Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Hopf, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Wolfgang K*****, geboren am 28. September 1943, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 17. März 2000, GZ 18 R 55/00t-33, womit dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 16. Februar 2000, GZ 1 P 43/98x-28, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 1 AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche Rechtsfrage wird vom Betroffenen nicht dargetan.
Das Rekursgericht hat die Frage der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens nach § 236 AußStrG materiell geprüft und ausführlich dargetan, warum es zur Ansicht gelangte, dass begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen. Eine solche Entscheidung kann aber immer nur unter den besonderen Umständen des Einzelfalles getroffen werden, grundsätzliche Aussagen sind hier nicht möglich (10 Ob 250/99h; RIS-Justiz RS0087101, RS0106166). Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird auch nur unter Geltendmachung einzelner Tatumstände und insbesondere Überlegungen zu den in einem Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten darzutun versucht, dass eine Sachwalterbestellung im konkreten Fall nicht erforderlich sei; erhebliche Rechtsfragen werden in diesem Zusammenhang aber nicht aufgezeigt. Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht, ihn "für verhandlungsunfähig zu erklären", sondern Maßnahmen der Rechtsfürsorge zu seinem Schutz zu treffen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (§ 236 AußStrG; RIS-Justiz RS0013479) Überlegungen des Revisionsrekurswerbers zur Person und Notwendigkeit der Rechtskunde eines allfälligen Sachwalters sind im gegenwärtigen Verfahrensstadium verfrüht.Das Rekursgericht hat die Frage der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens nach Paragraph 236, AußStrG materiell geprüft und ausführlich dargetan, warum es zur Ansicht gelangte, dass begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen. Eine solche Entscheidung kann aber immer nur unter den besonderen Umständen des Einzelfalles getroffen werden, grundsätzliche Aussagen sind hier nicht möglich (10 Ob 250/99h; RIS-Justiz RS0087101, RS0106166). Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird auch nur unter Geltendmachung einzelner Tatumstände und insbesondere Überlegungen zu den in einem Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten darzutun versucht, dass eine Sachwalterbestellung im konkreten Fall nicht erforderlich sei; erhebliche Rechtsfragen werden in diesem Zusammenhang aber nicht aufgezeigt. Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht, ihn "für verhandlungsunfähig zu erklären", sondern Maßnahmen der Rechtsfürsorge zu seinem Schutz zu treffen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (Paragraph 236, AußStrG; RIS-Justiz RS0013479) Überlegungen des Revisionsrekurswerbers zur Person und Notwendigkeit der Rechtskunde eines allfälligen Sachwalters sind im gegenwärtigen Verfahrensstadium verfrüht.
Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher insgesamt als unzulässig.
Anmerkung
E62236 10A00970European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00097.00P.0522.000Dokumentnummer
JJT_20010522_OGH0002_0100OB00097_00P0000_000