TE Vwgh Beschluss 2007/1/30 2006/17/0383

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse;

Norm

HWG 2005 §3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der X Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen die "Beschwerdekommission gemäß Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 für das Land Tirol" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 (HWG 2005), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe in ihrer an die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als belangte Behörde bezeichneten Beschwerdekommission gerichteten Beschwerde vom 18. September 2006 den Antrag gestellt,

"die Beschwerdekommission gemäß HWG 2005 möge die Ungleichbehandlung und/oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß § 3 Z. 3 lit. a Katastrophenfondgesetz 1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 seitens des Landes Tirols in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für private Elementarschäden feststellen."

Diesbezüglich sei von der als belangte Behörde bezeichneten Beschwerdekommission am 20. Dezember 2006 eine Erledigung mit folgendem Spruch ergangen:

"Der Beschwerde der (beschwerdeführenden Partei) mit dem Sitz in Wien kommt in dem Umfang Berechtigung zu, als darin vorgebracht wird, die Landeskommission für private Elementarschäden sei mit den eingebrachten Anträgen auf Gewährung einer Beihilfe nicht befasst worden und diese habe daher bis dato auch keine Entscheidung getroffen, sondern vielmehr sei bereits vorweg von unzuständigen Stellen eine Behandlung der Anträge abgelehnt worden. Insoweit ist eine Ungleichbehandlung erfolgt."

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der als belangte Behörde bezeichneten Beschwerdekommission erblickt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof darin, dass diese nicht auch darüber entschieden habe, ob auch eine Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Sinne des § 3 Abs. 2 HWG 2005 vorliege, obwohl dies ausdrücklich beantragt worden sei.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/17/0381, im Zusammenhang mit einer Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht der Vorarlberger Landesregierung in einer Angelegenheit nach dem HWG 2005 näher dargelegt hat, liegt hier Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zur näheren Begründung kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den erwähnten Beschluss vom heutigen Tag verwiesen werden. Wie dort bezüglich der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe durch die Landesregierung festgehalten wurde, erfolgt die Vergabe der Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Weder § 3 HWG 2005 noch einer Bestimmung des Landesrechtes ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekommission bindende Entscheidungen treffen könnte. Da somit auch für die im Streitfall nach § 3 HWG 2005 vorgesehene Beschwerdekommission keine (landes-)gesetzlichen Grundlagen für eine hoheitliche Entscheidung vorliegen, ist deren Handeln nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen.

Es war daher die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170383.X00

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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