TE OGH 2001/5/23 3Ob188/99i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** Aktiengesellschaft *****, 2. T***** K*****, 3. T***** K*****, 4. T***** A*****, 5. T***** J*****, und 6. T***** R*****, alle vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Friedrich Wilhelm B*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 150.000 S sA und Feststellung, über die Revision und den Rekurs der klagenden Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. März 1999, GZ 4 R 234/98d-37, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. September 1998, GZ 1 Cg 62/96a-30, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind anteilig schuldig, dem Beklagten die mit 3.167,42 S (darin 527,90 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der in der Revisionsbeantwortung gestellte Antrag des Beklagten, gemäß § 8 RATG das Feststellungsbegehren mit 500.000 S zu bewerten, wird abgewiesen.Der in der Revisionsbeantwortung gestellte Antrag des Beklagten, gemäß Paragraph 8, RATG das Feststellungsbegehren mit 500.000 S zu bewerten, wird abgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat den Klägern, die sich zu einer Werbegemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen haben, auf deren Bestellung vom 14. 8. 1995 einen Messestand geliefert. Bei den vorvertraglichen Gesprächen wünschten die Repräsentanten der Kläger einen höheren Messestand als üblich, der von einem einzigen Arbeiter möglichst schnell auf- und abgebaut werden könne, damit dies möglichst kostengünstig vonstatten gehe. Außerdem sollte der Messestand im verpackten Zustand leicht transportiert werden können. In seinem für die Kläger erstellten ersten Konzept nannte der Beklagte eine Aufbauzeit sowie eine Abbauzeit einschließlich Verpackung des Standes von jeweils 10 Stunden bei Einsatz von zwei Personen. In seinem abgeänderten Konzept vom 23. 3. 1995 sagte er ausdrücklich zu, dass aufgrund dieser Änderung der Stand innerhalb eines Tages während acht Stunden von einer Person oder während der Dauer von etwa vier Stunden von zwei Personen schlüsselfertig aufgestellt werden könne. Aufgrund dieser Zusagen des Beklagten besichtigten Repräsentanten der Kläger auf dem Betriebsgelände des Beklagten einen derartigen aufgestellten Messestand. Der Beklagte wiederholte seine Zusage, dass der Messestand nach einer Einschulung durch seinen Mitarbeiter von zwei Personen in vier bis fünf Stunden auf- und abgebaut werden könne. Er sagte bei dieser Präsentation ausdrücklich ein Einsparungspotential von 30.000 bis 40.000 S pro Messeeinsatz zu. Den Repräsentanten der Kläger war allerdings klar, dass für den Auf- und Abbau des Messestandes jedenfalls zwei Personen erforderlich sein würden. Auf der Grundlage dieser Besprechung unterbreitete der Beklagte ein detailliertes Angebot vom 18. 7. 1995 (Beilage 1). Darin nannte er ein Gesamtgewicht von 418 kg. Nach "Umkonzipierung" von einem "Reihenstand" in einen "Eckstand", ohne dass sich an der Grundkonstruktion des Standes etwas geändert hätte, veränderte der Beklagte seine ursprüngliche Zusage über das Transportgewicht auf nunmehr 450 kg. Außerdem konkretisierte er die Auf- und Abbauzeiten für die beiden geplanten Einschulungen, ohne darauf hinzuweisen, dass sich dadurch die ursprünglichen Zusagen betreffend die weiteren Auf- und Abbauzeiten verändern könnten. Im Durchschnitt benötigen zwei Arbeiter für den Aufbau des Messestandes pro Einsatz zusammen rund 30 Stunden, für den Abbau rund 14 Stunden. Die Kläger haben den Messestand bisher in Rotterdam, Colmar, Leipzig, Wien, St. Gallen, Straßburg, Hertogenbosch, Rotterdam und wiederum St. Gallen eingesetzt. Dabei entstand ihnen ein Mehraufwand an Arbeitskosten, Nächtigungskosten und Tagessätzen von 109.768 S.

Die Kläger begehren vom Beklagten aus dem Titel der Preisminderung und des Schadenersatzes oder irgendeines anderen Rechtsgrundes Zahlung von 150.000 S sA. Die unbehebbare Mangelhaftigkeit des gelieferten Messestandes liege im Fehlen einer ausdrücklich bedungenen Eigenschaft, nämlich, dass der Messestand von zwei Arbeitern in vier Stunden oder von einem Arbeiter in acht Stunden fix und fertig aufgebaut werden könne. Die vom Beklagten zugesagten Aufbau- und Abbauzeiten könnten bei weitem nicht eingehalten werden. Den Klägern entstünden daher bei jeder Messe enorme Mehrkosten durch erhöhte Reisespesen und Lohnkosten. Während des Prozesses erhoben sie überdies noch ein Begehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aufgrund dieses Mangels.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, gegenüber den ursprünglichen Vertragsgesprächen seien die niedrigen Aufbauzeiten nicht Vertragsinhalt geworden. Das Zahlungsbegehren der Kläger betrage mehr als die Hälfte des Nettokaufpreises für den gelieferten Messestand und sei somit unangemessen hoch und unbegründet. Weiters wandte er aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 4.224 S für von den Klägern nicht bezahlte Warenlieferungen ein.

Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit einem Teilbetrag von 109.768 S sA als zu Recht bestehend fest und verurteilte den Beklagten nach Saldierung mit seiner in Höhe von 4.224 S als zu Recht bestehend angesehenen Gegenforderung zur Zahlung von 105.544 S sA. Weiters gab es dem Feststellungsbegehren insoweit statt, dass der Beklagte für alle künftigen Schäden hafte, die den Klägern dadurch entstehen, dass der vom Beklagten gelieferte Messestand (ergänze: für Auf- und Abbau) mehr als vier Stunden beim Arbeitseinsatz von zwei Personen benötigt. Alle darüber hinausgehenden Begehren der Kläger (auf Leistung und Feststellung) wies es ab. In seiner auf § 932 ABGB gestützten rechtlichen Beurteilung legte der Erstrichter dar, die Kläger hätten ihren Preisminderungsanspruch nicht spezifiziert, weshalb nur ihrem Klagebegehren auf Ersatz des Mangelfolgeschadens im Umfang des konkret nachgewiesenen Schadens - abzüglich der zu Recht bestehenden Gegenforderung - sowie dem für berechtigt erachteten Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen sei.Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit einem Teilbetrag von 109.768 S sA als zu Recht bestehend fest und verurteilte den Beklagten nach Saldierung mit seiner in Höhe von 4.224 S als zu Recht bestehend angesehenen Gegenforderung zur Zahlung von 105.544 S sA. Weiters gab es dem Feststellungsbegehren insoweit statt, dass der Beklagte für alle künftigen Schäden hafte, die den Klägern dadurch entstehen, dass der vom Beklagten gelieferte Messestand (ergänze: für Auf- und Abbau) mehr als vier Stunden beim Arbeitseinsatz von zwei Personen benötigt. Alle darüber hinausgehenden Begehren der Kläger (auf Leistung und Feststellung) wies es ab. In seiner auf Paragraph 932, ABGB gestützten rechtlichen Beurteilung legte der Erstrichter dar, die Kläger hätten ihren Preisminderungsanspruch nicht spezifiziert, weshalb nur ihrem Klagebegehren auf Ersatz des Mangelfolgeschadens im Umfang des konkret nachgewiesenen Schadens - abzüglich der zu Recht bestehenden Gegenforderung - sowie dem für berechtigt erachteten Feststellungsbegehren stattzugeben gewesen sei.

Beide Seiten erhoben gegen das Urteil des Erstgerichtes Berufung. Die Kläger ließen die Teilabweisung ihres Feststellungsbegehrens unbekämpft und begehrten - ohne auf die für zu Recht bestehend erkannte Gegenforderung einzugehen - vollen Zuspruch ihres Zahlungsbegehrens; der Beklagte begehrte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge, wies mit Teilurteil das Feststellungsbegehren zur Gänze ab, fasste im Übrigen einen Aufhebungsbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung des Teilurteils 260.000 S übersteigt, und dass die ordentliche Revision sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Es verwarf die Tatsachen- und Beweisrüge des Beklagten und äußerte folgende Rechtsansicht:

Der Käufer könne auch bei unbehebbaren Mängeln statt Wandlung Preisminderung auf den Verkehrswert verlangen, wenn einer Sache zwar besonders zugesicherte und als wesentlich vereinbarte, nicht jedoch die im allgemeinen Verkehr geforderten Eigenschaften fehlten. Problematisch sei in einem solchen Fall die kumulative Geltendmachung von Preisminderungsanspruch einerseits und Schadenersatzansprüchen andererseits. Der uneingeschränkte Zuspruch von Schadenersatz neben Preisminderung würde letztlich zu einer Bereicherung des Käufers führen. Dieser müsste für die mangelhafte Sache nur einen geminderten Kaufpreis zahlen und würde für den aus dem Mangel resultierenden Schaden, der bei der Nutzung der Sache hier in Form eines vermehrten Arbeitsaufwandes entstehe, noch vollen Ersatz erhalten. Besonders evident werde dies, führe man sich die Schadensberechnung der Kläger vor Augen: Pro Messeaufstellung bezifferten sie ihre Mehrkosten mit rund 56.000 S; hochgerechnet auf die von ihnen angegebene Nutzungsdauer des Messestandes von zehn Jahren bei durchschnittlich vier Messeaufstellungen pro Jahr ergebe sich rechnerisch eine Schadenersatzforderung von 2,240.000 S. Dass die Kläger eine Schadenersatzforderung in dieser Höhe nach dem Kauf eines Messestandes um rund 380.000 S offenbar selbst nicht für denkbar erachteten, lasse sich daraus schließen, dass sie "nur" 150.000 S eingeklagt hätten. In dieser Situation vor zivilrechtsdogmatischen Problemen in den § 273 ZPO zu flüchten, wie dies die Kläger in ihrer Berufung anstrebten, hätte zwar den Vorzug der einfachen und raschen Streitbeendigung, doch erachte der Berufungssenat dies zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium als eine durch das Gesetz nicht gedeckte überzogene Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Gesetzesstelle. Ebenso für unvertretbar erachte das Berufungsgericht die radikale Lösung, dass der Beklagte betraglich unbeschränkt für alle künftigen aus dem Fehlen der bedungenen Eigenschaft resultierenden Schäden hafte, weil er in erster Instanz eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht eingewendet habe. Der richtige Lösungsansatz liege im schadeneersatzrechtlichen Grundsatz, dass der Geschädigte nur den gebührenden Ausgleich für erlittenen Schaden und keine Bereicherung auf Kosten des Schädigers erreichen solle. Dieser Grundsatz könne als gesicherter Rechtsbestand in Lehre und Judikatur angesehen werden. Daraus folge für das Vertragsrecht, dass ein Schadenersatzkläger höchstens die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Leistung verlangen könne. Eine weitere Einschränkung des Schadenersatzes bestehe darin, dass der Ersatz des Nichterfüllungsschadens mangels Kausalität der dem Verkäufer vorzuwerfenden unzutreffenden Zusage ausgeschlossen sei. Hätte der Beklagte die tatsächlichen Aufbauzeiten des Standes den Klägern bekanntgegeben, so hätten diese den Vertrag entweder nicht geschlossen und somit keinen Schaden erlitten, oder sie hätten den Vertrag dennoch geschlossen und den erhöhten Aufwand gleichermaßen zu tragen. In der Entscheidung ecolex 1992, 628 habe dies der Oberste Gerichtshof (allerdings bei einem Liegenschaftskauf) ausgesprochen und den dortigen Schadenersatzkläger auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt.Der Käufer könne auch bei unbehebbaren Mängeln statt Wandlung Preisminderung auf den Verkehrswert verlangen, wenn einer Sache zwar besonders zugesicherte und als wesentlich vereinbarte, nicht jedoch die im allgemeinen Verkehr geforderten Eigenschaften fehlten. Problematisch sei in einem solchen Fall die kumulative Geltendmachung von Preisminderungsanspruch einerseits und Schadenersatzansprüchen andererseits. Der uneingeschränkte Zuspruch von Schadenersatz neben Preisminderung würde letztlich zu einer Bereicherung des Käufers führen. Dieser müsste für die mangelhafte Sache nur einen geminderten Kaufpreis zahlen und würde für den aus dem Mangel resultierenden Schaden, der bei der Nutzung der Sache hier in Form eines vermehrten Arbeitsaufwandes entstehe, noch vollen Ersatz erhalten. Besonders evident werde dies, führe man sich die Schadensberechnung der Kläger vor Augen: Pro Messeaufstellung bezifferten sie ihre Mehrkosten mit rund 56.000 S; hochgerechnet auf die von ihnen angegebene Nutzungsdauer des Messestandes von zehn Jahren bei durchschnittlich vier Messeaufstellungen pro Jahr ergebe sich rechnerisch eine Schadenersatzforderung von 2,240.000 S. Dass die Kläger eine Schadenersatzforderung in dieser Höhe nach dem Kauf eines Messestandes um rund 380.000 S offenbar selbst nicht für denkbar erachteten, lasse sich daraus schließen, dass sie "nur" 150.000 S eingeklagt hätten. In dieser Situation vor zivilrechtsdogmatischen Problemen in den Paragraph 273, ZPO zu flüchten, wie dies die Kläger in ihrer Berufung anstrebten, hätte zwar den Vorzug der einfachen und raschen Streitbeendigung, doch erachte der Berufungssenat dies zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium als eine durch das Gesetz nicht gedeckte überzogene Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Gesetzesstelle. Ebenso für unvertretbar erachte das Berufungsgericht die radikale Lösung, dass der Beklagte betraglich unbeschränkt für alle künftigen aus dem Fehlen der bedungenen Eigenschaft resultierenden Schäden hafte, weil er in erster Instanz eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht eingewendet habe. Der richtige Lösungsansatz liege im schadeneersatzrechtlichen Grundsatz, dass der Geschädigte nur den gebührenden Ausgleich für erlittenen Schaden und keine Bereicherung auf Kosten des Schädigers erreichen solle. Dieser Grundsatz könne als gesicherter Rechtsbestand in Lehre und Judikatur angesehen werden. Daraus folge für das Vertragsrecht, dass ein Schadenersatzkläger höchstens die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Leistung verlangen könne. Eine weitere Einschränkung des Schadenersatzes bestehe darin, dass der Ersatz des Nichterfüllungsschadens mangels Kausalität der dem Verkäufer vorzuwerfenden unzutreffenden Zusage ausgeschlossen sei. Hätte der Beklagte die tatsächlichen Aufbauzeiten des Standes den Klägern bekanntgegeben, so hätten diese den Vertrag entweder nicht geschlossen und somit keinen Schaden erlitten, oder sie hätten den Vertrag dennoch geschlossen und den erhöhten Aufwand gleichermaßen zu tragen. In der Entscheidung ecolex 1992, 628 habe dies der Oberste Gerichtshof (allerdings bei einem Liegenschaftskauf) ausgesprochen und den dortigen Schadenersatzkläger auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt.

Im vorliegenden Fall sei somit das Feststellungsbegehren der Kläger sogleich abzuweisen, weil sie dadurch bereichert würden, wenn sie den Messestand, den sie mangels Wandlung im Sinne des Gewährleistungsrechtes behalten wollten, in Zukunft auf Mehrkosten des Beklagten einsetzten. Der Ersatz des Nichterfüllungsschadens stehe den Klägern nicht zu, den Vertrauensschaden könnten sie höchstens im Ausmaß der Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem der mangelfreien Leistung verlangen. Diesbezüglich lägen erstinstanzliche Feststellungs- und Erörterungsmängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor. Dies gelte auch für den von den Klägern geltend gemachten Preisminderungsanspruch, welchen sie zwar tatsächlich nicht näher "spezifiziert" hätten, doch dürfe das Gericht die Parteien nicht mit einer unerörterten Rechtsansicht überraschen. Das Erstgericht hätte daher zur Vermeidung einer Mangelhaftigkeit seines Verfahrens die Kläger auf Unschlüssigkeiten und Unvollständigkeiten im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht nach § 182 ZPO hinzuweisen gehabt.Im vorliegenden Fall sei somit das Feststellungsbegehren der Kläger sogleich abzuweisen, weil sie dadurch bereichert würden, wenn sie den Messestand, den sie mangels Wandlung im Sinne des Gewährleistungsrechtes behalten wollten, in Zukunft auf Mehrkosten des Beklagten einsetzten. Der Ersatz des Nichterfüllungsschadens stehe den Klägern nicht zu, den Vertrauensschaden könnten sie höchstens im Ausmaß der Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem der mangelfreien Leistung verlangen. Diesbezüglich lägen erstinstanzliche Feststellungs- und Erörterungsmängel im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vor. Dies gelte auch für den von den Klägern geltend gemachten Preisminderungsanspruch, welchen sie zwar tatsächlich nicht näher "spezifiziert" hätten, doch dürfe das Gericht die Parteien nicht mit einer unerörterten Rechtsansicht überraschen. Das Erstgericht hätte daher zur Vermeidung einer Mangelhaftigkeit seines Verfahrens die Kläger auf Unschlüssigkeiten und Unvollständigkeiten im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO hinzuweisen gehabt.

Die ordentliche Revision sei ebenso zuzulassen wie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, weil die hier entscheidungswesentlichen materiellrechtlichen Fragen des Schadenersatz- und Gewährleistungsrechts bei relativ einfachem Sachverhalt von hohem Schwierigkeitsgrad seien. Ihre Lösung ergebe sich nicht unmittelbar aus der veröffentlichten oberstgerichtlichen Judikatur. Sollte die Ermittlung des objektiven Werts eines Messestands mit der zugesagten kurzen Aufbauzeit daran scheitern, dass es Messestände der hier vorliegenden Größe und Höhe und mit den hier vorliegenden Ausstattungsmerkmalen mit einer Aufbauzeit von etwa vier Stunden für zwei Arbeitskräfte gar nicht gebe - dieser Gedanke sei deshalb naheliegend, weil es sich bei dem vom Beklagten gelieferten Messestand offenbar um ein hochentwickeltes und ausgereiftes Produkt zu handeln scheine - so wäre der Lehrmeinung Reischauers zu folgen, wonach dem Gläubiger "an sich unerfüllbare Träume auch nicht über Schadenersatz erfüllt werden sollten". Eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes hiezu sei ebensowenig bekannt wie dazu, ob und in welchem Ausmaß der Gläubiger für seine vom Vertragspartner enttäuschten "unerfüllbaren Träume" Preisminderung statt Wandlung erhalten soll und wie diese bei Versagen der Formel der relativen Berechnungsmethode zu berechnen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Klägern gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittel sind im Sinne der zutreffenden Ausführungen in der bekämpften Entscheidung zwar zulässig, jedenfalls im Ergebnis aber nicht berechtigt:

Gemäß § 922 ABGB leistet, wer einem anderen eine Sache entgeltlich überlässt, Gewähr, dass sie die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften habe und der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne. Gemäß § 923 ABGB haftet also, wer einer Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, oder wer fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauch tauglich sei. Für die Wirksamkeit einer solchen Zusage ist es im Gewährleistungsrecht nicht von Bedeutung, ob der Zusagende das Fehlen der zugesagten Eigenschaften (leicht) erkennen konnte. Dies ist nur im Schadenersatzrecht bedeutsam (Reischauer in Rummel3 §§ 922, 923 Rz 5).Gemäß Paragraph 922, ABGB leistet, wer einem anderen eine Sache entgeltlich überlässt, Gewähr, dass sie die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften habe und der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne. Gemäß Paragraph 923, ABGB haftet also, wer einer Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, oder wer fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauch tauglich sei. Für die Wirksamkeit einer solchen Zusage ist es im Gewährleistungsrecht nicht von Bedeutung, ob der Zusagende das Fehlen der zugesagten Eigenschaften (leicht) erkennen konnte. Dies ist nur im Schadenersatzrecht bedeutsam (Reischauer in Rummel3 Paragraphen 922,, 923 Rz 5).

Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, dass er nicht mehr behoben werden kann und dass er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden (§ 932 Abs 1 ABGB). Wesentlich (das ist: den ordentlichen Gebrauch verhindernd oder doch erheblich erschwerend) ist ein Mangel an zugesagten besonderen Eigenschaften oder zugesagter Gebrauchsmöglichkeit dann, wenn der Vertrag andernfalls gar nicht geschlossen worden wäre (Reischauer aaO § 932 Rz 2 mwN). Sieht auch § 932 anders als § 1167 ABGB bei unbehebbaren Mängeln (hier beurteilen beide Seiten den Mangel als unbehebbar) die Entgeltsminderung statt Wandlung nicht vor, so wird doch allgemein dem Erwerber das Wahlrecht zwischen Minderung und Wandlung zugestanden, wenn die unerfüllbare Zusage (nur) für diesen wesentlich war und die Sache für ihn auch mit dem Mangel brauchbar ist (SZ 54/60; JBl 1984, 203; JBl 1999, 115; Reischauer aaO § 932 Rz 9; Binder in Schwimann2 § 932 Rz 20 je mwN).Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, dass er nicht mehr behoben werden kann und dass er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB). Wesentlich (das ist: den ordentlichen Gebrauch verhindernd oder doch erheblich erschwerend) ist ein Mangel an zugesagten besonderen Eigenschaften oder zugesagter Gebrauchsmöglichkeit dann, wenn der Vertrag andernfalls gar nicht geschlossen worden wäre (Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 2 mwN). Sieht auch Paragraph 932, anders als Paragraph 1167, ABGB bei unbehebbaren Mängeln (hier beurteilen beide Seiten den Mangel als unbehebbar) die Entgeltsminderung statt Wandlung nicht vor, so wird doch allgemein dem Erwerber das Wahlrecht zwischen Minderung und Wandlung zugestanden, wenn die unerfüllbare Zusage (nur) für diesen wesentlich war und die Sache für ihn auch mit dem Mangel brauchbar ist (SZ 54/60; JBl 1984, 203; JBl 1999, 115; Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 9; Binder in Schwimann2 Paragraph 932, Rz 20 je mwN).

Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nebeneinander. Der Besteller kann somit wegen Mängeln des Werkes nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, soferne die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Dabei findet § 1298 ABGB Anwendung. Grundsätzlich ist allerdings die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz wegen desselben Mangels ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgelts auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird; der Besteller muss wegen der Mangelhaftigkeit des Werkes nur ein geringeres Entgelt leisten, erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39; JBl 1995, 791).Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nebeneinander. Der Besteller kann somit wegen Mängeln des Werkes nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, soferne die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Dabei findet Paragraph 1298, ABGB Anwendung. Grundsätzlich ist allerdings die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz wegen desselben Mangels ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgelts auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird; der Besteller muss wegen der Mangelhaftigkeit des Werkes nur ein geringeres Entgelt leisten, erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39; JBl 1995, 791).

Zur Ermittlung der Preisminderung bedient sich die ständige Rechtspechung grundsätzlich der sogenannten relativen Berechnungsmethode, wonach sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache verhalten soll (JBl 1999, 115 mwN). Lässt sich allerdings - auf den vorliegenden Fall bezogen - ein Wert der "mangelfreien Sache" (des von den Klägern erworbenen Messestandes "mit einer Auf- und Abbauzeit durch zwei Mann in vier bis fünf Stunden") nicht ermitteln, dann wird im Sinne der zutreffenden Revisionsausführungen der Kläger letztlich die Anwendung des § 273 ZPO zulässig und notwendig sein (vgl JBl 1999, 115 mwN; Reischauer aaO § 932 Rz 8 und 20a).Zur Ermittlung der Preisminderung bedient sich die ständige Rechtspechung grundsätzlich der sogenannten relativen Berechnungsmethode, wonach sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache verhalten soll (JBl 1999, 115 mwN). Lässt sich allerdings - auf den vorliegenden Fall bezogen - ein Wert der "mangelfreien Sache" (des von den Klägern erworbenen Messestandes "mit einer Auf- und Abbauzeit durch zwei Mann in vier bis fünf Stunden") nicht ermitteln, dann wird im Sinne der zutreffenden Revisionsausführungen der Kläger letztlich die Anwendung des Paragraph 273, ZPO zulässig und notwendig sein vergleiche JBl 1999, 115 mwN; Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 8 und 20a).

Diese rechtlichen Erwägungen bedeuten für den vorliegenden Fall, dass den Klägern jedenfalls in Ansehung des als unbehebbar anzusehenden beschriebenen Mangels ein Anspruch auf Entgeltsminderung nach Gewährleistungsrecht zusteht, der nach den (schon vom Berufungsgericht richtig) dargelegten Grundsätzen zu ermitteln sein wird. Darüber hinaus ist ihnen aber ein zusätzlicher Schadenersatz dieses Mangels selbst versagt. Hingegen steht den Klägern auch der Ersatz jener Schäden (Mehraufwendungen bei Verwendung des betroffenen Messestandes) zu, die sie zunächst im (später enttäuschten) Vertrauen auf die Zusagen des Beklagten als unumgänglich und mangels einer sofort zu beschaffenden Ersatzlage unvermeidbar hinnehmen mussten. Im Rahmen der sie allerdings treffenden Schadenverhinderungs/ -minderungspflicht sind sie indessen verhalten, ihr Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Beklagten zu gestalten und für die gesamte Lebensdauer des Messestandes auf Kosten (daher zum Schaden) des Beklagten und damit in ständiger Vergrößerung des Schadens den Messestand um die Preisminderung "verbilligt" zu behalten und vier- bis fünfmal jährlich einzusetzen. Denn seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt derjenige, der schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen "Durchschnittsmenschen" gesetzt worden und geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu vermindern; was hiebei zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (vgl EvBl 2001/91 mwN).Diese rechtlichen Erwägungen bedeuten für den vorliegenden Fall, dass den Klägern jedenfalls in Ansehung des als unbehebbar anzusehenden beschriebenen Mangels ein Anspruch auf Entgeltsminderung nach Gewährleistungsrecht zusteht, der nach den (schon vom Berufungsgericht richtig) dargelegten Grundsätzen zu ermitteln sein wird. Darüber hinaus ist ihnen aber ein zusätzlicher Schadenersatz dieses Mangels selbst versagt. Hingegen steht den Klägern auch der Ersatz jener Schäden (Mehraufwendungen bei Verwendung des betroffenen Messestandes) zu, die sie zunächst im (später enttäuschten) Vertrauen auf die Zusagen des Beklagten als unumgänglich und mangels einer sofort zu beschaffenden Ersatzlage unvermeidbar hinnehmen mussten. Im Rahmen der sie allerdings treffenden Schadenverhinderungs/ -minderungspflicht sind sie indessen verhalten, ihr Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Beklagten zu gestalten und für die gesamte Lebensdauer des Messestandes auf Kosten (daher zum Schaden) des Beklagten und damit in ständiger Vergrößerung des Schadens den Messestand um die Preisminderung "verbilligt" zu behalten und vier- bis fünfmal jährlich einzusetzen. Denn seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt derjenige, der schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen "Durchschnittsmenschen" gesetzt worden und geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu vermindern; was hiebei zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs vergleiche EvBl 2001/91 mwN).

Kein Anspruch auf Schadenersatz besteht mangels eines, durch den Beklagten verursachten Schadens allerdings dann, wenn es auf dem Markt einen nach Art und Ausstattung vergleichbaren Messestand, dessen Aufstellung und Abbau in der vom Beklagten zugesagten Zeit zu bewältigen ist, nicht gab oder wenn die für die Aufstellung und den Abbau benötigte Zeit bei den, auf dem Markt verfügbaren, vergleichbaren Messeständen länger als bei dem vom Beklagten gelieferten Messestand gewesen wäre. Die Kläger hätten dann nämlich die mit den tatsächlichen Zeitaufwendungen für dessen jeweiligen Auf- und Abbau verbundenen "Mehr-"Kosten sowieso zu tragen gehabt, weshalb sie keinen Schaden erlitten hätten.

Gab es hingegen zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes mit dem Beklagten auf dem Markt einen vergleichbaren Messestand, der in der vom Beklagten zugesagten oder in einer kürzeren Zeit, als bei dem von ihm gelieferten Messestand benötigt wird, aufgestellt und abgebaut werden kann, haben die Kläger Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes gegenüber jenem Aufwand, den sie beim Erwerb eines für sie vorteilhafteren Messestandes gehabt hätten, wobei dieser Anspruch infolge der Schadensminderungspflicht mit jenem Zeitraum begrenzt ist, innerhalb dessen sie sich nach Wandlung des Vertrages mit dem Beklagten einen anderen, für sie vorteilhafteren Messestand beschaffen hätten können.

Da von den Klägern somit infolge ihrer Schadensminderungspflicht zu verlangen ist, dass sie nach Kenntnis der Unbehebbarkeit des (in der Unrichtigkeit der Zusage des Beklagten über die Auf- und Abbauzeit des Messestandes liegenden) Mangels den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag wandeln, wenn sie nicht ständig die mit der Verwendung des Messestandes zwangsweise auflaufenden Mehrkosten tragen wollten, ist die Abweisung des erst im Laufe des erstgerichtlichen Verfahrens (in der Streitverhandlung vom 8. 9. 1997) erhobenen Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht in Beachtung der dargelegten Rechtsansicht und im Rahmen der bisher gestellten Anträge über das Leistungsbegehren der Kläger erneut zu entscheiden haben. Dabei wird die - von den Klägern im Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich bekämpfte - Gegenforderung des Beklagten zu berücksichtigen sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, weil über das Feststellungsbegehren endgültig entschieden wurde (5 Ob 509/76; 1 Ob 539/81; 1 Ob 611/95; 9 ObA 181/98b ua; Fasching, II 364). Der Antrag auf Streitwertänderung im Sinn des § 8 RATG war abzuweisen, weil sich der Wert des Feststellungsbegehrens nicht im Sinne dieser Bestimmung ("offenbar") geändert hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO, weil über das Feststellungsbegehren endgültig entschieden wurde (5 Ob 509/76; 1 Ob 539/81; 1 Ob 611/95; 9 ObA 181/98b ua; Fasching, römisch II 364). Der Antrag auf Streitwertänderung im Sinn des Paragraph 8, RATG war abzuweisen, weil sich der Wert des Feststellungsbegehrens nicht im Sinne dieser Bestimmung ("offenbar") geändert hat.

Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62066 03A01889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00188.99I.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0030OB00188_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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