TE OGH 2001/5/23 7Ob40/00h

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert D*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, gegen die beklagte Partei Michaela K*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 139.083,44, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 1999, GZ 15 R 145/99z-26, womit das Endurteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21. April 1999, GZ 2 Cg 347/96g-21, in seinem klagestattgebenden Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zwischen den Streitteilen bestand von 1989 bis Juni 1996 eine Lebensgemeinschaft. Während der Dauer haben die Lebensgefährten auf der der Beklagten gehörigen Liegenschaft in EZ 1***** Altlengbach gemeinsam ein unfertig gebliebenes Wohnhaus errichtet.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 500.000. Die Lebensgemeinschaft sei zerbrochen, weil er erfahren habe, dass die Beklagte ein intimes Verhältnis zu einem anderen Mann habe. Er habe für den Bau Geldleistungen erbracht. Die Rechnungsbeträge für Materialaufwendungen betrügen insgesamt S 1,046.000 wovon S 210.000 aus Förderungsdarlehen abgedeckt worden seien. Vom verbleibenden Betrag von S 836.000 habe der Kläger die Hälfte aufgebracht. Er habe das Holz für den Dachstuhl beigestellt und begehre hiefür S 60.000. Als Ersatz für etwa 1.000 Arbeitsstunden begehre der Kläger S 200.000. Unter Berücksichtigung eines ihm zugekommenen Sparguthabens von S 90.000 ergebe sich der Gesamtbetrag von S 588.000, von welchem aus prozessualer Vorsicht vorerst S 500.000 begehrt würden.

Die Beklagte beantragte zunächst Abweisung des Klagebegehrens, weil der Klagebetrag nicht nachvollziehbar sei.

In der Verhandlungstagsatzung vom 20. 2. 1997 anerkannte sie einen Teilbetrag von S 300.000; die Lebensgemeinschaft sei deshalb aufgelöst worden, weil der Kläger "ständig" unterwegs gewesen sei und dem Alkohol zugesprochen worden. Der verschaffte Nutzen betrage S 900.000, wovon ein Förderungsdarlehen mit S 300.000 abzuziehen sei, weshalb auf jeden der Streitteile ein Betrag von S 300.000 entfalle. Dem Kläger stehe kein Ersatz für die Arbeitszeit zu, weil er acht Jahre lang gemeinsam mit der Beklagten im Hause ihrer Mutter gelebt habe und dort unentgeltlich verköstigt worden sei.

Im Sinne des Anerkenntnisses der Beklagten erging ein Teilanerkenntnisurteil (ON 6).

In der Tagsatzung vom 11. 2. 1999 brachte die Beklagte noch vor, dass sie selbst ein derart großes Haus für sich allein nicht gebaut hätte, sondern nur für das gemeinsame Leben mit dem Kläger, weshalb ihr dessen Arbeitsleistungen nicht zugute gekommen seien. Da sie für Haus dieser Größe keine Verwendung habe, stellten diese Arbeitsleistungen einen nicht abzugeltende "aufgedrängte" Bereicherung dar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 139.083,44 statt und wies ein Mehrbegehren von S 60.916,56 sA (unbekämpft) ab. Es ging von nachstehendem Sachverhalt aus:

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses wurden von beiden Streitteilen Barzahlungen im Gesamtbetrag von S 120.481,58 und auf beide Streitteile lautende Rechnungen im Gesamtbetrag von S 780.927,70 je zur Hälfte bezahlt. Darüber hinaus leistete der Kläger Zahlungen über S 19.878,80, die Beklagte solche über S 124.695,50. Der Vater des Klägers bezahlte das Holz für den Dachstuhl im Wert von S 60.000. Der Kläger, sein Vater und sein Bruder arbeiteten unentgeltlich beim Hausbau mit. Letztere haben ihre Ansprüche aus dieser Arbeitsleistung dem Kläger abgetreten. Unter Heranziehung eines angemessenen Entgelts für Eigenregiearbeitsleistungen von S 150 pro Stunde entfällt auf den Kläger und seine Angehörigen ein Arbeitsentgelt von rund S 170.000. Für Aufwendungen und Anschaffungen im Zusammenhang mit dem Hausbau wurden der Beklagten vom Land Niederösterreich an Wohnbauförderung S 317.000 zugezählt. Mit Ausnahme eines Teilbetrages von S 93.000 wurde dieses Geld zur Abdeckung der von beiden Teilen gemeinsam bezahlten Rechnungen herangezogen. S 93.000 verblieben auf einem Sparbuch, das der Kläger nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft an sich nahm. Die Streitteile wohnten während ihrer Lebensgemeinschaft bei der Mutter der Beklagten. Bis einschließlich Juli 1994 leistete der Kläger zumindest fallweise Beiträge zu den Betriebskosten an die Mutter der Beklagten. Ab Beginn des Hausbaues im August 1994 bezahlte er nichts mehr.

Rechtlich berief sich das Erstgericht auf § 1435 ABGB als Grundlage für die Anerkennung einer Kondition wegen Wegfalles des Grundes oder wegen Nichteintrittes des erwarteten Erfolges. Für einen solchen Rückforderungsanspruch sei es nicht nötig, dass die Leistung auf Grund einer bestimmten Verpflichtung erbracht worden sei; er bestehe auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluss des Vertrages etwas geleistet habe. Bei Wegfall dieses Erfolges so durch Auflösung der Lebensgemeinschaft sei der Leistende nach § 1435 ABGB rückforderungsberechtigt. Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses werde vom Kondiktionsanspruch allerdings nicht erfasst. Werde der zu erwartende Zweck, nämlich die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft, vom Leistenden selbst vereitelt, so bestehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz im Rahmen des verschafften Nutzens. Der Treuebruch des Partners einer Lebensgemeinschaft sei wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Verhältnisses kein rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben. Tatsachen, auf Grund welcher anzunehmen wäre, der Kläger habe die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft gegen Treu und Glauben vereitelt, seien nicht einmal vorgebracht worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf den Ersatz seiner für den Hausbau erbrachten Geldleistungen sowie auf angemessenes Entgelt für die von ihm und seinen Angehörigen verrichteten Arbeitsleistungen. Das Holz für den Dachstuhl sei vom Vater des Klägers bezahlt worden, der einen allfälligen Ersatzanspruch nicht abgetreten habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, für das unentgeltliche Wohnen des Klägers bei ihrer Mutter während der Dauer der Lebensgemeinschaft einen Abzug vorzunehmen, weil nicht davon auszugehen sei, dass vom Kläger nur wegen seiner unentgeltlichen Mithilfe am Hausbau kein Entgelt für das Wohnen verlangt worden sei. Von den gemeinsamen Rechnungen in der Höhe von S 901.409,28 sei eine Zahlung auf Grund der Wohnbauförderung von S 217.000 abzuziehen, woraus sich S 684.409,28 ergeben. Zum darauf auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil von S 342.204,64 seien die von ihm allein bezahlten Rechnungen von S 19.878,80 sowie das Entgelt für Arbeitsleistungen des Klägers und seiner Angehörigen von S 170.000 hinzuzurechnen und ein den Kläger zugekommenes Sparbuch in Höhe von S 93.000 abzurechnen, woraus sich ein Betrag von insgesamt S 439.083,44 ergebe. Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteiles über S 300.000 bestehe die Klageforderung mit restlich S 139.093,44 zu Recht.Rechtlich berief sich das Erstgericht auf Paragraph 1435, ABGB als Grundlage für die Anerkennung einer Kondition wegen Wegfalles des Grundes oder wegen Nichteintrittes des erwarteten Erfolges. Für einen solchen Rückforderungsanspruch sei es nicht nötig, dass die Leistung auf Grund einer bestimmten Verpflichtung erbracht worden sei; er bestehe auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluss des Vertrages etwas geleistet habe. Bei Wegfall dieses Erfolges so durch Auflösung der Lebensgemeinschaft sei der Leistende nach Paragraph 1435, ABGB rückforderungsberechtigt. Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses werde vom Kondiktionsanspruch allerdings nicht erfasst. Werde der zu erwartende Zweck, nämlich die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft, vom Leistenden selbst vereitelt, so bestehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz im Rahmen des verschafften Nutzens. Der Treuebruch des Partners einer Lebensgemeinschaft sei wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Verhältnisses kein rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben. Tatsachen, auf Grund welcher anzunehmen wäre, der Kläger habe die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft gegen Treu und Glauben vereitelt, seien nicht einmal vorgebracht worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf den Ersatz seiner für den Hausbau erbrachten Geldleistungen sowie auf angemessenes Entgelt für die von ihm und seinen Angehörigen verrichteten Arbeitsleistungen. Das Holz für den Dachstuhl sei vom Vater des Klägers bezahlt worden, der einen allfälligen Ersatzanspruch nicht abgetreten habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, für das unentgeltliche Wohnen des Klägers bei ihrer Mutter während der Dauer der Lebensgemeinschaft einen Abzug vorzunehmen, weil nicht davon auszugehen sei, dass vom Kläger nur wegen seiner unentgeltlichen Mithilfe am Hausbau kein Entgelt für das Wohnen verlangt worden sei. Von den gemeinsamen Rechnungen in der Höhe von S 901.409,28 sei eine Zahlung auf Grund der Wohnbauförderung von S 217.000 abzuziehen, woraus sich S 684.409,28 ergeben. Zum darauf auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil von S 342.204,64 seien die von ihm allein bezahlten Rechnungen von S 19.878,80 sowie das Entgelt für Arbeitsleistungen des Klägers und seiner Angehörigen von S 170.000 hinzuzurechnen und ein den Kläger zugekommenes Sparbuch in Höhe von S 93.000 abzurechnen, woraus sich ein Betrag von insgesamt S 439.083,44 ergebe. Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteiles über S 300.000 bestehe die Klageforderung mit restlich S 139.093,44 zu Recht.

Das nur von der Beklagten gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil (im angefochtenen Umfang) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Nach der herrschenden Meinung seien aus einer Lebensgemeinschaft resultierende Leistungen bei Scheitern der Gemeinschaft grundsätzlich nicht auszugleichen. Dies gelte aber nicht für außergewöhnliche Zuwendungen wie den Bau eines Hauses. Das Motiv der Arbeitsleistungen des Vaters und des Bruders des Klägers sei darin gelegen, wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger beiden Lebensgefährten beim Aufbau der Existenz und der Gründung ihres Hausstandes zu helfen. Zwischen den Streitteilen sei eine Lebensgemeinschaft, also eine in rechtlich geringerem Maße gesicherte Gemeinschaft begründet worden, die geringere Bestandsgarantieen habe und keine Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Angehörigen der beiden Teile begründe. Die Verwandten des Klägers hätten diesem bei seiner Mitwirkung am Hausbau helfen wollen und daher diesem eine Leistung an die Beklagte ermöglicht. In diesem Fall habe der Kläger aus der Arbeit seiner Verwandten einen eigenen nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte. Eine "aufgedrängte" Bereicherung liege nicht vor; das von der Beklagten in diesem Zusammenhang allein vorgebrachte Argument, sie hätte die Leistungen des Klägers nicht angenommen, wenn sie seinerzeit gewusst hätte, dass es zur Zweckvereitelung kommen würde, sei unzureichend. Zu prüfen sei die Frage des Verschuldens an der Zweckvereitelung und dessen Folgen. Werde der Geschäftszweck geradezu wider Treu und Glauben vereitelt, sei die Rückforderung überhaupt ausgeschlossen. Anderes gelte, wenn der Geschäftszweck zwar schuldhaft vereitelt werde, aber nicht geradezu treuwidrig. Dies entspreche vor allem sinngemäß Fällen des Scheidungsverschuldens. In diesem Fall werde dem Lebensgefährten nicht der vom verschafften Nutzen unabhängige Entgeltanspruch in Analogie zu § 1152 ABGB zugesprochen, sondern nur ein dem verschafften Nutzen - hier also der tatsächlich eingetretenen Wertsteigerung der Liegenschaft - angemessener Lohn zugesprochen. Lägen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, sei das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch auswirke, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. Solche Gründe seien von beiden Seiten vorgebracht, vom Erstgericht aber nicht untersucht worden, weshalb im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sei, aus welchen Gründen es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft gekommen sei. Die Arbeitsleistungen des Vaters und des Bruders des Klägers stünden letzterem aus eigenem Recht zu. Ihnen komme im Verhältnis zu Ansprüchen, die auf Arbeitsleistungen des Klägers selbst beruhten, keine Sonderstellung hinsichtlich der Folgen der nicht treuwidrigen Zweckvereitelung einer der Streitteile oder beider zu.Nach der herrschenden Meinung seien aus einer Lebensgemeinschaft resultierende Leistungen bei Scheitern der Gemeinschaft grundsätzlich nicht auszugleichen. Dies gelte aber nicht für außergewöhnliche Zuwendungen wie den Bau eines Hauses. Das Motiv der Arbeitsleistungen des Vaters und des Bruders des Klägers sei darin gelegen, wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger beiden Lebensgefährten beim Aufbau der Existenz und der Gründung ihres Hausstandes zu helfen. Zwischen den Streitteilen sei eine Lebensgemeinschaft, also eine in rechtlich geringerem Maße gesicherte Gemeinschaft begründet worden, die geringere Bestandsgarantieen habe und keine Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Angehörigen der beiden Teile begründe. Die Verwandten des Klägers hätten diesem bei seiner Mitwirkung am Hausbau helfen wollen und daher diesem eine Leistung an die Beklagte ermöglicht. In diesem Fall habe der Kläger aus der Arbeit seiner Verwandten einen eigenen nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte. Eine "aufgedrängte" Bereicherung liege nicht vor; das von der Beklagten in diesem Zusammenhang allein vorgebrachte Argument, sie hätte die Leistungen des Klägers nicht angenommen, wenn sie seinerzeit gewusst hätte, dass es zur Zweckvereitelung kommen würde, sei unzureichend. Zu prüfen sei die Frage des Verschuldens an der Zweckvereitelung und dessen Folgen. Werde der Geschäftszweck geradezu wider Treu und Glauben vereitelt, sei die Rückforderung überhaupt ausgeschlossen. Anderes gelte, wenn der Geschäftszweck zwar schuldhaft vereitelt werde, aber nicht geradezu treuwidrig. Dies entspreche vor allem sinngemäß Fällen des Scheidungsverschuldens. In diesem Fall werde dem Lebensgefährten nicht der vom verschafften Nutzen unabhängige Entgeltanspruch in Analogie zu Paragraph 1152, ABGB zugesprochen, sondern nur ein dem verschafften Nutzen - hier also der tatsächlich eingetretenen Wertsteigerung der Liegenschaft - angemessener Lohn zugesprochen. Lägen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, sei das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch auswirke, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. Solche Gründe seien von beiden Seiten vorgebracht, vom Erstgericht aber nicht untersucht worden, weshalb im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sei, aus welchen Gründen es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft gekommen sei. Die Arbeitsleistungen des Vaters und des Bruders des Klägers stünden letzterem aus eigenem Recht zu. Ihnen komme im Verhältnis zu Ansprüchen, die auf Arbeitsleistungen des Klägers selbst beruhten, keine Sonderstellung hinsichtlich der Folgen der nicht treuwidrigen Zweckvereitelung einer der Streitteile oder beider zu.

Der Rekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der schuldhaften Vereitelung des Leistungszweckes von Arbeitsleistungen, die durch einen nahen Angehörigen eines Lebensgefährten erbracht worden seien, noch nicht auseinandergesetzt habe.

Der Kläger begehrt mit seinem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.

Die Beklagte beantragt, den Rekurs des Klägers als verspätet zurückzuweisen bzw ihn als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wird beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist rechtzeitig, aber nicht berechtigt.

Zur behaupteten Verspätung des Rechtsmittels:

Rechtliche Beurteilung

Der Aufhebungsbeschluss wurde dem Klagevertreter am 7. 12. 1999 zugestellt. Der Rekurs des Klägers wurde am 17. 1. 2000, also unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 24. 12. bis 6. 1. am 28. Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.

Es trifft zunächst zu, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Ersatzfähigkeit von Leistungen, die nahe Angehörige eines Lebensgefährten erbracht haben, noch nicht auseinandergesetzt hat.

Zutreffend hat zunächst auch das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass grundsätzlich eine Lebensgemeinschaft auf Leistungen beider Partner beruht, die nach der Rechtsprechung grundsätzlich als unentgeltlich gewollt und daher bei Scheitern der Gemeinschaft nicht auszugleichen sind (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 8 zu § 1435; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 12 zu § 1435 jeweils mwN). Wurde aber zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (JBl 1991, 588). Hat der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistungen ein Verschulden, so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Vorteils des Leistungsempfängers stellen (F.Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, Wilburg/FS, 63 ff und 75 ff; JBl 1991, 588 mwN). Nur dann, wenn der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, hat dies im Fall des Kondiktionsanspruches (Causa data non se-cuta) den Ausschluss der Rückforderung zur Folge (SZ 48/59). Ein treuwidriges Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Errichtung eines Rohbaues auf der Liegenschaft der Beklagten wurden von dieser nicht behauptet, wohl aber ein Verschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft. Ein derartiges Verschulden des Leistenden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger hat daher noch nicht seinen Ausschluss von Rückforderungsansprüchen zur Folge, doch wäre sein Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt beschränkt (EvBl 1988/149; JBl 1991, 588). Ist aber das Scheitern der erwarteten Entwicklung auf das Verhalten beider Teile zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Beteiligten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen (Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ein Überblick NZ 1995, 56 mwN). Der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, keiner der Streitteile hätte gegenüber dem anderen gravierende Verschuldensvorwürfe erhoben, ist zu entgegnen, dass die gegenseitigen Anschuldigungen grundsätzlich eine derartige Qualifikation erlaubten, eine Prüfung der Behauptungen jedoch unterblieben ist.Zutreffend hat zunächst auch das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass grundsätzlich eine Lebensgemeinschaft auf Leistungen beider Partner beruht, die nach der Rechtsprechung grundsätzlich als unentgeltlich gewollt und daher bei Scheitern der Gemeinschaft nicht auszugleichen sind (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1435 ;, Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1435, jeweils mwN). Wurde aber zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB (JBl 1991, 588). Hat der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistungen ein Verschulden, so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Vorteils des Leistungsempfängers stellen (F.Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, Wilburg/FS, 63 ff und 75 ff; JBl 1991, 588 mwN). Nur dann, wenn der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, hat dies im Fall des Kondiktionsanspruches (Causa data non se-cuta) den Ausschluss der Rückforderung zur Folge (SZ 48/59). Ein treuwidriges Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Errichtung eines Rohbaues auf der Liegenschaft der Beklagten wurden von dieser nicht behauptet, wohl aber ein Verschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft. Ein derartiges Verschulden des Leistenden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger hat daher noch nicht seinen Ausschluss von Rückforderungsansprüchen zur Folge, doch wäre sein Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt beschränkt (EvBl 1988/149; JBl 1991, 588). Ist aber das Scheitern der erwarteten Entwicklung auf das Verhalten beider Teile zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Beteiligten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen (Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ein Überblick NZ 1995, 56 mwN). Der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, keiner der Streitteile hätte gegenüber dem anderen gravierende Verschuldensvorwürfe erhoben, ist zu entgegnen, dass die gegenseitigen Anschuldigungen grundsätzlich eine derartige Qualifikation erlaubten, eine Prüfung der Behauptungen jedoch unterblieben ist.

Auch die Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage (Leistungen von Angehörigen eines Lebensgefährten) wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Nach Wilhelm (Entscheidungsbesprechung zu JBl 1985, 679) ist bei Leistungen von Angehörigen eines Lebensgefährten bei Mitwirkung an einem Hausbau am wahrscheinlichsten, dass die Angehörigen des Klägers eine Leistung an die Beklagte ermöglichten und dadurch ihm, dem Kläger leisteten. Danach hatte der Kläger aus der Arbeit seiner Verwandten einen eigenen nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Rechtsmeinung grundsätzlich an, soweit dem nicht andere Tatsachengrundlagen entgegenstehen, weil durchaus eine Widmung der Drittleistungen auf den anderen Lebensgefährten denkbar erscheint. Hat aber der Kläger aus der Arbeitsleistung seiner Angehörigen einen eigenen Kondiktionsanspruch dann können diese von den Angehörigen erbrachten Leistungen nicht anders beurteilt werden als der Anspruch des Klägers selbst, weshalb auch hier nach den oben dargelegten Grundsätzen zu prüfen ist, aus welchen Gründen es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft kam. Soweit in der Rekursbeantwortung die Angemessenheit des verzeichneten Stundensatzes von S 150,-- in Frage gestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass hier die vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbare Tatsachenebene berührt wird. Da das Berufungsgericht eine Erörterung des Parteienvorbringens zum behaupteten Verschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft für notwendig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E62097 07A00400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00040.00H.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0070OB00040_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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