Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens und Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 uva).Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 uva).
Anmerkung
E61734 01J00131European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00013.01.0523.000Dokumentnummer
JJT_20010523_OGH0002_0010ND00013_0100000_000