TE OGH 2001/5/23 1Nd15/01

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Josef N*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. 4. 2001, GZ 1 Nc 8/01t-5, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Ried im Innkreis die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er brachte vor, die Verwirklichung eines großen "Sozial-Umweltpilotprogramms" beabsichtigt zu haben. Seine Bemühungen seien jedoch hintertrieben worden. Daran habe sich auch die "Justiz (BG Mauerkirchen, LG Ried, OLG Linz und OGH)" beteiligt. Wegen dieses Verhaltens habe er einen Vermögensschaden von 15 Mio S erlitten.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Infolge Rekurses des Antragstellers sprach das Oberlandesgericht Linz aus, dass der Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde, weil den behaupteten Schaden nach dem Antragsvorbringen Organe des Oberlandesgerichts Linz mitverursacht hätten; dieser Gerichtshof sei daher von der Entscheidung über den Rekurs ausgeschlossen.Infolge Rekurses des Antragstellers sprach das Oberlandesgericht Linz aus, dass der Akt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde, weil den behaupteten Schaden nach dem Antragsvorbringen Organe des Oberlandesgerichts Linz mitverursacht hätten; dieser Gerichtshof sei daher von der Entscheidung über den Rekurs ausgeschlossen.

Der erkennende Senat hat erwogen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/00; 1 Nd 10/98 ua).Der Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/00; 1 Nd 10/98 ua).

Nach den Antragsbehauptungen wäre schon das Landesgericht Ried im Innkreis nicht berufen gewesen, über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Linz, das für die Entscheidung über den Rekurs gegen die Antragsabweisung an sich zuständig wäre, ist an einer solchen Entscheidung wegen der Erfüllung des Delegierungstatbestands nach § 9 Abs 4 AHG gehindert. Für die Erledigung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist deshalb ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen.Nach den Antragsbehauptungen wäre schon das Landesgericht Ried im Innkreis nicht berufen gewesen, über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Linz, das für die Entscheidung über den Rekurs gegen die Antragsabweisung an sich zuständig wäre, ist an einer solchen Entscheidung wegen der Erfüllung des Delegierungstatbestands nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG gehindert. Für die Erledigung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist deshalb ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E61875 01J00151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00015.01.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0010ND00015_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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