TE OGH 2001/5/22 10ObS22/01k

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Horst M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2001, 10 ObS 22/01k-30, werden wie folgt berichtigt:

Im Kopf wird die Wortfolge "das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. Juli 2000" durch "das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 2000" ersetzt.

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Unrichtigkeit im Kopf des Urteils ist nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.Die offenbare Unrichtigkeit im Kopf des Urteils ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E62242 10CA0221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00022.01K.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20010522_OGH0002_010OBS00022_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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