TE OGH 2001/5/23 3Ob312/00d

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Helene S*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,430.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2000, GZ 14 R 71/00i-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen die Hypothekarklage des klagenden Vereins wendete die Beklagte im Wesentlichen Sittenwidrigkeit wegen Kenntnis der klagenden Partei von der ausweglosen finanziellen Situation des Hauptschuldners ein, der damals ihr Lebensgefährte gewesen sei; der Kredit sei [1995] nur auf Grund der Verpfändung gewährt worden, was schon prima vista darauf hinweise, dass die Einbringung der Forderung beim Kreditnehmer als alles andere als gesichert angesehen worden sei; sie sei vom Kreditgeber nicht auf Vorkredite des Hauptschuldners hingewiesen worden. Schließlich machte sie Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten auch nach § 25c KSchG geltend.Gegen die Hypothekarklage des klagenden Vereins wendete die Beklagte im Wesentlichen Sittenwidrigkeit wegen Kenntnis der klagenden Partei von der ausweglosen finanziellen Situation des Hauptschuldners ein, der damals ihr Lebensgefährte gewesen sei; der Kredit sei [1995] nur auf Grund der Verpfändung gewährt worden, was schon prima vista darauf hinweise, dass die Einbringung der Forderung beim Kreditnehmer als alles andere als gesichert angesehen worden sei; sie sei vom Kreditgeber nicht auf Vorkredite des Hauptschuldners hingewiesen worden. Schließlich machte sie Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten auch nach Paragraph 25 c, KSchG geltend.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt im Hinblick auf nahe Angehörige des Hauptschuldners ausgesprochen hat (so etwa in der außerordentlichen Revision angesprochenen Entscheidungen JBl 1998, 36 und SZ 71/117 = JBl 1998, 778, zuletzt auch in EvBl 2001/10 = ÖBA 2001/935, 166, ((Graf)) ist ein Interzessionsvertrag nur sittenwidrig, wenn mehrere, in der bezogenen Rechtsprechung näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Hiezu hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nichts vorgebracht und es ergibt sich die Erfüllung aller dieser Voraussetzungen auch nicht aus dem Akteninhalt, weshalb schon aus diesem Grund der in der Revision der Sache nach geltend gemachte Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben sein kann.

Auf § 25c KSchG (für dessen analoge Anwendung auf Pfandbesteller Apathy in Schwimann, ABGB**2 IV Rz 1 zu § 25c KSchG eintrat, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall jedoch das Erstgericht ((wegen § 41a Abs 4 Z 2 KSchG zu Recht)) schon ratione temporis verneint hatte) hat sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr gestützt, vielmehr ausdrücklich betont, dass seiner Heranziehung für den Einwand nicht bedürfe, sie müsse die Verträge nicht zuhalten. Selbst wenn man annähme, das Berufungsgericht hätte sich dessen ungeachtet mit dieser Bestimmung zumindest bei der Auslegung der Aufklärungspflichten des Kreditgebers bei Abschluss des vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Vertrages befassen müssen, läge darin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil nicht festgestellt werden konnte, dass das mit dem Kredit finanzierte Unternehmen bei der Kreditvergabe in einer so schlechten wirtschaftlichen Situation gewesen wäre, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Rückzahlung des Kredits aus den Einnahmen nicht möglich sein werde, während feststeht, dass die klagende Partei nach Überprüfung davon ausging, dass der Kredit aus diesen Einnahmen zurückgezahlt werden könne. Damit kann aber nicht gesagt werden, der Gläubiger habe erkannt oder erkennen müssen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Das wäre aber Voraussetzung für die Informationspflicht nach § 25c KSchG (vgl dazu EvBl 2001/10 = ÖBA 2001/935, 166 [Graf] und Apathy aaO Rz 3). Hätte diese aber auch bei Anwendbarkeit des § 25c KSchG auf den vorliegenden Vertrag nicht bestanden, dann ist die Frage nicht entscheidungswesentlich, ob dieser (abstrakt) als Auslegungskriterium auch für Verträge herangezogen werden kann, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen wurden.Auf Paragraph 25 c, KSchG (für dessen analoge Anwendung auf Pfandbesteller Apathy in Schwimann, ABGB**2 römisch IV Rz 1 zu Paragraph 25 c, KSchG eintrat, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall jedoch das Erstgericht ((wegen Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG zu Recht)) schon ratione temporis verneint hatte) hat sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr gestützt, vielmehr ausdrücklich betont, dass seiner Heranziehung für den Einwand nicht bedürfe, sie müsse die Verträge nicht zuhalten. Selbst wenn man annähme, das Berufungsgericht hätte sich dessen ungeachtet mit dieser Bestimmung zumindest bei der Auslegung der Aufklärungspflichten des Kreditgebers bei Abschluss des vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Vertrages befassen müssen, läge darin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil nicht festgestellt werden konnte, dass das mit dem Kredit finanzierte Unternehmen bei der Kreditvergabe in einer so schlechten wirtschaftlichen Situation gewesen wäre, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Rückzahlung des Kredits aus den Einnahmen nicht möglich sein werde, während feststeht, dass die klagende Partei nach Überprüfung davon ausging, dass der Kredit aus diesen Einnahmen zurückgezahlt werden könne. Damit kann aber nicht gesagt werden, der Gläubiger habe erkannt oder erkennen müssen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Das wäre aber Voraussetzung für die Informationspflicht nach Paragraph 25 c, KSchG vergleiche dazu EvBl 2001/10 = ÖBA 2001/935, 166 [Graf] und Apathy aaO Rz 3). Hätte diese aber auch bei Anwendbarkeit des Paragraph 25 c, KSchG auf den vorliegenden Vertrag nicht bestanden, dann ist die Frage nicht entscheidungswesentlich, ob dieser (abstrakt) als Auslegungskriterium auch für Verträge herangezogen werden kann, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen wurden.

Anmerkung

E62334 03A03120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00312.00D.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0030OB00312_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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