TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/30 2006/17/0377

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

E1E;
E6J;
19/05 Menschenrechte;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88 Abs3;
62004CJ0266 Nazairdis VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
MRK Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der W GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. November 2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1714-I/7/2006, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Bemessungszeiträume in den Jahren 1999 bis 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria wurden der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 1999 bis 2002 Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in verschiedenen Monaten der genannten Jahre vorgeschrieben. Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem unter Spruchpunkt 1. die Berufungen gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria abgewiesen werden. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird die Berufung gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages betreffend Agrarmarketingbeiträge für Bemessungszeiträume zwischen Jänner 1995 und Juni 1999 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde sowohl zu Spruchpunkt 1. als auch zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides - nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der wesentlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel sowie des Verwaltungsgeschehens (das Verfahren war zwischenzeitig gemäß § 281 BAO ausgesetzt worden) - aus, dass die beschwerdeführende Partei die Erhebung des Agrarmarketingbeitrages bekämpfe, weil das Beitragsaufkommen für gemeinschaftsrechtlich unzulässige Maßnahmen verwendet werde. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230, sowie im Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2006/17/0054, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. Oktober 2005, verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C- 276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS u.a., ausgesprochen habe, liege ein Zusammenhang zwischen der Beitragserhebung und der Verwendung des Beitragsaufkommens nicht schon dann vor, wenn nachweisbar sei, dass eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 87 EG darstelle, ausschließlich oder überwiegend aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe finanziert werde. Wesentlich sei, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lasse oder nicht. Ein derartiger Verwendungszusammenhang sei jedoch im Beschwerdefall zu verneinen.

Auch zum behaupteten Verstoß gegen Art. 28 EG werde in den näher genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass das (dortige) Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzeige. Zu den Gütesiegelkampagnen komme der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der bisherigen Aussagen des EuGH in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass Werbekampagnen, in denen die Qualität der inländischen Produkte beworben werde, nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen seien.

Über die gegen diesen Bescheid (ohne Einschränkung) erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides in den entscheidungserheblichen Fragen nicht von demjenigen, der mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0274, entschieden wurde, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit inhaltsgleichen Bedenken gegen seine Rechtsprechung auseinander gesetzt hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Die in dem genannten Erkenntnis dargelegten Erwägungen treffen aber auch auf die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gegenständlichen Beiträge für Bemessungszeiträume zwischen Jänner 1995 und Juni 1999 zu. Die vorliegende Beschwerde enthält zu diesem Spruchpunkt keinerlei Ausführungen. Auch in diesen Fällen ist jedoch das gemeinschaftsrechtliche Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG mangels des sogenannten zwingenden Verwendungszusammenhanges im Verfahren über die Vorschreibung oder die Rückzahlung des Beitrages nicht von Bedeutung.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Dem steht auch Art. 6 EMRK aus den in dem verwiesenen Erkenntnis näher dargelegten Gründen nicht entgegen.

Wien, am 30. Jänner 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0266 Nazairdis VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170377.X00

Im RIS seit

25.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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