TE OGH 2001/5/23 3Ob275/00p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Anton J*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,500.000,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juni 2000, GZ 5 R 60/00f-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Jänner 2000, GZ 35 Cg 46/98y-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei, ihr den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Ende des Jahres 1994 wurde dem Beklagten von einem Steuerberater angeboten, sich finanziell am Ankauf einer Anlage für Fertiggetränke zu beteiligen. Zur Durchführung dieses Projektes wurde ua mit Notariatsakt vom 2. 2. 1995 eine Vertriebs-GmbH gegründet, an welcher neben dem Steuerberater der Beklagte und ein Dritter beteiligt waren. Der Beklagte war weder Geschäftsführer, noch beteiligte er sich aktiv an den die Finanzierung des Projektes betreffenden Verhandlungen. Dies überließ er zur Gänze dem Steuerberater.

Die Getränkeproduktionsanlage wurde teils durch Finanzierungsleasing der klagenden Partei finanziert. Als Leasingnehmerinnen traten drei GmbH auf, von denen eine in ihrer Firma den Namen des Beklagten enthält.

Als Voraussetzung für das Zustandekommen der Leasingverträge forderte die klagende Partei ua die Übernahme einer persönlichen Haftung des Beklagten in Form einer Garantie über den Betrag von S 1,5 Mio. Die Notwendigkeit der Übernahme einer Garantie über die vorgenannte Summe als Voraussetzung für die Finanzierung durch die Klägerin war dem Beklagten bewusst.

Am 3. 5. 1995 unterfertigte der dritte Gesellschafter der Vertriebs-GmbH als Geschäftsführer der Leasingnehmerinnen die Leasinganträge. Am 4. 5. 1995 unterfertigte der Beklagte in Anwesenheit von Angestellten der klagenden Partei eine Garantieerklärung. Darin heißt es ua:

"Jede im Geschäftsverkehr mit der ..... [klagende Partei] abgegebene Erklärung ist für diese nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgt. Bei sämtlichen Streitigkeiten ist die .... [klagende Partei] berechtigt, das sachlich zuständige Gericht in Wien als Wahlgerichtsstand anzurufen oder den allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass etwaige diesem Anbot vorausgegangene mündliche Verhandlungen und ein allfälliger Schriftwechsel beiderseits unverbindlich waren."

Anlässlich dieser Unterschriftsleistung wurden zwischen einem der beiden Angestellten der klagenden Partei und dem Beklagten über die in der Garantieerklärung festgeschriebene Erforderlichkeit der Schriftform für rechtsverbindliche Erklärungen der klagenden Partei nicht gesprochen. Von diesem Angestellten wurde dem Beklagten über dessen Ersuchen, ihm Kopien der unterfertigten Garantieerklärung bzw einer von ihm unter einem unterfertigten Verpfändungserklärung auszuhändigen, mitgeteilt, dass ihm Abschriften samt Annahmeerklärung übermittelt würden, wenn die Leasingverträge unterzeichnet seien. Unterfertigt wurde die Annahmeerklärung der klagenden Partei im Beisein des Beklagten nicht. Es wurde ihm gegenüber auch nicht mündlich erklärt, dass die Garantie angenommen werde.

Das Schreiben, mit welchem seitens der klagenden Partei die Annahme der Garantieerklärung des Beklagten vom 4. 5. 1995 erklärt wurde, fertigten die beiden Angestellten am 8. 5. 1995. Diese schriftliche Annahmeerklärung erhielt der Beklagte nicht, weil er sich wenige Tage, nachdem er die Garantieerklärung unterfertigt hatte, auf eine dreiwöchige Geschäftsreise begab. Seine Ortsabwesenheit meldete er dem für ihn zuständigen Postamt und beauftragte dieses, die ihm zugehende Post bis zu seiner Rückkehr postlagernd aufzubewahren. Nicht festgestellt werden konnte, dass die schriftliche Annahmeerklärung vom 8. 5. 1995 an der Wohnadresse des Beklagten abgegeben, beim zuständigen Postamt für den Beklagten zur Abholung bereit gehalten oder einer dem Kläger bekannten Person ausgehändigt worden oder an irgendeinem anderen für den Beklagten zugänglichen Ort, von welchem er Kenntnis hätte haben können, eingetroffen wäre. Er gelangte zu keinem Zeitpunkt in Besitz des Schreibens.

Die Leasingverträge wurden von der klagenden Partei am 2. 6., 6. 7. und 26. 7. 1995 angenommen. Von dieser Annahme wurde der Beklagte nicht mehr informiert, da er zwischenzeitig seine Gesellschaftsanteile mit Vertrag vom 30. 6. 1995 an andere abgetreten hatte.

Die klagende Partei, die im August 1995 vom Gesellschafterwechsel erfuhr, trat einer Übernahme der Garantien durch die neuen Gesellschafter grundsätzlich nicht entgegen, es kam jedoch nicht zu einer Neuübernahme durch die neuen Gesellschafter, weil sich der Steuerberater nicht bereit erklärte, persönliche Haftungen zu übernehmen, andererseits sich die neuen Gesellschafter weigerten, persönliche Haftungserklärungen abzugeben.

Am 22. 8. 1995 beanstandete die klagende Partei schriftlich beim Beklagten die Rückzahlung des von ihm gewährten Gesellschafterdarlehens und wies unter einem auf die bestehende Verpflichtung aus der Garantieerklärung hin. Über Urgenz des Beklagten übersandte sie ihm am 12. 9. 1995 eine Abschrift der Annahmeerklärung vom 8. 5. 1995.

Nach einer letzten Nachfrist erklärte die klagende Partei per 5. 2. 1997 die vorzeitige Auflösung der Leasingverträge.

Der Steuerberater war Steuerberater der Vertriebs-GmbH und in dieser Funktion an den Verhandlungen im Zusammenhang mit den Leasingverträgen gemeinsam mit dem dritten Gesellschafter beteiligt. Er war überdies vom Beklagten bevollmächtigt, ihn in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor Finanzämtern zu vertreten, jedoch darüber hinaus nicht bevollmächtigt, für ihn Verträge abzuschließen. Der Steuerberater war auch nicht bevollmächtigt, die Leasingverträge für die Leasingnehmerin abzuschließen. Ihm wurden die vom Geschäftsführer der Leasingnehmerin gefertigten Verträge nicht von der klagenden Partei übermittelt, sondern von der Leasingnehmerin in Form von Kopien zur Kenntnis gebracht. Wegen seiner dreiwöchigen Abwesenheit schloss der Beklagte mit dem Steuerberater eine dem Ersturteil als integrierender Bestandteil der Feststellungen angeschlossene Vereinbarung.

Die klagende Partei begehrt auf Grund der Garantieerklärung vom 4. 5. 1995 die Zahlung von S 1,5 Mio sA.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wandte ein, als Gesellschafter ausgeschieden und in diesem Zusammenhang von seiner persönlichen Haftung befreit worden zu sein. Die Klagssumme sei auch nicht nachvollziehbar, weil die Vertriebs-GmbH laufend Zahlungen leiste. Überdies sei für die Dauer von Gesprächen konkludent auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Haftung seitens der klagenden Partei verzichtet worden. Die klagende Partei habe auch schuldhaft und rechtswidrig die Auflösung der Leasingverträge verzögert und dem Beklagten hiedurch einen Schaden zugefügt. Weiters wäre er zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Annahme der Haftungserklärung im August bzw September 1995 nicht mehr an sein Garantieanbot vom 4. 5. 1995 gebunden gewesen. Daher sei der Vertrag nicht zustandegekommen und es bestehe keine Haftung auf Grund der Garantieerklärung.

Die klagende Partei entgegnete ua, ihr Filialleiter habe bei Unterfertigung der Garantieerklärung durch den Beklagten diese mündlich angenommen. Dadurch sei konkludent ein Abgehen von der vertraglichen fixierten Schriftform vereinbart worden. Die schriftliche Annahmeerklärung habe lediglich deklaratorischen Charakter gehabt. Überdies wäre auch der Steuerberater vom Beklagten beauftragt und bevollmächtigt gewesen, sämtliche Verhandlungen betreffend die Leasingverträge einschließlich der Garantieerklärung zu führen. Dadurch, dass die Annahme der Leasingverträge dem Steuerberater zugekommen sei, sei auch gegenüber dem Beklagten eine Annahmeerklärung abgegeben worden. Im Übrigen könnten Garantieerklärungen üblicherweise auch durch Inanspruchnahme angenommen werden und müssten nicht innerhalb der kurzen Frist des § 862 ABGB angenommen werden. Jedenfalls wäre die Annahmeerklärung in den Machtbereich des Beklagten gelangt, da die klagende Partei diese an die von ihm bekanntgegebene Anschrift abgesendet habe.Die klagende Partei entgegnete ua, ihr Filialleiter habe bei Unterfertigung der Garantieerklärung durch den Beklagten diese mündlich angenommen. Dadurch sei konkludent ein Abgehen von der vertraglichen fixierten Schriftform vereinbart worden. Die schriftliche Annahmeerklärung habe lediglich deklaratorischen Charakter gehabt. Überdies wäre auch der Steuerberater vom Beklagten beauftragt und bevollmächtigt gewesen, sämtliche Verhandlungen betreffend die Leasingverträge einschließlich der Garantieerklärung zu führen. Dadurch, dass die Annahme der Leasingverträge dem Steuerberater zugekommen sei, sei auch gegenüber dem Beklagten eine Annahmeerklärung abgegeben worden. Im Übrigen könnten Garantieerklärungen üblicherweise auch durch Inanspruchnahme angenommen werden und müssten nicht innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 862, ABGB angenommen werden. Jedenfalls wäre die Annahmeerklärung in den Machtbereich des Beklagten gelangt, da die klagende Partei diese an die von ihm bekanntgegebene Anschrift abgesendet habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen gelangt es zur Auffassung, dass die klagende Partei ihrer Beweispflicht über den Zugang der Annahmeerklärung vom 8. 5. 1995 in den Machtbereich des Beklagten nicht nachgekommen sei. Die negative Feststellung hinsichtlich des Verbleibs der Annahmeerklärung gehe zu ihren Lasten. Eine konkludente Annahme scheitere an der Vereinbarung, dass die Erklärung selbst für rechtsverbindliche Erklärungen der klagenden Partei die Schriftform vorsehe. Gegen eine konkludente Annahme spreche auch, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, ihm werde die schriftliche Annahmeerklärung samt Abschrift der Garantieerklärung zukommen. Es sei auch nicht erwiesen, dass dem Steuerberater Vertretungsmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss der Leasingverträge bzw der Garantie zugekommen sei. Die Annahmeerklärung am 12. 9. 1995 sei nicht mehr innerhalb der Frist des § 862 ABGB erfolgt. Von dieser Bestimmung ausgehend hätte die klagende Partei den Beklagten zumindest nach Annahme der Leasinganträge Anfang Juni bzw Mitte Juli 1995 von der Annahme der Garantieerklärung in Kenntnis setzen müssen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen gelangt es zur Auffassung, dass die klagende Partei ihrer Beweispflicht über den Zugang der Annahmeerklärung vom 8. 5. 1995 in den Machtbereich des Beklagten nicht nachgekommen sei. Die negative Feststellung hinsichtlich des Verbleibs der Annahmeerklärung gehe zu ihren Lasten. Eine konkludente Annahme scheitere an der Vereinbarung, dass die Erklärung selbst für rechtsverbindliche Erklärungen der klagenden Partei die Schriftform vorsehe. Gegen eine konkludente Annahme spreche auch, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, ihm werde die schriftliche Annahmeerklärung samt Abschrift der Garantieerklärung zukommen. Es sei auch nicht erwiesen, dass dem Steuerberater Vertretungsmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss der Leasingverträge bzw der Garantie zugekommen sei. Die Annahmeerklärung am 12. 9. 1995 sei nicht mehr innerhalb der Frist des Paragraph 862, ABGB erfolgt. Von dieser Bestimmung ausgehend hätte die klagende Partei den Beklagten zumindest nach Annahme der Leasinganträge Anfang Juni bzw Mitte Juli 1995 von der Annahme der Garantieerklärung in Kenntnis setzen müssen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Davon ausgehend sah es die Rechtsrüge als unberechtigt an. Da eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Steuerberaters durch den Beklagten nicht festgestellt worden sei und auch keine Sachverhaltsfeststellungen für das Herbeiführen eines Anscheins durch den Beklagten sprächen, sei lediglich auf eine Duldungsvollmacht einzugehen. Dazu fehle es aber an entsprechenden Behauptungen der klagenden Partei. Im Übrigen lägen aber auch die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht nicht vor.

Im vorliegenden Fall könne der Zeitraum vom 4. 5. 1995 bis zur tatsächlichen schriftlichen Annahme am 8. 5. 1995 als angemessene Überlegungsfrist im Sinn des § 862 ABGB angesehen werden. Demnach hätte die Annahmeerklärung, um rechtzeitig zu sein, dem Beklagten kurz nach dem 8. 5. 1995 zugehen müssen.Im vorliegenden Fall könne der Zeitraum vom 4. 5. 1995 bis zur tatsächlichen schriftlichen Annahme am 8. 5. 1995 als angemessene Überlegungsfrist im Sinn des Paragraph 862, ABGB angesehen werden. Demnach hätte die Annahmeerklärung, um rechtzeitig zu sein, dem Beklagten kurz nach dem 8. 5. 1995 zugehen müssen.

Konkrete Umstände für die Annahme einer verlängerten Bindungswirkung lägen nicht vor. Solche könnten nicht in einem Rechtsirrtum des Beklagten über das Bestehen des Garantievertrages wurzeln. Dieser sei nämlich der Überzeugung gewesen, spätestens seit dem Gesellschafterwechsel, wodurch sämtliche Haftungen seiner Meinung nach beseitigt wurden, nicht mehr an das Angebot gebunden zu sein. Die von Koziol (Der Garantievertrag 36 ff) angestellen Erwägungen über das Zustandekommen eines Garantievertrages ohne Annahmeerklärung scheiterten im vorliegenden Fall am Schriftlichkeitsgebot sowie daran, dass keine Fristen für die Inanspruchnahme vereinbart wurden, und der Tatsache, dass es sich auch um keine Bankgarantie gehandelt habe. Die klagende Partei habe aus ihrer Kenntnis, dass Gespräche über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile geführt wurden, ableiten können, dass der Beklagte spätestens nach Verkauf seiner Anteile nicht mehr an das Garantieangebot gebunden sein habe wollen. Spätestens ab 5. 7. 1995 (Eintragung des Verkaufs im Firmenbuch) müsse die klagende Partei diese Tatsache gegen sich gelten lassen. Nach diesem Datum habe die klagende Partei ohne rechtzeitige Annahme des Garantieanbotes des Klägers nicht damit rechnen können, dass das bereits vorliegende schriftliche Garantieangebot des Klägers unbeschränkt lange als Deckung für die Leasingverträge zur Verfügung stehen werde. Bereits in einer früheren Berufungsentscheidung habe das Berufungsgericht entschieden, dass im vorliegenden Garantieanbot für rechtsverbindliche Erklärungen der klagenden Partei, also auch für die Annahme, ausschließlich Schriftlichkeit vorgesehen gewesen sei. Daher erweise sich die Entscheidung des Erstgerichtes als zutreffend.

Die ordentliche Revison sei zuzulassen gewesen, weil höchstgerichtliche Judikatur über eine mögliche verlängerte Bindungswirkung bei Garantieanboten, die nicht gleichzeitig auch Bankgarantie sind, nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die ordentliche Revision der klagenden Partei, mit der sie die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Klagsstattgebung begehrt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Auch die Revisionswerberin bezweifelt nicht, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung echte Garantien durch Vertrag entstehen (ÖBA 1997/628, 482 mwN; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu § 880a, jeweils zur Bankgarantie). Ob nun im konkreten Fall ein derartiger Vertrag zustandegekommen ist, stellt schon grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt. So hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung bei der gegebenen Sachlage im Schweigen des Begünstigten auf die Garantieerklärung der Bank eine Zustimmung gesehen. In derselben Entscheidung wurde offengelassen, ob nicht im Einklang mit bestimmten Lehrmeinungen Schweigen auf eine Garantieerklärung nicht generell als Zustimmung gelten soll, weil die Garantie dem Begünstigten typischerweise nur Vorteile bringe.Auch die Revisionswerberin bezweifelt nicht, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung echte Garantien durch Vertrag entstehen (ÖBA 1997/628, 482 mwN; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 880 a,, jeweils zur Bankgarantie). Ob nun im konkreten Fall ein derartiger Vertrag zustandegekommen ist, stellt schon grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, weil ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt. So hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung bei der gegebenen Sachlage im Schweigen des Begünstigten auf die Garantieerklärung der Bank eine Zustimmung gesehen. In derselben Entscheidung wurde offengelassen, ob nicht im Einklang mit bestimmten Lehrmeinungen Schweigen auf eine Garantieerklärung nicht generell als Zustimmung gelten soll, weil die Garantie dem Begünstigten typischerweise nur Vorteile bringe.

Eine Auseinandersetzung mit den Fragen der stillschweigenden Annahme der Garantie ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dessen Umstände gerade von der etwa von Koziol (Der Garantievertrag, 38; ähnlich derselbe in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 3/67) als üblich angesehenen Praxis abweichen, dass der Garantiebegünstigte die Erklärung des Garanten nicht gesondert annehme.Eine Auseinandersetzung mit den Fragen der stillschweigenden Annahme der Garantie ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dessen Umstände gerade von der etwa von Koziol (Der Garantievertrag, 38; ähnlich derselbe in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch II Rz 3/67) als üblich angesehenen Praxis abweichen, dass der Garantiebegünstigte die Erklärung des Garanten nicht gesondert annehme.

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Beklagte von den Angestellten der klagenden Partei, vor denen er seine Unterschrift auf dem Garantieanbot leistete, die mündliche Mitteilung erhalten, dass ihm Abschriften der von ihm unterfertigten Garantieerklärung und einer Verpfändungserklärung samt Annahmeerklärung übermittelt würden, wenn die Leasingverträge unterzeichnet seien. Weiters steht fest, dass die Garantieerklärung von diesen Angestellten auch tatsächlich bereits wenige Tage nach ihrer Unterzeichnung durch den Beklagten schriftlich angenommen wurde, demnach noch vor Unterzeichnung der Leasingverträge. Auch in der Revision geht die klagende Partei noch davon aus, das Schriftstück sei an den Beklagten abgesandt worden und ihm auch - was allerdings im Gegensatz zu den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen steht - zugekommen. Berücksichtigt man, dass die Bindungsdauer eines Offerts nach § 862 Satz 1 ABGB in erster Linie vom Antragsteller (Offerenten) selbst bestimmt wird, liegt darin, dass die Vorinstanzen die Übermittlung einer Kopie der Annahmeerklärung am 12. 9. 1995 als außerhalb dieser Bindungsfrist gelegen angenommen haben, keine im Sinne der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung, wenn man berücksichtigt, dass der letzte der gesicherten Leasingverträge bereits am 26. 7. 1995 von der klagenden Partei unterzeichnet wurde.Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Beklagte von den Angestellten der klagenden Partei, vor denen er seine Unterschrift auf dem Garantieanbot leistete, die mündliche Mitteilung erhalten, dass ihm Abschriften der von ihm unterfertigten Garantieerklärung und einer Verpfändungserklärung samt Annahmeerklärung übermittelt würden, wenn die Leasingverträge unterzeichnet seien. Weiters steht fest, dass die Garantieerklärung von diesen Angestellten auch tatsächlich bereits wenige Tage nach ihrer Unterzeichnung durch den Beklagten schriftlich angenommen wurde, demnach noch vor Unterzeichnung der Leasingverträge. Auch in der Revision geht die klagende Partei noch davon aus, das Schriftstück sei an den Beklagten abgesandt worden und ihm auch - was allerdings im Gegensatz zu den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen steht - zugekommen. Berücksichtigt man, dass die Bindungsdauer eines Offerts nach Paragraph 862, Satz 1 ABGB in erster Linie vom Antragsteller (Offerenten) selbst bestimmt wird, liegt darin, dass die Vorinstanzen die Übermittlung einer Kopie der Annahmeerklärung am 12. 9. 1995 als außerhalb dieser Bindungsfrist gelegen angenommen haben, keine im Sinne der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung, wenn man berücksichtigt, dass der letzte der gesicherten Leasingverträge bereits am 26. 7. 1995 von der klagenden Partei unterzeichnet wurde.

Unter den dargestellten Umständen ist die Ansicht, die klagende Partei habe keinesfalls von einer zeitlich nahezu unbeschränkten Bindung des Beklagten an sein Garantieoffert ausgehen dürfen, jedenfalls vertretbar. Da demnach der Vertrag nicht zustande gekommen ist, kommt es auch auf den Anwendungsbereich des Schriftformvorbehaltes in der Garantieerklärung in Wahrheit nicht an.

Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E61969 03A02750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00275.00P.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0030OB00275_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten