TE OGH 2001/5/23 7Ob125/01k

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David S*****, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse S 146.860,96) und S 5.000 sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2001, GZ 4 R 198/00t-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11. August 2000, GZ 28 Cg 39/98t-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 8.370 (hierin enthalten S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger hat bei der beklagten Partei zu Polizze Nr 438987 eine Privat- und Sporthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden sowie eine Zusatzvereinbarung "Bauherrnhaftpflichtversicherung" abgeschlossen, wobei die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 1978) zugrunde liegen. Die maßgeblichen Bestimmungen derselben lauten wie folgt:

Art 1 der AHVB 1978:Artikel eins, der AHVB 1978:

"1. Versicherungsfall

Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen und erwachsen könnten.

2. Versicherungsschutz

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- und Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen."

Punkt 13 der EHVB 1978 lautet:

...

13. Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson

1.1 aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit;

1.2 als Wohnungsinhaber und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z 6 EHVB findet Anwendung);1.2 als Wohnungsinhaber und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 6, EHVB findet Anwendung);

...

2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen

...

2.2 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt."

In der Zusatzvereinbarung der Bauherrnhaftpflichtversicherung Vertragsbeilage Nr. 02721 heißt es:

"1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen - ...- des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten gemäß Antrag. Voraussetzung ist, daß die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Ausgenommen davon sind Hilfsdienstleistungen für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden. Der Umfang dieser Eigenleistungen darf maximal 20 % der Baukostensumme betragen..."

Am 21. 8. 1996 kam es bei Bauarbeiten am Privathaus des Klägers zu einem schweren Unfall. Der Kläger beabsichtigte, über die Hauseinfahrt eine Decke zu errichten, wobei es sich um die erste Decke handelte, die er selbst herstellen wollte, wobei ihm sein Berufskollege Bernhard Sp***** aus Gefälligkeit behilflich war. Beide sind von Beruf Polizeibeamte. Der Kläger hat den Beruf eines Maurers nicht erlernt, wohl aber waren sein Vater und sein Bruder gelernte Maurer und der Kläger demgemäß des Öfteren auf Baustellen aufhältig. Mit dem Umbau seines Wohnhauses betraute er jedoch keine Professionisten, sondern führte die Arbeiten selbst und mit Bekannten aus. Zum Unfall kam es, als der Kläger und Sp***** gemeinsam die Baustelle besichtigten und auf den Deckenträgern Betonziegel einschoben. Dabei stürzte ein Betonträger, der nicht unterstellt war, ein, wodurch beide Männer in die Tiefe stürzten und sich hiebei schwer verletzten. Der Kläger wurde deshalb auch rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 1.000 an den Privatbeteiligten Sp***** verurteilt. Seit Februar 1998 zahlt der Kläger monatlich S 500 an den Dienstgeber des Genannten als Schadenersatz für den während des Krankenstandes Sp***** erlittenen Lohnfortzahlungsschaden; darüber hinaus wurde auch eine Einmalzahlung von S 5.000 geleistet.Am 21. 8. 1996 kam es bei Bauarbeiten am Privathaus des Klägers zu einem schweren Unfall. Der Kläger beabsichtigte, über die Hauseinfahrt eine Decke zu errichten, wobei es sich um die erste Decke handelte, die er selbst herstellen wollte, wobei ihm sein Berufskollege Bernhard Sp***** aus Gefälligkeit behilflich war. Beide sind von Beruf Polizeibeamte. Der Kläger hat den Beruf eines Maurers nicht erlernt, wohl aber waren sein Vater und sein Bruder gelernte Maurer und der Kläger demgemäß des Öfteren auf Baustellen aufhältig. Mit dem Umbau seines Wohnhauses betraute er jedoch keine Professionisten, sondern führte die Arbeiten selbst und mit Bekannten aus. Zum Unfall kam es, als der Kläger und Sp***** gemeinsam die Baustelle besichtigten und auf den Deckenträgern Betonziegel einschoben. Dabei stürzte ein Betonträger, der nicht unterstellt war, ein, wodurch beide Männer in die Tiefe stürzten und sich hiebei schwer verletzten. Der Kläger wurde deshalb auch rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 1.000 an den Privatbeteiligten Sp***** verurteilt. Seit Februar 1998 zahlt der Kläger monatlich S 500 an den Dienstgeber des Genannten als Schadenersatz für den während des Krankenstandes Sp***** erlittenen Lohnfortzahlungsschaden; darüber hinaus wurde auch eine Einmalzahlung von S 5.000 geleistet.

Mit der am 18. 2. 1998 eingebrachten Klage stellte der Kläger das Begehren, dass ihm die beklagte Partei aufgrund und im Umfang der zwischen den Parteien abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung für den Schadensfall vom 21. 8. 1996 Deckung zu gewähren habe. Später wurde dieses Begehren auch um ein Zahlungsbegehren von S 5.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1999 ausgedehnt. Der Schadensfall sei vom Deckungsschutz erfasst, weil sich ein Risiko aus der Privatsphäre im Sinn einer "Gefahr des täglichen Lebens", nämlich im Rahmen privat durchgeführter Umbauarbeiten, verwirklicht habe. Darüber hinaus wurde das Klagebegehren auch auf ein von der beklagten Partei in deren Schreiben vom 20. 5. 1997 abgegebenes materiell-rechtliches Anerkenntnis gestützt.

Die beklagte Versicherung bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung, dass das durch das unfachmännische Verlegen einer Deckenkonstruktion bei einem Gebäude verwirklichte Risiko nicht als "Gefahr des täglichen Lebens" qualifiziert werden könne. Gewöhnlich von einem hiezu befugten Fachmann bewerkstelligte Umbauarbeiten seien schon aufgrund ihrer besonderen Gefahrengeneigtheit nicht vom Risikoschutz umfasst. Dies ergebe sich auch aus der diesbezüglich klaren Regelung im Rahmen der besonderen "Bauherrnhaftpflichtversicherung".

Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sich dadurch, dass der Kläger die Bautätigkeit als Privatperson (ohne Beiziehung von Professionisten und ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür) verrichtet habe, eine "Gefahr des täglichen Lebens" verwirklicht habe. Es entspreche geradezu der allgemeinen Lebenserfahrung jedermanns, dass Privatpersonen mit Liegenschaften äußerst häufig ohne Einschaltung von Professionisten selbst bauen, ohne hiefür Kenntnisse als Maurer, Installateur, Fliesenleger, Statiker etc zu besitzen. Ebenso entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Freunde und Kollegen ihre Mithilfe derartigen privaten "Bauherrn" gefälligkeitshalber zur Verfügung stellen. Am eigenen Haus Umbauarbeiten in Eigenregie durchzuführen, gehöre daher zum "normalen Lebensverlauf eines Durchschnittsmenschen". Ein Anerkenntnis (unbedingte Deckungszusage) der beklagten Partei liege hingegen nicht vor und lasse sich aus der Korrespondenz nicht ableiten.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm (soweit im Revisionsverfahren von Wesentlichkeit) die Feststellungen des Erstgerichtes und führte hiezu rechtlich aus, "dass die Frage, ob es sich beim Einsturz einer in Eigenregie und unsachgemäß betonierten Decke um eine Gefahr des täglichen Lebens handelt, oder ob durch derartige Bauarbeiten ohne über die entsprechende Sachkunde zu verfügen, eine ungewöhnliche Gefahrensituation geschaffen wurde, nicht zweifelsfrei beantwortet werden könne". Allerdings hätten hier die Parteien eine Zusatzvereinbarung getroffen, welche den Umfang des Versicherungsschutzes für Bauarbeiten des Versicherungsnehmers als Bauherr speziell regle. Ob der Kläger beim Umbau seines Hauses zum Großteil Professionisten beschäftigen oder alles in Eigenregie durchführen habe wollen, könne an der Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung nichts ändern. Danach sei aber Voraussetzung, dass technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen würden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt sei. Ausgenommen davon seien nur Hilfsdienstleistungen für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden, wobei der Umfang dieser Eigenleistungen maximal 20 % der Baukostensumme betragen dürfe. Ungeachtet der Frage, ob der Hausumbau in Eigenregie ohne diese Zusatzvereinbarung als "Gefahr des täglichen Lebens" zu qualifizieren wäre, seien dadurch die Haftungsvoraussetzungen für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von Bauarbeiten eindeutig determiniert. Die Errichtung einer Betondecke ohne Beiziehung eines behördlich berechtigten Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden und daraus resultierende Schäden seien damit vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Frage der Deckungspflicht einer privaten Haftpflichtversicherung in einem vergleichbaren Fall - soweit überblickbar - noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung der bekämpften Entscheidung begehrt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig, weil tatsächlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist unzulässig, weil tatsächlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit sind, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die Feststellungen zur Zusatzvereinbarung unter dem Titel der Bauherrnhaftpflichtversicherung sind schon deshalb nicht überschießend (und daher vom Berufungsgericht nicht zu Unrecht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden), weil sich die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich hierauf berufen hat, sodass von einer fehlenden Deckung im Vorbringen der Parteien keine Rede sein kann.Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit sind, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die Feststellungen zur Zusatzvereinbarung unter dem Titel der Bauherrnhaftpflichtversicherung sind schon deshalb nicht überschießend (und daher vom Berufungsgericht nicht zu Unrecht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden), weil sich die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich hierauf berufen hat, sodass von einer fehlenden Deckung im Vorbringen der Parteien keine Rede sein kann.

Weiters ist vorauszuschicken, dass der vom Kläger in erster Instanz relevierte (und bereits vom Erstgericht negierte) Rechtsgrund eines (konstitutiven) Anerkenntnisses (im Zusammenhang mit dem Anbotschreiben der beklagten Partei Beilage A) im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten wird, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich die Frage des Deckungsschutzes bzw der Deckungspflicht nicht isoliert anhand der zwischen den Parteien vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen der AHVB und EHVB 1978, sondern unter Einbindung der gleichfalls zwischen ihnen Vertragsgegenstand gewordenen Bauherrnhaftpflichtversicherung geprüft und beurteilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut nach Maßgabe der §§ 914 f ABGB auszulegen, wobei nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen ist (SZ 62/29; 7 Ob 305/98y; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 147/00v; 7 Ob 41/01g; RIS-Justiz RS0008901; jüngst auch BGH in NVersZ 2001, 117). Unstrittig ist, dass dem verfahrensgegenständlichen Unfall Bauarbeiten am Haus des Klägers vorausgingen, für welche er weder selbst die fachliche Qualifikation (oder Berechtigung) besaß noch "Professionisten" (also behördlich berechtigte Ziviltechniker oder Gewerbetreibende) einsetzte. Damit gerierte sich der Kläger jedoch - eindeutig - als "Bauherr" im Sinne der Zusatzbedingungen, mag es sich auch (wie im ländlichen Bereich häufig) um Arbeiten "in Eigenregie" ("Pfusch") und Gefälligkeitsmithilfe eines ebenfalls branchenfremden Bekannten gehandelt haben. Ganz klar erkennbarer Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der Zusatzbedingung war und ist es hiebei, Unfälle wie den hier verfahrensgegenständlichen weitestgehend hintanzuhalten anstatt solche durch laienhafte Verhaltensweisen ohne einschlägige fachkompetente (also professionelle) Hilfe leichtfertig und damit auch besonders schadensgeneigt herbeizuführen. Nicht ganz verständlich ist in diesem Zusammenhang auch die vom Kläger in seinem Rechtsmittel in den Vordergrund gerückte Unterscheidung zwischen "technischer" und "wirtschaftlicher" Planung der Arbeiten, passierte der Unfall doch (feststellungskonform) gerade bei einem technisch-manipulativen Vorgang, nämlich dem Einschieben von Betonziegeln am nicht gesicherten Deckenträger. Ausgehend von der Bindungswirkung (SZ 68/195; RS0074219) des Strafurteils des Bezirksgerichtes Hollabrunn im Verfahren U 393/96-10 trifft hiezu den Kläger der ausdrückliche Vorwurf, "durch Außerachtlassung der bei der Verlegung von Betonträgern und Betoneinschubsteinen erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit" es unterlassen zu haben, "diese zu unterstellen, sodass es geschehen konnte, dass beim Begehen der Betonträger diese einknickten und auch umstürzten", woraus jedoch (zwingend) folgt, dass er sich eben gerade nicht im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung bei der "Ausführung der Arbeiten" einer hiezu befugten und berechtigten Person (Gewerbetreibender; Ziviltechniker) bediente, woraus wiederum (gleichfalls zwingend und eindeutig) folgt, dass der hiebei eingetretene Schaden schon deshalb nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein konnte. Da dies aufgrund der wiedergegebenen maßgeblichen Versicherungsbe- dingungen derartig klar und offenkundig ist, dass es hiezu keiner Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bedarf, ist die gegen diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ankämpfende Revision somit unzulässig. Auf eine Beurteilung, ob sich die in den übrigen Versicherungsbedingungen umschriebene "Gefahr des täglichen Lebens" (vgl hiezu RS0081070; weiters 7 Ob 36/93; Jabornegg, Die Versicherung der "Gefahren des täglichen Lebens", VR 1989, 209 ff) verwirklicht hat, kommt es damit nicht mehr an, ebenso nicht, ab wann eine "Pfuschertätigkeit" die Tätigkeit eines konzessionierten Professionisten weitestgehend substituiert und daher nicht mehr von der Privathaftpflichtversicherung erfasst ist.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich die Frage des Deckungsschutzes bzw der Deckungspflicht nicht isoliert anhand der zwischen den Parteien vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen der AHVB und EHVB 1978, sondern unter Einbindung der gleichfalls zwischen ihnen Vertragsgegenstand gewordenen Bauherrnhaftpflichtversicherung geprüft und beurteilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut nach Maßgabe der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen, wobei nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen ist (SZ 62/29; 7 Ob 305/98y; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 147/00v; 7 Ob 41/01g; RIS-Justiz RS0008901; jüngst auch BGH in NVersZ 2001, 117). Unstrittig ist, dass dem verfahrensgegenständlichen Unfall Bauarbeiten am Haus des Klägers vorausgingen, für welche er weder selbst die fachliche Qualifikation (oder Berechtigung) besaß noch "Professionisten" (also behördlich berechtigte Ziviltechniker oder Gewerbetreibende) einsetzte. Damit gerierte sich der Kläger jedoch - eindeutig - als "Bauherr" im Sinne der Zusatzbedingungen, mag es sich auch (wie im ländlichen Bereich häufig) um Arbeiten "in Eigenregie" ("Pfusch") und Gefälligkeitsmithilfe eines ebenfalls branchenfremden Bekannten gehandelt haben. Ganz klar erkennbarer Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der Zusatzbedingung war und ist es hiebei, Unfälle wie den hier verfahrensgegenständlichen weitestgehend hintanzuhalten anstatt solche durch laienhafte Verhaltensweisen ohne einschlägige fachkompetente (also professionelle) Hilfe leichtfertig und damit auch besonders schadensgeneigt herbeizuführen. Nicht ganz verständlich ist in diesem Zusammenhang auch die vom Kläger in seinem Rechtsmittel in den Vordergrund gerückte Unterscheidung zwischen "technischer" und "wirtschaftlicher" Planung der Arbeiten, passierte der Unfall doch (feststellungskonform) gerade bei einem technisch-manipulativen Vorgang, nämlich dem Einschieben von Betonziegeln am nicht gesicherten Deckenträger. Ausgehend von der Bindungswirkung (SZ 68/195; RS0074219) des Strafurteils des Bezirksgerichtes Hollabrunn im Verfahren U 393/96-10 trifft hiezu den Kläger der ausdrückliche Vorwurf, "durch Außerachtlassung der bei der Verlegung von Betonträgern und Betoneinschubsteinen erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit" es unterlassen zu haben, "diese zu unterstellen, sodass es geschehen konnte, dass beim Begehen der Betonträger diese einknickten und auch umstürzten", woraus jedoch (zwingend) folgt, dass er sich eben gerade nicht im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung bei der "Ausführung der Arbeiten" einer hiezu befugten und berechtigten Person (Gewerbetreibender; Ziviltechniker) bediente, woraus wiederum (gleichfalls zwingend und eindeutig) folgt, dass der hiebei eingetretene Schaden schon deshalb nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein konnte. Da dies aufgrund der wiedergegebenen maßgeblichen Versicherungsbe- dingungen derartig klar und offenkundig ist, dass es hiezu keiner Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf, ist die gegen diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ankämpfende Revision somit unzulässig. Auf eine Beurteilung, ob sich die in den übrigen Versicherungsbedingungen umschriebene "Gefahr des täglichen Lebens" vergleiche hiezu RS0081070; weiters 7 Ob 36/93; Jabornegg, Die Versicherung der "Gefahren des täglichen Lebens", VR 1989, 209 ff) verwirklicht hat, kommt es damit nicht mehr an, ebenso nicht, ab wann eine "Pfuschertätigkeit" die Tätigkeit eines konzessionierten Professionisten weitestgehend substituiert und daher nicht mehr von der Privathaftpflichtversicherung erfasst ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat (zutreffend) auf das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat (zutreffend) auf das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.

Anmerkung

E61777 07A01251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00125.01K.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0070OB00125_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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