TE OGH 2001/5/23 9ObA89/01f

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19 - 23, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 43.320 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2000, GZ 11 Ra 251/00m-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da kein Anhaltspunkt dafür, dass der auf "entsprechend" lautenden Dienstbeschreibung des Klägers ein sittenwidriges Motiv zugrundelag, festgestellt wurde, zum Teil unsachliche Formulierungen allein den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich machen, die sachlichen Grundlagen für die Gesamtbeurteilung und das Gesamtkalkül festgestellt sind, entsprach das Berufungsgericht der in diesem Verfahren bereits ergangenen Entscheidung 9 ObA 93/98m. Wie es zu dieser Gesamtbeurteilung gekommen ist, ist daher, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gerichtlich nicht nachprüfbar. Die entscheidende Frage, wann im Einzelfall die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit, Denkgesetzwidrigkeit oder Unschlüssigkeit vorliegen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (9 ObA 325/98d). Auch wenn die beklagte Partei die Gewährung der Belohnung von ihrer eigenen Beurteilung abhängig machte, erfolgte diese nicht willkürlich, sondern war an von allen Dienstnehmern gleichermaßen zu erfüllenden Kriterien geknüpft. Die Frage, ob diese an sich nicht unsachlichen Bedingungen erfüllt sind, hat nichts mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu tun.Da kein Anhaltspunkt dafür, dass der auf "entsprechend" lautenden Dienstbeschreibung des Klägers ein sittenwidriges Motiv zugrundelag, festgestellt wurde, zum Teil unsachliche Formulierungen allein den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich machen, die sachlichen Grundlagen für die Gesamtbeurteilung und das Gesamtkalkül festgestellt sind, entsprach das Berufungsgericht der in diesem Verfahren bereits ergangenen Entscheidung 9 ObA 93/98m. Wie es zu dieser Gesamtbeurteilung gekommen ist, ist daher, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gerichtlich nicht nachprüfbar. Die entscheidende Frage, wann im Einzelfall die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit, Denkgesetzwidrigkeit oder Unschlüssigkeit vorliegen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (9 ObA 325/98d). Auch wenn die beklagte Partei die Gewährung der Belohnung von ihrer eigenen Beurteilung abhängig machte, erfolgte diese nicht willkürlich, sondern war an von allen Dienstnehmern gleichermaßen zu erfüllenden Kriterien geknüpft. Die Frage, ob diese an sich nicht unsachlichen Bedingungen erfüllt sind, hat nichts mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu tun.

Mangels Freistellung der Revisionsbeantwortung dienen ihre Kosten bei Verwerfung der außerordentlichen Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (§ 500a Abs 2 ZPO).Mangels Freistellung der Revisionsbeantwortung dienen ihre Kosten bei Verwerfung der außerordentlichen Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (Paragraph 500 a, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E61955 09B00891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00089.01F.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_009OBA00089_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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