TE OGH 2001/5/23 3Ob225/00k

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kasseroler & Partner in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1. I***** GesmbH & Co KG, 2. I***** GesmbH, 3. Hubert L***** und 4. Erika L*****, alle vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Nebengebühren, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juli 2000, GZ 1 R 267/00x-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 28. März 2000, GZ E 1099/99-44, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat 1. die Sicherungsexekution "gemäß § 376 Abs 1 Z 1 bis 3 EO einschließlich aller schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben" und bestimmt, dass die Vollziehung der sonstigen bewilligten Exekutionshandlungen zu unterbleiben hat, 2. der betreibenden Partei zugesprochene Kosten aberkannt und 3. Kostenbegehren der betreibenden Partei abgewiesen.Das Erstgericht hat 1. die Sicherungsexekution "gemäß Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EO einschließlich aller schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben" und bestimmt, dass die Vollziehung der sonstigen bewilligten Exekutionshandlungen zu unterbleiben hat, 2. der betreibenden Partei zugesprochene Kosten aberkannt und 3. Kostenbegehren der betreibenden Partei abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge gegeben und den Beschluss des Erstgerichtes dahin abgeändert, dass im Punkt 1. die Sicherungsexekution "gemäß § 376 Abs 1 Z 3 EO einschließlich aller schon vollzogenen Exekutionsakte rückwirkend insoweit aufgehoben" wird, als diese zur Sicherung einer S 656.015 sA übersteigenden Forderung bewilligt wurde, und gegen die erst- und zweitverpflichteten Parteien die Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen zur Sicherung einer darüber hinausgehenden Forderung zu unterbleiben hat, weiters der Antrag, die Exekution zur Sicherstellung auch im darüber hinausgehenden Umfang, sohin zur Gänze, gemäß § 376 Abs 1 Z 1 und 3 EO rückwirkend aufzuheben, abgewiesen wird und zu Punkt 2. dementsprechend der betreibenden Partei in einem geringeren Umfang Kosten aberkannt wurden; zu Punkt 3. wurde die Entscheidung über die Abweisung von Kostenbegehren der betreibenden Partei bestätigt.Das Rekursgericht hat dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge gegeben und den Beschluss des Erstgerichtes dahin abgeändert, dass im Punkt 1. die Sicherungsexekution "gemäß Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO einschließlich aller schon vollzogenen Exekutionsakte rückwirkend insoweit aufgehoben" wird, als diese zur Sicherung einer S 656.015 sA übersteigenden Forderung bewilligt wurde, und gegen die erst- und zweitverpflichteten Parteien die Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen zur Sicherung einer darüber hinausgehenden Forderung zu unterbleiben hat, weiters der Antrag, die Exekution zur Sicherstellung auch im darüber hinausgehenden Umfang, sohin zur Gänze, gemäß Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins und 3 EO rückwirkend aufzuheben, abgewiesen wird und zu Punkt 2. dementsprechend der betreibenden Partei in einem geringeren Umfang Kosten aberkannt wurden; zu Punkt 3. wurde die Entscheidung über die Abweisung von Kostenbegehren der betreibenden Partei bestätigt.

Das Rekursgericht sprach aus, soweit die Entscheidung die Abänderung des Punktes 1. hinsichtlich der erst- und zweitverpflichteten Parteien betreffe, sei der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil es sich auf höchstgerichtliche Judikatur habe stützen können; im Übrigen - hinsichtlich der Entscheidung betreffend die dritt- und viertverpflichteten Partei - sei der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht sprach aus, soweit die Entscheidung die Abänderung des Punktes 1. hinsichtlich der erst- und zweitverpflichteten Parteien betreffe, sei der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, weil es sich auf höchstgerichtliche Judikatur habe stützen können; im Übrigen - hinsichtlich der Entscheidung betreffend die dritt- und viertverpflichteten Partei - sei der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der verpflichteten Parteien ist nicht zulässig.

Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach § 376 Abs 2 EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des § 75 EO (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Rz 6 zu § 376). Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach § 75 EO - eine solche im Kostenpunkt und daher gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (vgl zum Beschluss nach § 75 EO JBl 1956, 102; Jakusch in Angst, EO Rz 20 zu § 75).Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach Paragraph 376, Absatz 2, EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des Paragraph 75, EO (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Rz 6 zu Paragraph 376,). Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach Paragraph 75, EO - eine solche im Kostenpunkt und daher gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich vergleiche zum Beschluss nach Paragraph 75, EO JBl 1956, 102; Jakusch in Angst, EO Rz 20 zu Paragraph 75,).

Im Übrigen ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Die betreibende Partei hat bereits mit dem am 19. 1. 2000 eingebrachten Schriftsatz ON 30 die "Einschränkung der Exekution auf Nebengebühren" uzw laut Schriftsatz ON 42 auf die "Kosten des Exekutionsverfahrens", beantragt. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands sind (abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren, wenn es um deren Rang geht) auch im Exekutionsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen (Jakusch in Angst, EO Rz 27 zu § 65 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 2 mwN). Wird die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt, kommt ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Null fällt (JBl 1978, 546; JBl 1979, 96 [krit Pfersmann]; 3 Ob 113/85; 3 Ob 1021/89; Jakusch aaO).Im Übrigen ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Die betreibende Partei hat bereits mit dem am 19. 1. 2000 eingebrachten Schriftsatz ON 30 die "Einschränkung der Exekution auf Nebengebühren" uzw laut Schriftsatz ON 42 auf die "Kosten des Exekutionsverfahrens", beantragt. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands sind (abgesehen vom Meistbotsverteilungsverfahren, wenn es um deren Rang geht) auch im Exekutionsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen (Jakusch in Angst, EO Rz 27 zu Paragraph 65, mwN; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 528, Rz 2 mwN). Wird die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt, kommt ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zum Tragen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Null fällt (JBl 1978, 546; JBl 1979, 96 [krit Pfersmann]; 3 Ob 113/85; 3 Ob 1021/89; Jakusch aaO).

Aus diesem Grund ist auch der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses unzulässig.

Anmerkung

E61889 03A02250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00225.00K.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0030OB00225_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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