TE OGH 2001/5/17 7Ob110/01d

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 58.954 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2000, GZ 1 R 143/00a-32, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 12. Jänner 2000, GZ 17 C 440/98z-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei errichtete über Auftrag der beklagten Partei in dem im ersten Stock des Hauses ***** W***** befindlichen Gymnastikraum einen "kombielastischen Sportboden". Dem betreffenden Werkvertrag wurden ua die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Professionisten und die ÖNORM B 2236-1 (Klebearbeiten für Bodenbeläge) zugrunde gelegt. Die (laut Werkvertrag bei Widersprüchen vorrangig heranzuziehenden) Allgemeinen Vertragsbedingungen für Professionisten weisen ua folgende Bestimmungen auf:

2. Preisbasis

2.1 Die angebotenen Einheitspreise sind auf Basis der zum Zeitpunkt der Abgabe des Anbotes in Geltung gestandenen Löhne und Materialpreise erstellt und beinhalten alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Lohnnebenkosten, Transportkosten und Nebenleistungen, die zur vertragsgemäßen, einwandfreien, allen behördlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Herstellung der beschriebenen Arbeiten oder Werkstücke bis zur vollen Verwendungsfähigkeit erforderlich sind, auch wenn notwendige Einzelheiten in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt sind.

2.2 Die Einheitspreise sind Festpreise bis zum tatsächlichen Bauende.

3. Art und Umfang der Leistungen

3.1 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er sich von den örtlichen, technischen und baurechtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen der Baustelle überzeugt und dieselben bei Erstellung seines Anbotes berücksichtigt hat. Dies betrifft insbesondere die öffentlichen oder privaten Wasser-, Gas-, Strom-, Post- und Kanalisationsanschlüsse, Fernwärmeleitungen udgl. Der Auftragnehmer verzichtet darauf, aus Unkenntnis der Baustellensituation Nachforderungen, Verlängerung der Baufristen, Verminderung der Garantie udgl zu stellen.

....

3.4 Der Auftragnehmer hat die ihm für sein Anbot und die Durchführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt (insbesondere auf ihre Richtigkeit sowie ihre technisch, gesetzlich, baubehördlich und fachlich einwandfreie Ausführbarkeit) zu überprüfen und mit den örtlichen Verhältnissen der Baustelle abzustimmen. Bei der Überprüfung feststellbarer Mängel oder Fehler und Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis, wie auch eventuelle Bedenken gegen die gewählten Stoffe und Ausführungsarten, sind dem Auftraggeber sofort schriftlich bekanntzugeben. Geschieht dies nicht, so hat der Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden aufzukommen.

Die ÖNORM B 2236-1 enthält ua folgende Bestimmungen:

1.2.14 Nebenleistungen: verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind jedenfalls mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

2.3 Ausführung

2.3.1 Bauseitige Voraussetzungen für die Ausführung

.....

2.3.1.2 Bauseits muss bei Gefahr nachschiebender Feuchtigkeit eine Feuchtigkeitsabdichtung, bei Gefahr schädlicher Dampfdiffusion eine Dampfsperre eingebaut sein.

.....

2.3.2 Anforderungen an den Untergrund

.....

2.3.3.2 Hinweispflicht

(1) Hierfür gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN A 2060 und B 2110.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber

  • -Strichaufzählung
    vor Verlegung von Belägen in nicht unterkellerten Räumen, über Einfahrten, Feuchträumen, Durchgängen, Garagen udgl auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre und

  • -Strichaufzählung
    vor Verlegung von Belägen auf Untergründen nach 2.1.4 (2) sowie Verbundestrichen auf das Erfordernis einer bauseits sicherzustellenden Austrocknung

aufmerksam zu machen.

Nachdem nach Verlegung der kombielastischen Fußbodenkonstruktion die Heizung in dem unterhalb des Gymnastikraums (im Erdgeschoß) gelegenen Heizraum in Betrieb genommen worden war, traten am Sportboden wegen des Fehlens einer Dampfsperre Feuchtigkeitsschäden und Aufwölbungen auf.

Für die Behebung dieser Schäden inklusive Errichtung einer Dampfsperre fordert die Klägerin, die vor Verlegung des Bodens bloß die Feuchtigkeit, nicht jedoch die örtlichen Gegebenheiten unterhalb des Gymnastikraums geprüft hatte, den der Beklagten für diese Arbeiten in Rechnung gestellten Betrag von S 58.954.

Die beklagte Partei, die den ihr von der Klägerin für die Errichtung des Bodens am 30. 10. 1996 in Rechnung gestellten Betrag von S

205.895 bezahlt hatte, beantragte die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe eine Mängelbehebung vorzunehmen gehabt, weil sie ihre Warnpflicht verletzt habe.

Das Erstgericht schloss sich dieser Ansicht an und wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin sei nach der ÖNORM B 2236-1 verpflichtet gewesen, die Beklagte als ihren Auftraggeber vor Verlegung des Bodens auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer habe sich grundsätzlich mit den unter dem zu verlegenden Boden befindlichen Räumlichkeiten vertraut zu machen und bei einer allfälligen Gefahr dahingehend zu warnen, dass eine Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre anzubringen sei. Die Beschränkung der Klägerin auf die Prüfung des Estrichs entspreche dieser Verpflichtung nicht, sodass sie ihre Warnpflicht als Auftragnehmer verletzt habe. Die Klägerin habe sich nicht mit den örtlichen Gegebenheiten unterhalb des Sportbodens auseinandergesetzt und deshalb sorgfaltswidrig gehandelt. Sie habe der Beklagten daher Gewähr für die ordnungsgemäße Herstellung des Sportbodens zu leisten. Die Beklagte habe demnach die Kosten der Mängelbehebung nicht zu bezahlen. Dies gelte auch für die Kosten der Dampfsperre, weil diese nach den Regeln der Technik bereits ursprünglich eingebaut hätte werden müssen und daher vom vereinbarten Werklohn umfasst sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Professionistenleistungen folge, dass der Werkunternehmer die örtlichen Verhältnisse genau zu prüfen habe, um überhaupt feststellen zu können, ob und allenfalls welche Räume unterhalb des zu verlegenden Bodens vorhanden seien, um allenfalls der Hinweispflicht nach Punkt 2.3.3.2 Abs 2 der ÖNORM B2236-1 nachkommen zu können. Die Klägerin behaupte, dass eine solche Untersuchungspflicht gar nicht bestehe, woraus naturgemäß keine Hinweispflicht resultieren könne. Meine sie, wärmeabgebende Räume fielen nicht unter die Bestimmung, so verkenne sie, dass sie einerseits gar nicht gewusst habe, welche Temperaturen unter dem Bodenbelag herrschen würden; andererseits ziele diese Bestimmung darauf ab, jede Möglichkeit des Misslingens des Werkes im Vorfeld zu verhindern. Insofern spiegle die Bestimmung das vom Auftragnehmer anzuwendende Maß der gewöhnlichen Sorgfalt wider. Es könne nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ÖNORMEN, eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer darstellten und dieser verpflichtet sei, die dort für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Hätte die Klägerin ihrer vertraglichen Untersuchungspflicht der unter dem Bodenbelag befindlichen Räume entsprochen, hätte sie Kenntnis vom Heizraum erlangt und jedenfalls in Erfahrung bringen müssen, dass davon bei Heizbetrieb überdurchschnittliche Temperaturen ausgingen und daher die Beklagte auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre hinweisen müssen. Die Warnpflicht bestehe nämlich auch schon dann, wenn ein Schaden möglich erscheine oder naheliege. Diese Sorgfalt habe von der Klägerin als eine solche, die jenen Fachleuten, denen die Klägerin zugehöre, gewöhnlich eigen sei, erwartet werden müssen. Die Klägerin hätte sich somit nicht mit der Prüfung des Untergrundes bzw der Feuchtigkeitsmessung begnügen dürfen, sondern wäre auch verpflichtet gewesen, die unter dem Bodenbelag angeordneten Räumlichkeiten zu erkunden und danach auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre hinzuweisen. Allgemein ergebe sich diese Verpflichtung auch schon aus der Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen der Baustelle bei der Erstellung des Anbots. Im Lichte dieser Ausführungen könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auf die vom Heizraum ausgehenden Gefahren für den Bodenbelag hinzuweisen. Die Klägerin selbst meine, dass für sie die Auswirkungen des Heizraumes nur durch spezielle bauphysikalische Untersuchungen feststellbar gewesen wären, wolle aber gleichzeitig der Beklagten zumuten, dass diese ihrerseits zu warnen gehabt hätte, "da ganz offensichtlich von diesem Raum Wärmeentwicklungen ausgegangen sind, die auf den ...Sportboden Auswirkungen hatten". Dass die Beklagte sachkundige Bestellerin sei und mit den Auswirkungen von Restfeuchte im Betonestrich auf den von der Klägerin verlegten Belag vertraut sei, habe die Klägerin aber nicht vorgebracht. Soweit sie auf PunktDas Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Professionistenleistungen folge, dass der Werkunternehmer die örtlichen Verhältnisse genau zu prüfen habe, um überhaupt feststellen zu können, ob und allenfalls welche Räume unterhalb des zu verlegenden Bodens vorhanden seien, um allenfalls der Hinweispflicht nach Punkt 2.3.3.2 Absatz 2, der ÖNORM B2236-1 nachkommen zu können. Die Klägerin behaupte, dass eine solche Untersuchungspflicht gar nicht bestehe, woraus naturgemäß keine Hinweispflicht resultieren könne. Meine sie, wärmeabgebende Räume fielen nicht unter die Bestimmung, so verkenne sie, dass sie einerseits gar nicht gewusst habe, welche Temperaturen unter dem Bodenbelag herrschen würden; andererseits ziele diese Bestimmung darauf ab, jede Möglichkeit des Misslingens des Werkes im Vorfeld zu verhindern. Insofern spiegle die Bestimmung das vom Auftragnehmer anzuwendende Maß der gewöhnlichen Sorgfalt wider. Es könne nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ÖNORMEN, eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer darstellten und dieser verpflichtet sei, die dort für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Hätte die Klägerin ihrer vertraglichen Untersuchungspflicht der unter dem Bodenbelag befindlichen Räume entsprochen, hätte sie Kenntnis vom Heizraum erlangt und jedenfalls in Erfahrung bringen müssen, dass davon bei Heizbetrieb überdurchschnittliche Temperaturen ausgingen und daher die Beklagte auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre hinweisen müssen. Die Warnpflicht bestehe nämlich auch schon dann, wenn ein Schaden möglich erscheine oder naheliege. Diese Sorgfalt habe von der Klägerin als eine solche, die jenen Fachleuten, denen die Klägerin zugehöre, gewöhnlich eigen sei, erwartet werden müssen. Die Klägerin hätte sich somit nicht mit der Prüfung des Untergrundes bzw der Feuchtigkeitsmessung begnügen dürfen, sondern wäre auch verpflichtet gewesen, die unter dem Bodenbelag angeordneten Räumlichkeiten zu erkunden und danach auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre hinzuweisen. Allgemein ergebe sich diese Verpflichtung auch schon aus der Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen der Baustelle bei der Erstellung des Anbots. Im Lichte dieser Ausführungen könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auf die vom Heizraum ausgehenden Gefahren für den Bodenbelag hinzuweisen. Die Klägerin selbst meine, dass für sie die Auswirkungen des Heizraumes nur durch spezielle bauphysikalische Untersuchungen feststellbar gewesen wären, wolle aber gleichzeitig der Beklagten zumuten, dass diese ihrerseits zu warnen gehabt hätte, "da ganz offensichtlich von diesem Raum Wärmeentwicklungen ausgegangen sind, die auf den ...Sportboden Auswirkungen hatten". Dass die Beklagte sachkundige Bestellerin sei und mit den Auswirkungen von Restfeuchte im Betonestrich auf den von der Klägerin verlegten Belag vertraut sei, habe die Klägerin aber nicht vorgebracht. Soweit sie auf Punkt

2.3.1.2 der zitierten ÖNORM Bezug nehme, wonach bauseits bei Gefahren nachschiebender Feuchtigkeit eine Feuchtigkeitsabdichtung, bei Gefahr schädlicher Dampfdiffusion eine Dampfsperre eingebaut sein müsse, enthebe sie dies nicht ihrer Hinweispflicht, weil eben nur sie die technischen Voraussetzungen für eine mängelfreie Leistung einschätzen könne. Auch habe sich nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Auftragnehmer jeweils vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass er dieselben ohne Schäden und Mängel, deren Ursache in der Vorarbeit anderer Unternehmer liege, ausführen könne. Schließlich sei dem Argument, bei der Dampfsperre handle es sich um sogenannte Sowieso-Kosten, zu entgegnen, dass die Parteien die Erstellung eines (mängelfreien) Werkes vereinbart hätten und die Dampfsperre für den geschuldeten Erfolg notwendig gewesen sei. Die Kosten der nachträglich eingebauten Dampfsperre seien somit solche der Mängelbehebung und damit von der Klägerin zu tragen. Eine ergänzende Feststellung über deren Höhe sei nicht erforderlich gewesen. Aus all dem folge, dass das Werk der Klägerin infolge offenbarer Untauglichkeit des von der Beklagten beigestellten Stoffes (teilweise) misslungen und die Klägerin für den Schaden verantwortlich sei, weil sie die Beklagte nicht gewarnt habe (§ 1168a Abs 2 ABGB).2.3.1.2 der zitierten ÖNORM Bezug nehme, wonach bauseits bei Gefahren nachschiebender Feuchtigkeit eine Feuchtigkeitsabdichtung, bei Gefahr schädlicher Dampfdiffusion eine Dampfsperre eingebaut sein müsse, enthebe sie dies nicht ihrer Hinweispflicht, weil eben nur sie die technischen Voraussetzungen für eine mängelfreie Leistung einschätzen könne. Auch habe sich nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Auftragnehmer jeweils vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass er dieselben ohne Schäden und Mängel, deren Ursache in der Vorarbeit anderer Unternehmer liege, ausführen könne. Schließlich sei dem Argument, bei der Dampfsperre handle es sich um sogenannte Sowieso-Kosten, zu entgegnen, dass die Parteien die Erstellung eines (mängelfreien) Werkes vereinbart hätten und die Dampfsperre für den geschuldeten Erfolg notwendig gewesen sei. Die Kosten der nachträglich eingebauten Dampfsperre seien somit solche der Mängelbehebung und damit von der Klägerin zu tragen. Eine ergänzende Feststellung über deren Höhe sei nicht erforderlich gewesen. Aus all dem folge, dass das Werk der Klägerin infolge offenbarer Untauglichkeit des von der Beklagten beigestellten Stoffes (teilweise) misslungen und die Klägerin für den Schaden verantwortlich sei, weil sie die Beklagte nicht gewarnt habe (Paragraph 1168 a, Absatz 2, ABGB).

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei allerdings iSd § 508 Abs 3 ZPO mit der Begründung ab, die Klägerin zeige auf, dass die Lösung der Rechtsfrage von der Auslegung einer Bestimmung der ÖNORM (B 2236-1) abhänge und eine höchstgerichtliche Entscheidung zur konkreten Problematik noch nicht vorliege. Zwar habe das Berufungsgericht die Untersuchungspflicht der Klägerin nicht nur aus Punkt 2.3.3.2 Abs 2 der zitierten ÖNORM, sondern auch aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen geschlossen; primär sei jedoch die zitierte Passage der ÖNORM zu interpretieren gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beantwortung der Auslegungsfrage Anhaltspunkte für die Beurteilung anderer Fälle erwarten lasse und daher für weitere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei allerdings iSd Paragraph 508, Absatz 3, ZPO mit der Begründung ab, die Klägerin zeige auf, dass die Lösung der Rechtsfrage von der Auslegung einer Bestimmung der ÖNORM (B 2236-1) abhänge und eine höchstgerichtliche Entscheidung zur konkreten Problematik noch nicht vorliege. Zwar habe das Berufungsgericht die Untersuchungspflicht der Klägerin nicht nur aus Punkt 2.3.3.2 Absatz 2, der zitierten ÖNORM, sondern auch aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen geschlossen; primär sei jedoch die zitierte Passage der ÖNORM zu interpretieren gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beantwortung der Auslegungsfrage Anhaltspunkte für die Beurteilung anderer Fälle erwarten lasse und daher für weitere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die von der Revisionswerberin behauptete Aktenwidrigkeit der - bereits eingangs wiedergegebenen - Sachverhaltsfeststellung, wonach das Fehlen einer Dampfsperre die Feuchtigkeitsschäden und Aufwölbungen am Sportboden verursachte, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben ist (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die von der Revisionswerberin behauptete Aktenwidrigkeit der - bereits eingangs wiedergegebenen - Sachverhaltsfeststellung, wonach das Fehlen einer Dampfsperre die Feuchtigkeitsschäden und Aufwölbungen am Sportboden verursachte, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben ist (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Unberechtigt ist auch die Kritik der Klägerin an der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Professionistenleistungen und insbesondere auch aus der Bestimmung des Punktes 2.3.3.2 der ÖNORM B 2236-1 sei die vom Berufungsgericht eingehend dargestellte Untersuchungs- und Hinweispflicht abzuleiten. Da der erkennende Senat die betreffenden Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, reicht es im Sinne des § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO aus, auf die Richtigkeit der betreffenden Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen. Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen der Revision entgegenzuhalten:Unberechtigt ist auch die Kritik der Klägerin an der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Professionistenleistungen und insbesondere auch aus der Bestimmung des Punktes 2.3.3.2 der ÖNORM B 2236-1 sei die vom Berufungsgericht eingehend dargestellte Untersuchungs- und Hinweispflicht abzuleiten. Da der erkennende Senat die betreffenden Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, reicht es im Sinne des Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO aus, auf die Richtigkeit der betreffenden Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen. Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen der Revision entgegenzuhalten:

Sowohl die Auslegung des Punktes 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen als auch die Auslegung der genannten Bestimmungen der zitierten ÖNORM begegnet keinen Bedenken. Da es sich bei ÖNORMEN weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, dh unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen (1 Ob 359/98w mwN); sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher, Die neuen ÖNORMEN des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 1669; SZ 63/51 mwN; 3 Ob 2327/96v). Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JBl 1972, 200).Sowohl die Auslegung des Punktes 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen als auch die Auslegung der genannten Bestimmungen der zitierten ÖNORM begegnet keinen Bedenken. Da es sich bei ÖNORMEN weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, dh unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen (1 Ob 359/98w mwN); sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher, Die neuen ÖNORMEN des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 1669; SZ 63/51 mwN; 3 Ob 2327/96v). Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JBl 1972, 200).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Punktes 2.3.3.2 der ÖNORM B 2236-1 steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Die Gegenmeinung der Revisionswerberin, bei den in der ÖNORM erwähnten Räumlichkeiten gehe es darum, durch entsprechende Vorkehrungen extreme Temperaturunterschiede auszugleichen, die von außen bzw nicht beheizten Räumlichkeiten herrührten, finden hingegen im Wortlaut der betreffenden Bestimmung keine Deckung: Ein Hinweis, der eine derartige, etwa Heizräume ausschließende Einschränkung rechtfertigte, ist nicht vorhanden. Im Zusammenhalt mit Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Professionistenleistungen ist daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, die unter dem Bodenbelag befindlichen Räumlichkeiten zu erkunden und danach auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre hinzuweisen, zu billigen.

Die in § 1168a ABGB normierte Warnpflicht des Werkunternehmers ist kein Ausfluss der Gewährleistung (JBl 1987, 662; EvBl 1992/74). Sie ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers. Sie besteht immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer bekannter Umstände misslingt und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht. Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen (vgl JBl 1987, 662; 8 Ob 97/00y ua). Grundsätzlich ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten der Klägerin kein Entgelt für die Sanierung des Bodens zu leisten, daher beizutreten.Die in Paragraph 1168 a, ABGB normierte Warnpflicht des Werkunternehmers ist kein Ausfluss der Gewährleistung (JBl 1987, 662; EvBl 1992/74). Sie ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers. Sie besteht immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer bekannter Umstände misslingt und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht. Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen vergleiche JBl 1987, 662; 8 Ob 97/00y ua). Grundsätzlich ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten der Klägerin kein Entgelt für die Sanierung des Bodens zu leisten, daher beizutreten.

Nicht beigepflichtet werden kann aber der Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Bestimmung des Punktes 2.3.1.2 der ÖNORM B 2236-1 hier insofern unbeachtlich sei, als sie auf die Frage der Tragung der Kosten für die nunmehr errichtete Dampfsperre keinen Einfluss habe. Die Bestimmung muss im Einklang mit der Hinweispflicht des Auftragnehmers nach Punkt 2.3.3.2 gesehen werden und vermag daher entgegen der Ansicht der Klägerin an deren Untersuchungs- und Warnpflicht nichts zu ändern. Immerhin legt Punkt 2.3.1.2 aber fest, dass der erforderliche Einbau einer Dampfsperre an sich "bauseits", hier also durch die beklagte Partei, vorzunehmen ist. Die Kosten der Errichtung der Dampfsperre stellen demnach sogenannte "Sowieso-Kosten" dar, also Kosten, die zwar jetzt im Zuge der Mängelbehebung durch die Klägerin angefallen sind, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordert hätte (vgl Wilhelm, Behebung von Baumängeln gegen "Ersatz der Sowieso-Kosten", ecolex 1990, 402; Jud, Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht, JBl 2000, 2; Kurschel, Gewährleistung beim Werkvertrag 72 ff; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 II 238; ecolex 1992, 316 [Wilhelm]; JBl 1994, 174 = ecolex 1993, 518 [Wilhelm]; bbl 1998/126 [Egglmeier]; Reischauer in Rummel3 § 932 Rz 20 lff). Die Frage, wer - Werkunternehmer (Auftragnehmer) oder Besteller (Auftraggeber) - die Sowieso-Kosten zu tragen hat, ist umstritten. Kurschel vertritt etwa aaO 73 f die Meinung, dies hänge davon ab, ob ein Pauschalpreis versprochen oder der Werklohn hingegen nach Maßgabe der durchzuführenden Arbeiten verrechnet worden sei. Wilhelm dagegen meint aaO, die Erhöhung des Entgelts des Werkunternehmers um die Sowieso-Kosten sei unabhängig davon, ob ursprünglich ein Pauschalpreis bedungen oder ob der Werklohn in Korrelation zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses bestimmt war. Auch mit dem Pauschalpreis habe ja nur die alte Leistung abgegolten werden sollen; er müsse sich daher ändern, sofern das Vergoltene geändert werde. Reischauer wiederum führt aaO dazu aus, ob Sowieso-Kosten zu ersetzen sind, könne nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Eine eingehendere Beschäftigung mit dieser Frage kann hier aber unterbleiben, weil im vorliegenden Fall die Lösung dieses Problems durch die zitierte Bestimmung des Punktes 2.3.1.2 der hier anzuwendenden ÖNORM nach Auffassung des erkennenden Senates doch eindeutig vorgegeben ist: Hat der Auftraggeber von vorneherein an sich selbst - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung der Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen. Der Einwand der Revisionswerberin, nicht sie, sondern die Beklagte habe die betreffenden Kosten zu tragen, ist daher berechtigt.Nicht beigepflichtet werden kann aber der Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Bestimmung des Punktes 2.3.1.2 der ÖNORM B 2236-1 hier insofern unbeachtlich sei, als sie auf die Frage der Tragung der Kosten für die nunmehr errichtete Dampfsperre keinen Einfluss habe. Die Bestimmung muss im Einklang mit der Hinweispflicht des Auftragnehmers nach Punkt 2.3.3.2 gesehen werden und vermag daher entgegen der Ansicht der Klägerin an deren Untersuchungs- und Warnpflicht nichts zu ändern. Immerhin legt Punkt 2.3.1.2 aber fest, dass der erforderliche Einbau einer Dampfsperre an sich "bauseits", hier also durch die beklagte Partei, vorzunehmen ist. Die Kosten der Errichtung der Dampfsperre stellen demnach sogenannte "Sowieso-Kosten" dar, also Kosten, die zwar jetzt im Zuge der Mängelbehebung durch die Klägerin angefallen sind, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordert hätte vergleiche Wilhelm, Behebung von Baumängeln gegen "Ersatz der Sowieso-Kosten", ecolex 1990, 402; Jud, Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht, JBl 2000, 2; Kurschel, Gewährleistung beim Werkvertrag 72 ff; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 römisch II 238; ecolex 1992, 316 [Wilhelm]; JBl 1994, 174 = ecolex 1993, 518 [Wilhelm]; bbl 1998/126 [Egglmeier]; Reischauer in Rummel3 Paragraph 932, Rz 20 lff). Die Frage, wer - Werkunternehmer (Auftragnehmer) oder Besteller (Auftraggeber) - die Sowieso-Kosten zu tragen hat, ist umstritten. Kurschel vertritt etwa aaO 73 f die Meinung, dies hänge davon ab, ob ein Pauschalpreis versprochen oder der Werklohn hingegen nach Maßgabe der durchzuführenden Arbeiten verrechnet worden sei. Wilhelm dagegen meint aaO, die Erhöhung des Entgelts des Werkunternehmers um die Sowieso-Kosten sei unabhängig davon, ob ursprünglich ein Pauschalpreis bedungen oder ob der Werklohn in Korrelation zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses bestimmt war. Auch mit dem Pauschalpreis habe ja nur die alte Leistung abgegolten werden sollen; er müsse sich daher ändern, sofern das Vergoltene geändert werde. Reischauer wiederum führt aaO dazu aus, ob Sowieso-Kosten zu ersetzen sind, könne nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Eine eingehendere Beschäftigung mit dieser Frage kann hier aber unterbleiben, weil im vorliegenden Fall die Lösung dieses Problems durch die zitierte Bestimmung des Punktes 2.3.1.2 der hier anzuwendenden ÖNORM nach Auffassung des erkennenden Senates doch eindeutig vorgegeben ist: Hat der Auftraggeber von vorneherein an sich selbst - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung der Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen. Der Einwand der Revisionswerberin, nicht sie, sondern die Beklagte habe die betreffenden Kosten zu tragen, ist daher berechtigt.

Zu Unrecht haben es die Vorinstanzen demnach abgelehnt, sich mit der Frage der Höhe dieser Kosten zu befassen. Insofern erweist sich das Verfahren noch als ergänzungsbedürftig. Um über den Klagsanspruch abschließend entscheiden zu können, wird das Erstgericht daher nach entsprechender Verfahrensergänzung auch noch diese Frage zu beantworten haben. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E61776 07A01101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00110.01D.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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