TE OGH 2001/5/17 7Ob25/01d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herwig M*****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 900.000,-- sA, über den Berichtigungsantrag des Klägers hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 28. Februar 2001, GZ 7 Ob 25/2001d-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die (ordentliche) Revision des Beklagten gegen das die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abändernde Urteil des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung könne daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und sei deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Der Oberste Gerichtshof hat die (ordentliche) Revision des Beklagten gegen das die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abändernde Urteil des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung könne daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und sei deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).

Der Kläger begehrt mit seinem beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten, am 19. 4. 2001 eingelangten Berichtigungsantrag die Berichtigung der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes dahin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm an Kosten (seiner Revisionsbeantwortung) S 33.682,50 zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. Die Ausführungen des Klägers laufen darauf hinaus, dass die vom Obersten Gerichtshof getroffene Kostenentscheidung unrichtig sei, weil von einem "Revisionsbeantworter" nicht zu verlangen sei, dass er "dem Obersten Gerichtshof zu seiner richtigen Entscheidung führen sollte". Die dazu noch aufgestellte Behauptung, aus seinem gesamten Vorbringen in der Revisionsbeantwortung gehe eindeutig hervor, dass die Revision nicht zulässig sei, ist aktenwidrig. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung lediglich Ausführungen dahin gemacht, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten hat er mit keinem Wort hingewiesen. Er weigert sich offenbar, die betreffende, in der Kostenentscheidung ohnehin zitierte, einhellige oberstgerichtliche Judikatur zur Kenntnis zu nehmen. Sein Berichtigungsantrag stellt lediglich den Versuch dar, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshof anzufechten. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach den §§ 419, 430 ZPO nicht zur Verfügung. Von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann keine Rede sein.Der Kläger begehrt mit seinem beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten, am 19. 4. 2001 eingelangten Berichtigungsantrag die Berichtigung der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes dahin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm an Kosten (seiner Revisionsbeantwortung) S 33.682,50 zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. Die Ausführungen des Klägers laufen darauf hinaus, dass die vom Obersten Gerichtshof getroffene Kostenentscheidung unrichtig sei, weil von einem "Revisionsbeantworter" nicht zu verlangen sei, dass er "dem Obersten Gerichtshof zu seiner richtigen Entscheidung führen sollte". Die dazu noch aufgestellte Behauptung, aus seinem gesamten Vorbringen in der Revisionsbeantwortung gehe eindeutig hervor, dass die Revision nicht zulässig sei, ist aktenwidrig. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung lediglich Ausführungen dahin gemacht, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten hat er mit keinem Wort hingewiesen. Er weigert sich offenbar, die betreffende, in der Kostenentscheidung ohnehin zitierte, einhellige oberstgerichtliche Judikatur zur Kenntnis zu nehmen. Sein Berichtigungsantrag stellt lediglich den Versuch dar, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshof anzufechten. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach den Paragraphen 419,, 430 ZPO nicht zur Verfügung. Von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann keine Rede sein.

Der Berichtigungsantrag ist daher abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil Kosten im Berichtigungsantrag nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E61664 07AA0251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00025.01D.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20010517_OGH0002_0070OB00025_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten