Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 2001, GZ 3 Nc 5/01w-1, mit dem die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch als nicht berechtigt erklärt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 2001, GZ 3 Nc 5/01w-1, mit dem die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch als nicht berechtigt erklärt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte lehnte im vorliegenden Oppositionsverfahren mit ihrer ersten Prozesshandlung am 6. 6. 2000 alle Richter des Bezirksgerichts Feldkirch sowie des Landesgerichts Feldkirch wegen Befangenheit ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck erkannte mit Beschluss vom 20. 7. 2000, AZ 2 Nc 26/00z, den gegen alle Richter des Landesgerichts Feldkirch gerichteten Ablehnungsantrag für nicht berechtigt; dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2000, AZ 2 Ob 227/00z, nicht Folge.
Das Landesgericht Feldkirch sprach sodann mit Beschluss vom 13. 11. 2000, AZ 1 Nc 34/00t, aus, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Bezirksgerichts Feldkirch in dieser Rechtssache nicht berechtigt sei. Zugleich mit einem Rekurs gegen diese Entscheidung stellte die Beklagte neuerlich gegen alle Richter des Landesgerichts Feldkirch einen Ablehnungsantrag, den sie nur teilweise auf neue Ablehnungsgründe stützte. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluss vom 7. 2. 2001, AZ 2 R 27/01i, dem Rekurs nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach es aus, dass die (neuerliche) Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Feldkirch nicht berechtigt sei. Es verwies die Beklagte zunächst auf seine (vom Obersten Gerichtshof bestätigte) Entscheidung vom 20. 7. 2000, AZ 2 Nc 26/00z, und erachtete auch die neu vorgebrachten Befangenheitsgründe als nicht gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zwar gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zwar gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz iVm § 528a ZPO). Abgesehen davon, dass die bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. 9. 2000, AZ 2 Ob 227/00x, behandelten - dessenungeachtet aber von der Beklagten neuerlich vorgebrachten - Ablehnungsgründe rechtskräftig erledigt sind, hält der erkennende Senat auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu den neu vorgebrachten Ablehnungsgründen für zutreffend, weshalb es hinreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Abgesehen davon, dass die bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. 9. 2000, AZ 2 Ob 227/00x, behandelten - dessenungeachtet aber von der Beklagten neuerlich vorgebrachten - Ablehnungsgründe rechtskräftig erledigt sind, hält der erkennende Senat auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu den neu vorgebrachten Ablehnungsgründen für zutreffend, weshalb es hinreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Im Ablehnungsverfahren ist eine Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen (3 Ob 176/97x mwN; zuletzt 2 Ob 227/00x).
Anmerkung
E61887 03A00821European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00082.01G.0523.000Dokumentnummer
JJT_20010523_OGH0002_0030OB00082_01G0000_000