnis sei und ob dieses von der beklagten Partei wirksam widerrufen habe werden können, könne damit dahingestellt bleiben.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Risikoabgrenzung, insbesondere zwischen allgemeiner Privathaftpflicht und Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitz, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweislichen Urteiles des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil dem Klagebegehren schon aus dem vom Kläger stets geltend gemachten, vom Erstgericht grundsätzlich bejahten, vom Berufungsgericht jedoch - in Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage - als nicht entscheidungswesentlich ausdrücklich unbehandelt gelassenen Rechtsgrund des Anerkenntnisses stattzugeben ist (ohne dass es damit auf die vom Berufungsgericht in seinem Zulässigkeitsausspruch formulierte Rechtsfrage im Ergebnis ankommt); die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. Demgegenüber ist das Rechtsgeständnis (deklaratives Anerkenntnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine widerlegbare Wissenserklärung (Koziol/Welser II11 102 f; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 2 ff zu § 1375; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1380; RIS-Justiz RS0032541; jüngst 2 Ob 344/00b sowie 1 Ob 27/01d [verst Senat]). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige (zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses bestehende) Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RS0110121). Ob ein solches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln; dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenslage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RS0017965, 0032666, 0044468). Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Erforderlich ist aber, dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des vom Gläubiger behaupteten Rechts durch dessen Zugeständnis beseitigt. Nur dann, wenn keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vorliegen, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen (ZIK 2001, 25; 1 Ob 27/01d). Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (ZAS 1975, 100; ecolex 1990, 283; SZ 71/94; 1 Ob 27/01d; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 399). Liegt ein solcher Streit oder Zweifel nicht vor, so kann das Anerkenntnis nicht dazu verwendet werden, durch die Schaffung einer abstrakten Verbindlichkeit Zweifel und Streit präventiv auszuschließen; das konstitutive Anerkenntnis des österreichischen Rechts ist vielmehr ein Kausalvertrag, dessen Rechtsgrund eben die Streitbereinigung ist. Ein Anerkenntnis kann daher keine konstitutive Wirkung entfalten, wenn die anerkannte Forderung nicht zuvor vom Anerkennenden ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde (1 Ob 27/01d).Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. Demgegenüber ist das Rechtsgeständnis (deklaratives Anerkenntnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine widerlegbare Wissenserklärung (Koziol/Welser II11 102 f; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 2 ff zu Paragraph 1375 ;, Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1380 ;, RIS-Justiz RS0032541; jüngst 2 Ob 344/00b sowie 1 Ob 27/01d [verst Senat]). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige (zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses bestehende) Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RS0110121). Ob ein solches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln; dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenslage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RS0017965, 0032666, 0044468). Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Erforderlich ist aber, dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des vom Gläubiger behaupteten Rechts durch dessen Zugeständnis beseitigt. Nur dann, wenn keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vorliegen, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen (ZIK 2001, 25; 1 Ob 27/01d). Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (ZAS 1975, 100; ecolex 1990, 283; SZ 71/94; 1 Ob 27/01d; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 399). Liegt ein solcher Streit oder Zweifel nicht vor, so kann das Anerkenntnis nicht dazu verwendet werden, durch die Schaffung einer abstrakten Verbindlichkeit Zweifel und Streit präventiv auszuschließen; das konstitutive Anerkenntnis des österreichischen Rechts ist vielmehr ein Kausalvertrag, dessen Rechtsgrund eben die Streitbereinigung ist. Ein Anerkenntnis kann daher keine konstitutive Wirkung entfalten, wenn die anerkannte Forderung nicht zuvor vom Anerkennenden ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde (1 Ob 27/01d).

Im Lichte dieser allgemeinen und vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze ist auch die Deckungszusage der hier beklagten Versicherung vom 6. 3. 2000 zu messen. Hierin hat sie ihrem Versicherungsnehmer gegenüber die ausdrückliche, an keinerlei Bedingungen oder ihrer Ansicht nach offene (Zweifels-)Fragen geknüpfte Erklärung abgegeben, im Schadensfall der Elisabeth W***** (vorbehaltlos) "dem Grunde nach für diesen Vorfall einzutreten", zur Beurteilung der Schmerzperioden der Genannten sogleich ein medizinisches Gutachten einzuholen, die Ansprüche der LKUF zu befriedigen und nach Erhalt des Gutachtens ein Entschädigungsanbot zu übermitteln. Alle diese, eine somit ausdrückliche Zusage der Deckung aus dem Versicherungsvertrag enthaltenden und die dieser Zusage entsprechend im Einzelnen auch aufgelisteten Ansprüche umfassenden Erklärungen erfolgten dabei, obwohl der beklagten Partei die Umstände, die sie später zum (einseitigen) Widerruf bewogen, schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe fraglich erscheinen mussten - so der Umstand, dass sich der Unfall nicht am Ort des Versicherungsobjektes in G*****, sondern in J***** ereignet hatte, der Kläger dort ein Grundstück mit Fischteichen gekauft hatte und der Unfall auf diesem Grundstück beim Pflöckeeinschlagen im Zusammenhang mit den Fischteichen geschehen war. Alle diese Punkte hatte der Kläger der beklagten Partei von Anfang nie vorenthalten; trotzdem beschränkte sich ihre (Nach-)Prüfungstätigkeit ausschließlich auf die von ihr behauptete, später jedoch durch die Verletzte selbst glaubhaft widerlegte und von der beklagten Partei sodann auch nicht mehr zum Gegenstand ihrer früheren Haftungsablehnung gemachte Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen Schädiger und Verletzter, sodass die beklagte Partei ihre, alle sonstigen ausdrücklich ungeprüften und damit ungeklärten, jedoch (bei objektiver Prüfung) durchaus fragwürdigen Punkte beiseitelassende und insoweit gänzlich vorbehaltlos abgegebene Deckungszusage auch als konstitutives Anerkenntnis im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze gegen sich gelten lassen muss (vgl hiezu auch SZ 51/156 [bei Deckungszusage eines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten]; Harrer/Heidinger, aaO Rz 16 zu § 1375 sowie Schuhmacher, Anerkenntnis des Versicherers:Im Lichte dieser allgemeinen und vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze ist auch die Deckungszusage der hier beklagten Versicherung vom 6. 3. 2000 zu messen. Hierin hat sie ihrem Versicherungsnehmer gegenüber die ausdrückliche, an keinerlei Bedingungen oder ihrer Ansicht nach offene (Zweifels-)Fragen geknüpfte Erklärung abgegeben, im Schadensfall der Elisabeth W***** (vorbehaltlos) "dem Grunde nach für diesen Vorfall einzutreten", zur Beurteilung der Schmerzperioden der Genannten sogleich ein medizinisches Gutachten einzuholen, die Ansprüche der LKUF zu befriedigen und nach Erhalt des Gutachtens ein Entschädigungsanbot zu übermitteln. Alle diese, eine somit ausdrückliche Zusage der Deckung aus dem Versicherungsvertrag enthaltenden und die dieser Zusage entsprechend im Einzelnen auch aufgelisteten Ansprüche umfassenden Erklärungen erfolgten dabei, obwohl der beklagten Partei die Umstände, die sie später zum (einseitigen) Widerruf bewogen, schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe fraglich erscheinen mussten - so der Umstand, dass sich der Unfall nicht am Ort des Versicherungsobjektes in G*****, sondern in J***** ereignet hatte, der Kläger dort ein Grundstück mit Fischteichen gekauft hatte und der Unfall auf diesem Grundstück beim Pflöckeeinschlagen im Zusammenhang mit den Fischteichen geschehen war. Alle diese Punkte hatte der Kläger der beklagten Partei von Anfang nie vorenthalten; trotzdem beschränkte sich ihre (Nach-)Prüfungstätigkeit ausschließlich auf die von ihr behauptete, später jedoch durch die Verletzte selbst glaubhaft widerlegte und von der beklagten Partei sodann auch nicht mehr zum Gegenstand ihrer früheren Haftungsablehnung gemachte Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen Schädiger und Verletzter, sodass die beklagte Partei ihre, alle sonstigen ausdrücklich ungeprüften und damit ungeklärten, jedoch (bei objektiver Prüfung) durchaus fragwürdigen Punkte beiseitelassende und insoweit gänzlich vorbehaltlos abgegebene Deckungszusage auch als konstitutives Anerkenntnis im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze gegen sich gelten lassen muss vergleiche hiezu auch SZ 51/156 [bei Deckungszusage eines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten]; Harrer/Heidinger, aaO Rz 16 zu Paragraph 1375, sowie Schuhmacher, Anerkenntnis des Versicherers:

"Rechtliches Interesse" an der Haftungsfeststellung? ecolex 1998, 117).

Gerade das jüngst vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung seines verstärkten Senates 1 Ob 27/01d vom 27. 4. 2001 (zur Abgrenzung eines bloß deklaratorischen Anerkenntnisses) herausgearbeitete Entscheidungskriterium des Vorliegens von Zweifeln des Schuldners am Bestand der (zunächst bestrittenen, später jedoch anerkannten) Forderung einerseits und der Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand dieser (zunächst von der beklagten Partei durch Leistungsverweigerung abgelehnten) Forderung andererseits ist in der vorliegenden Fallgestaltung besonders manifest: Gerade dadurch, dass die beklagte Partei ihre zunächst ausschließlich vom Bestand oder Nichtbestand einer Lebensgemeinschaft des Versicherten und der Geschädigten abhängig gemachte Ablehnung in der Folge uneingeschränkt und vorbehaltlos revidierte und das bis dahin strittige Versicherungsverhältnis in eine dieses unstrittig machende Deckungszusage umwandelte, schuf sie jenen Typus von Anerkenntnisvertrag, wie ihn regelmäßig Rechtsprechung und Lehre als konstitutives Anerkenntnis zur Beilegung eines Streites bzw einer Unsicherheit über den Bestand einer Forderung verstehen.

Ein derartiges echtes (konstitutives) Anerkenntnis, das ein Rechtsgeschäft ist, kann mit Ausnahme der im Folgenden genannten Gründe nicht einseitig widerrufen werden (2 Ob 113/97z; RS0108207). Wegen eines vom Gegner veranlassten Irrtums darüber, ob die anerkannte Forderung wirklich zu Recht besteht, könnte es zwar wegen Betruges (Arglist) unter Umständen angefochten werden (RS0014778); dafür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte und wurde derartiges auch von der beklagten Partei nie (ernsthaft) behauptet.

Damit erweist sich das Klagebegehren jedoch schon aus diesen vorstehenden rechtlichen Überlegungen als berechtigt. Der Revision der beklagten Partei konnte damit kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E61775 07A01051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00105.01V.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20010517_OGH0002_0070OB00105_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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