TE OGH 2001/5/23 3Ob117/01d

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, und weiterer beigetretener betreibender Parteien gegen die verpflichteten Parteien 1.) Karl G*****, und 2.) Eva-Maria G*****, beide vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen S 113.686,-- sA etc, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. April 2001, GZ 1 R 111/01g-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Zuge der Wiederversteigerung der Miteigentumsanteile der Verpflichteten, die mit Wohnungseigentum verbunden sind, wurden diese in der Versteigerungstagsatzung vom 9. 2. 2001 an zwei Erstehern um das Meistbot von S 3,350.000,-- zugeschlagen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht ua einen Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Zuschlag mit der wesentlichen Begründung zurück, der allein geltend gemachte Rekursgrund der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Beschlusses über die Wiederversteigerung an die säumige Ersteherin hätte bereits mit Widerspruch in der Versteigerungstagsatzung geltend gemacht werden müssen.

Darüber hinaus führte das Rekursgericht auch noch aus, dass der Rekurs auch inhaltlich nicht begründet wäre, weil die Zustellung an der Anschrift erfolgte, die in der von einem Rechtsanwalt für die Ersteherin für die Versteigerung vorgelegten Spezialvollmacht aufgeschienen sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht sprach aus, dass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der von den verpflichteten Parteien erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist abweichend von diesem Ausspruch jedoch jedenfalls unzulässig gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Zwar hat das Rekursgericht in Form einer Zurückweisung entschieden. Es hat jedoch auch dargelegt, weshalb der Rekurs der verpflichteten Parteien auch in der Sache nicht berechtigt sei. Aus diesem Grund liegt - auch wenn die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung ist (RIS-Justiz RS0044117; Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 4) - in dem zu beurteilenden Fall eine zur Gänze bestätigende Entscheidung vor. Beide Vorinstnazen sind ja nach meritorischer Prüfung zur selben Entscheidung in dem Sinn gekommen, dass der Zuschlag zu erteilen war (vgl RZ 1977/37; Kodek aaO).Der von den verpflichteten Parteien erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist abweichend von diesem Ausspruch jedoch jedenfalls unzulässig gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Zwar hat das Rekursgericht in Form einer Zurückweisung entschieden. Es hat jedoch auch dargelegt, weshalb der Rekurs der verpflichteten Parteien auch in der Sache nicht berechtigt sei. Aus diesem Grund liegt - auch wenn die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung ist (RIS-Justiz RS0044117; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 528, Rz 4) - in dem zu beurteilenden Fall eine zur Gänze bestätigende Entscheidung vor. Beide Vorinstnazen sind ja nach meritorischer Prüfung zur selben Entscheidung in dem Sinn gekommen, dass der Zuschlag zu erteilen war vergleiche RZ 1977/37; Kodek aaO).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61743 03A01171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00117.01D.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0030OB00117_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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